Änderungsantrag zur Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten
Gemeinsam mit den Fraktionen von Die Linke und Büdnis 90/Die Grünen
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
2. Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.
3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten und vor allem an Anlaufstellen für potentielle Zuwendungsempfänger*innen zu bewerben.
4. Die Anlage 1 „Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten“ wird wie folgt geändert (ggf. erforderliche Änderungen der Anlagen der Fachförderrichtlinie werden sinngemäß vorgenommen):
a) 5 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung für den Zuwendungsempfänger:
- […]
- Bei Einsatz in Miets-/ bzw. Mehrfamilienhäuser gilt solange die Gesetzgebung dies erfordert: Der Antragsteller hat mit der Beantragung nachzuweisen, dass entweder:
- das Einverständnis des Vermieters zur Nutzung von Stecker-Solar-Geräten oder
- ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt
Anmerkung: Voraussichtlich ab 2024 gelten gesetzliche Regelungen, die die Zustimmung des Vermieters bzw. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft erübrigen.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
b) Die Auszahlungsmodalitäten der Fachförderrichtlinie werden klar formuliert, auch in Hinblick auf Zuwendungsempfänger*innen, die nicht in finanzielle Vorleistung gehen können. Die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird eindeutig geregelt.
5. Der Oberbürgermeister beauftragt die LWB per Gesellschafterweisung, das Anbringen von Balkonsolargeräten grundsätzlich zu unterstützen und die Mieter*innen in geeigneter Form auf das Bestehen der Sächsischen und Leipziger Förderrichtlinien hinzuweisen. Weitere Leipziger Wohnungsgesellschaften werden um das gleiche Vorgehen gebeten. Bei Sanierungs- und Neubauvorhaben der LWB sind Außensteckdosen an Balkonen in den Planungen zu berücksichtigen.
6. Sollten bis zum 20.08. eines Jahres die eingestellten Fördermittel nicht vollständig abgerufen werden, wird die Beschränkung auf Leipzig-Pass-Inhaber*innen aufgehoben. Alle Leipziger*innen mit niedrigen Einkommen sowie Pächter*innen von Kleingärten können dann eine Förderung von 200 € pro Stecker-Solar-Gerät beantragen. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.6.2024 eine Zwischenevaluation und einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag für die Erweiterung nach Satz 2 u.a. mit einer Definition von niedrigen Einkommen (z.B. Wohngeldbescheid, Wohnberechtigungsschein oder anderes) und zur Thematik Kleingärten vor. Die entsprechenden Textstellen in der Fachförderrichtlinie und ihren Anlagen werden entsprechend angepasst.
7. Sollten die Mittel zum Jahresende nicht vollständig abgerufen werden, wird der übrige Betrag der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (LWB) und/oder der Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) für konkrete Projekte zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen zur Verfügung gestellt.
8. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.3.2025 eine Evaluation einschließlich der Mittelverwendung gemäß Pt. 7 vor.