Das Landesamt für Verfassungsschutz informierte mit Schreiben vom 21.10.2020 zu einem laufenden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig.

Aufgrund dieser Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutzes zu einem laufenden Ermittlungsverfahren erfolgte die Anforderung der Strafakte mit Schreiben vom 29.10.2020. Die Staatsanwaltschaft Leipzig teilte mit Schreiben vom 03.11.2020 mit, dass das Gesuch an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde. Nach Erinnerung vom 20.04.2021 an das Amtsgericht Leipzig übermittelte das Amtsgericht mit Schreiben vom 06.05.2021 das entsprechende Urteil.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgte gemäß § 34a Absatz 1, 3. Teilabsatz Gewerbeordnung die Überprüfung der Zuverlässigkeit. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit mussten durch die Gewerbebehörde folgende Unterlagen eingeholt werden:

1.  eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,

2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,

3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und

4. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der Gewerbebehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.

Die Übermittlung und Überprüfung der genannten Unterlagen nimmt einige Zeit in Anspruch und erst nach Überprüfung aller Unterlagen erfolgt ein Verfahrensabschluss entweder in Form eines Bescheides zur Zuverlässigkeit oder durch einen Bescheid zur Unzuverlässigkeit der Person. Zudem stellte die Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung fest, dass die Gesellschaft von einem weiteren Geschäftsführer vertreten wird.

Gegen den unzuverlässigen Geschäftsführer wurde aufgrund der Intervention der Gewerbebehörde durch die „Pro-GSL GmbH“ die Abberufung am 01.11.2021 veranlasst.