1. Wie viele Schulbegleiter wurden vom Sozialamt und dem Amt für Jugend, Familie und Bildung in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 finanziert? (Bitte unterteilt nach Schule und Amt)

Im Schuljahr 2014/15 wurden durch das Sozialamt 50 Fälle Schulbegleitung bewilligt. Davon erfolgte in 20 Fällen die Betreuung in Regelschulen und in 30 Fällen in Förderschulen. Im Schuljahr 2015/16 waren es 55 Schulbegleiter, davon 24 Fälle in Regelschulen und 31 Fälle in Förderschulen.

Durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung gewährten Schulbegleitungen für seelisch behinderte bzw. von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche werden unabhängig von Beginn und Ende des Schuljahres  entsprechend dem individuellen Bedarf vergeben, so dass keine schuljahresbezogenen Daten vorliegen. Durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung erhielten 2014 insgesamt 120 Schüler Schulbegleitung. Im Jahr 2015 wurde für 152 Schüler Schulbegleitung gewährt. Im Jahr 2016 wurden bisher an 174 Schüler Eingliederungshilfen in Form von Schulbegleitung vergeben, aktuell befinden sich weitere 19 Anträge in der Prüfung.

Eine nach Schulstandorten unterteilte Liste wird erstellt und dem Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule zur Kenntnis gegeben.

  1. Für wie viele Wochen und Stunden pro Woche wurden die Schulbegleiter im Durch­ schnitt pro Fall in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 genehmigt?

Die Betreuungszeit der durch das Sozialamt vergebenen Eingliederungshilfen richtet sich in den meisten Fällen nach dem Schulstundenumfang. Bei der Mehrzahl der Assistenzfälle wurden 20 bis 25 Stunden wöchentlich bewilligt. In Einzelfällen waren Assistenzen bis zu 30 Stunden pro Woche erforderlich. Bewilligt wurde die Leistung in der Regel für das gesamte Schuljahr.

Die Sozialarbeiter des ASD des Amtes für Jugend, Familie und Bildung  prüfen und steuern die Hilfen entsprechend dem individuellen Hilfebedarf des Kindes/Jugendlichen. Der Umfang der beauftragten Stunden variiert daher von Einzelfall zu Einzelfall sowie im Fallverlauf deutlich. Zum Teil ist die sozialpädagogische Betreuung ganztags mit bis zu 40 Stunden notwendig, um den Schulbesuch überhaupt zu ermöglichen. Dies gilt auch in Einzelfällen, in denen Schulen sich außer Stande sehen, die betreffenden Kinder ohne Schulbegleitung, wenigstens stundenweise, zu beschulen. In anderen Fällen besteht Bedarf in wesentlich geringerem Umfang, z.B. darin, Kinder/Jugendliche gezielt in einzelnen Unterrichtsfächern oder punktuell in bestimmten Situationen im Tagesverlauf in ihrer Teilhabe zu unterstützen.

Eine Auswertung der Betreuungszeiten wird dem Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule zur Kenntnis gegeben.

  1. Übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten von Schulbegleitern, wenn dies medizinisch notwendig ist?

Der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII hat die sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Sofern sich die Bedarfslage auf Krankenbehandlung/Krankenpflege erstreckt, ist der SGB V-Leistungsträger, also die jeweilige Krankenkasse, zuständig.

  1. Wie regeln die beiden Landkreise Nordsachsen und Leipzig und die Stadt Leipzig die Problematik der ein- und auspendelnden Schüler im Hinblick aus die Schulbegleiter und zwar so, dass betroffene Schüler und Schülerinnen die Hilfe bekommen, die sie brauchen, ohne Unterschied, welcher Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt verantwortlich zeichnet?

Für Leistungen nach SGB XII (Eingliederungshilfe aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung) ist derjenige Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Leis­ tungsberechtigte tatsächlich aufhält. Das heißt der Wohnort der Eltern ist entscheidend und nicht der Stand­ ort der Schule.

Die Zuständigkeit für Leistungen des SGB VIII (Eingliederungshilfe aufgrund  seelischer Behinderung) richtet sich bundeseinheitlich nach § 86 SGB VIII, im               Regelfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des betreffenden Kindes.