SPD-Fraktion fordert gesetzliche Grundlage zur Einführung einer Kulturförderabgabe

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich in den entsprechenden Gremien (z.B. Städte- und Gemeindetag) für die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Einführung einer Kulturförderabgabe als kommunale Sonderabgabe einzusetzen.

 

Begründung:
Die deutschen Städte und Gemeinden stehen unverschuldet vor massiven Finanzproblemen. Ursache hierfür sind vor allem Einbrüche bei der Gewerbesteuer und sinkende Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Aufgrund des freiwilligen Aufgabencharakters drohen gerade im Kulturbereich überproportionale Kürzungen. Um die Finanzierung einer vielfältigen kommunalen Kulturinfrastruktur sicher zu stellen, ist es ein legitimer Ansatz, hierfür zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Die Einführung einer Kulturförderabgabe ist vom Deutschen Kulturrat ausdrücklich als kreative Lösung begrüßt worden.

Eine solche Abgabe sollte aber rechtssicher und unbürokratisch ausgestaltet sein.
Für die Ausgestaltung der Kulturförderabgabe als örtliche, kommunale Aufwandsteuer, wie im Antrag der Fraktion Die Linken gefordert, existieren Risiken hinsichtlich der Besteuerung beruflich bedingter Übernachtungen. Bei Ausschluss dieser Übernachtungen bestehen hingegen Risiken hinsichtlich der Erhebungsgerechtigkeit der Steuer.
Eine Ausgestaltung der Kulturförderabgabe als kommunale Sonderabgabe birgt wesentlich weniger rechtliche Risiken. Alle Merkmale für eine zulässige Sonderabgabe wären erfüllt, nämlich die
• Verfolgung eines Sachzweckes, der über die bloße Mittelverwendung hinausgeht (hier zielgerichtete Verwendung für kulturelle Belange und Einrichtungen),
• Belastung nur einer homogenen Gruppe von Abgabenschuldnern, der einer besonderen Finanzierungsverantwortung zukommt (hier Übernachtende in Beherbergungsbetrieben für die kulturelle Leistungen vorgehalten werden, einschließlich der Geschäftsleute),
• gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens (hier gezielter Einsatz für kulturelle Aufgaben),
• vollständige haushaltsrechtliche Dokumentation der Abgabe.

Letzteres erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage durch den Freistaat Sachsen, da die Abgabe als besondere nichtsteuerliche Abgabe nicht kompetenzrechtlich unter Art. 105 GG fällt.
Der Freistaat Sachsen ist aufgefordert, die kommunale Finanzhoheit zu stärken und dafür den entsprechenden Rechtsrahmen zu schaffen, unabhängig davon, ob die Kommunen diese Ermächtigung dann auch nutzen oder nicht.
Ein weiterer Vorteil einer kommunalen Sonderabgabe wäre die strikte Zweckbindung der Einnahmen, welche auch zu einer höheren inneren Akzeptanz bei den Abgabepflichtigen führt.

Ansprechpartner: Heiko Oßwald (Kontakt: 0179-2157105)