Änderungsvorschlag:
Der Beschlusspunkt 1 wird um einen Punkt e ergänzt:
• § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Nutzung der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen – mit Ausnahme von Musikinstrumenten ohne Verstärkeranlage – zur Außenbeschallung, insbesondere an Gaststätten, Freisitzen, Diskotheken und Handelseinrichtungen ist nicht gestattet, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen keine andere Regelung ergibt. Unter Außenbeschallung wird in diesem Zusammenhang das Installieren von Lauterzeugungsquellen in oder an Gebäuden bzw. auf Freiflächen mit dem Ziel, der Beschallung eines außerhalb von Gebäuden befindlichen Bereiches verstanden.
• In § 12 wird folgender Absatz  als Absatz 3 eingefügt:
Für Gaststätten und Freisitze außerhalb geschlossener Wohnlagen kann die Kreispolizeibehörde eine Genehmigung zur Abweichungen von den Regelungen des Absatzes 2 erteilen. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Beschallung nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der nächsten Anwohner führt oder dem primären Nutzungszweck der unmittelbaren Umgebung unverhältnismäßig entgegen steht. Die Kreispolizeibehörde kann die Genehmigung zu diesem Zweck unter Auflagen erteilen.
     

Begründung:
§ 12 Abs. 2 der Polizeiverordnung enthält ein ausnahmsloses Verbot für die Verwendung von Verstärkertechnik im Außenbereich. Einbezogen in dieses Verbot ist auch die Verwendung von Musikinstrumenten. Dies führt dazu, dass in Gaststätten generell die Durchführung von Musikveranstaltungen untersagt wird und zwar selbst dann, wenn sie nicht stören, z. B. Jazzfrühschoppen.

Eine Ausnahme enthält nur § 12 Abs. 3 für anlassbezogene Veranstaltungen.

Die strikte Regelung des § 12 Abs. 2 gibt der Behörde keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum, eine Außenbeschallung dort zuzulassen, wo sie zu keinen Beeinträchtigungen der Anwohner führt. Ein generelles Verbot von Außenbeschallung ist aber für den Schutz der Anwohner nicht in jedem Fall notwendig und schränkt die kulturelle Betätigung von Gaststätten deshalb unnötig ein. Die Regelungen sollten infolgedessen grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erlauben.

Die Verordnung bedarf deshalb einer Lockerung dahingehend, dass eine Außenbeschallung dann zuzulassen ist, wenn diese nicht zu einer unzumutbaren Belästigung von Anwohnern führt, also insbesondere dort, wo sich die Gaststätte selbst außerhalb geschlossener Wohnbebauung befindet. Dies ist in Leipzig insbesondere in den zahlreichen Parkgaststätten der Fall, also dort, wo allein durch den geografischen Abstand zwischen Gaststätte und Wohnbebauung eine Belästigung ausgeschlossen werden kann.

Kleinere und nicht störende Musikveranstaltungen im Park bereichern das kulturelle Leben in der Stadt und werden von den Parkbesuchern gern aufgesucht. Durch die Einfügung des Absatzes 3 soll eine Möglichkeit geschaffen werden, diese im Einklang mit dem Stadtrecht und den Anwohnerinteressen zu ermöglichen
Darüber hinaus kann die Nutzung von Beschallungstechnik auch dazu dienen, dass die Lautstärke und die Tonhöhen gemäß den potenziell zu schützenden Anliegern genauer justiert werden können. Eine Möglichkeit, die man bei unverstärkter Livemusik (mit Schlagzeug, Trompete und Basstuba) nicht hat. Diese moderne Technik kann nach gegenwärtig geltender Polizeiordnung nicht zum Schutz der Anlieger eingesetzt werden. Vielmehr überlässt man den Umgang mit Livemusik dem subjektiven Empfinden beider Seiten.

Die Leipziger Polizeiverordnung enthält im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Anordnungen sehr strikte Vorschriften, die der Verwaltung keine Möglichkeit zur Ermessenausübung und damit zu einer größeren Einzelfallgerechtigkeit einräumen. So enthält beispielsweise die Polizeiverordnung von Dresden lediglich folgende Regelungen:

§ 4
Benutzung von akustischen Geräten und Musikinstrumenten
(1) Akustische Geräte und Musikinstrumente dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte und Musikinstrumente bei offenen Fenstern, Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Musikbeschallungen aus oder vor Ladengeschäften, beispielsweise für Werbeaktionen, sind so durchzuführen, dass die Schallrichtung der Lautsprecher ausschließlich auf den Eingang des jeweiligen Geschäfts gerichtet ist und Anwohner durch Lärm nicht erheblich belästigt werden.

§ 5
Lärm aus Gast- und Veranstaltungsstätten
Aus Gast- und Veranstaltungsstätten sowie Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

Bemerkenswert ist hier insbesondere, dass die Einschränkungen  zum einen nur sehr allgemein gehalten sind und deshalb einen erweiterten Beurteilungsspielraum der Behörde einräumen, zum anderen, dass die Einschränkungen von vornherein keine Parkgaststätten betreffen, weil sie auf die Nähe von Wohngebäuden abstellen.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung bleibt es in Leipzig zwar bei dem grundsätzlichen Verbot der Außenbeschallung, aber erlaubt Ausnahmen, wo dies nach Abwägung aller Interessen geboten ist.