Im Sachverhalt wird davon ausgegangen, dass es neben öffentlichen Spielplätzen auch zahlreiche öffentlich zugängliche Spielplätze und Aufenthaltsflächen in den Innenhöfen der Wohnquartiere, die von Wohnungsbaugesellschaften oder bei privaten Eigentümern von den Hausverwaltungen betreut werden, gibt.

Zugänglichkeit, Ausgestaltung und Verkehrssicherungspflicht von Kinderspielplätzen

Grundsätzlich kann von einer öffentlichen Zugänglichkeit bei Kinderspielplätzen auf Gemeinschaftsanlagen ausgegangen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen gehören regelmäßig zur Abwägung der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen. Die Planung von öffentlichen Spielplätzen erfüllt u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, vor allem der Familien und jungen Menschen.

Jeder Bauherr hat die grundsätzliche Verpflichtung, bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen (§ 8 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Der aus dieser Rechtsgrundlage dann zu ermittelnde Spielplatz für Kleinkinder dient in erster Linie als notwendiger Spielplatznachweis für den Nutzerkreis des konkreten Wohnbauvorhabens. Die Zugänglichkeit über den Nutzerkreis der Bewohnerschaft hinaus kann der Grundstückeigentümer selbst zivilrechtlich regeln oder über entsprechende finanzielle Förderverpflichtungen vertraglich vereinbaren. Dennoch ist die öffentliche Zugänglichkeit privater Spielplätze nicht vorgeschrieben und wäre auch haftungsrechtlich bedenklich.

Der notwendige Spielplatznachweis zum Bauvorhaben kann auch über ein in unmittelbarer Nähe liegende Gemeinschaftsanlage oder sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz kompensiert werden. Bauordnungsrechtlich kann ein solcher Spielplatz auch gänzlich entfallen, wenn dieser wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.

Die Verkehrssicherheit liegt für Spielplätze im privaten Bereich beim Eigentümer und bei öffentlichen Spielplätzen beim Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG).

Ausgestaltungsmerkmale von Kinderspielplätzen bezüglich Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von notwendigen Kinderspielflächen regelt die Leipziger Spielplatzsatzung (§§ 2-4; nach § 8 Abs. 2 SächsBO).

Zu den Fragen:

 1. Gibt es ein regelmäßiges Gremium, in dem die Stadt den Zustand dieser Spielplätze mit den Eigentümern bzw. Wohnungsbaugesellschaften bespricht und Handlungsbedarfe abstimmt?

Nein, es gibt kein solches Gremium. Der Austausch erfolgt anlassbezogen, zumeist bilateral.

In den Fördergebieten des Amtes für Wohnungsbau und Stadterneuerung (AWS) werden Handlungserfordernisse anlassbezogen im Rahmen der Umsetzung der Stadtteilentwicklungskonzepte besprochen.

In Einzelfällen wird von Seiten des ASG die Expertise der PlanerInnen der Wohnungsbau-gesellschaften abgefragt. Ein intensiver Austausch zur Bedeutung und zum Zusammenspiel zwischen öffentlichem, halböffentlichem und privatem Grün hat im Rahmen einer speziellen Werkstatt “Privates Grün und Wohnumfeld” mit Wohnungsbauunternehmen und -genossenschaften im Rahmen der Erarbeitung des Masterplan Grün stattgefunden.

 2. Gibt es derzeit Möglichkeiten, solche Maßnahmen über ein bestehendes städtisches Programm zu fördern, wie z.B. Sanierung von Spielgeräten, Schaffung von Grünflächen? Welche Maßnahmen wurden bereits darüber finanziert?

Derzeit besteht kein städtisches Programm explizit für die Errichtung oder Erneuerung von Spielplätzen.

Grundsätzlich bietet die “Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung der grün-blauen Infrastruktur” bei Erfüllung der in der Förderrichtlinie benannten Voraussetzungen die Möglichkeit, Projekte auch auf öffentlich zugänglichen Flächen durch das ASG zu fördern. In den letzten Jahren sind derartige Maßnahmen aber nicht beantragt bzw. gefördert worden. Das aktuelle Förderbudget ist zudem i. d. R. überzeichnet.

  3. Hat die Stadt Leipzig eine Übersicht über diese Innenhöfe und deren Nutzungen?

Nein. Ein spezielles Kataster zu Spielangeboten in öffentlichen/halböffentlichen Innenhöfen auf Flächen Dritter besteht nicht.

Über die Ermittlung des Versiegelungsgrades sowie zusätzlich durch die im Aufbau befindliche flächendeckenden Analyse der Grünvolumens mit Hilfe neuer Fernerkundungsmethoden, die im Masterplan Grün bereits erstmals zugrunde gelegt worden sind, besteht die Möglichkeit, eine Übersicht über Versiegelungsgrade und Grünvolumen auch auf diesen Flächen zu bekommen.

4. Wie wirkt die Stadt Leipzig diesem Trend entgegen, auch gegenüber privaten Eigentümern bzw. Genossenschaften?

Zur Sicherungs von Grün- und Freiräumen im Sinne der “Doppelten Innenentwicklung” werden derzeit auch Instrumente zur Sicherung von Grün in Innenhöfen diskutiert. Die Ergebnisse dieser Instrumentensuche werden Ende 2022 als Konzept zur “Doppelten Innenentwicklung” vorgestellt.

In den Schwerpunktbereichen der Stadterneuerung erfolgt eine Sicherung von Grün- und Spielplätzen durch Gespräche mit den Eigentümern und ggf. durch Bereitstellung von Fördermitteln. Das AWS finanziert im Rahmen der Stadterneuerung in den Fördergebieten auch die Schaffung von Spielflächen. Insbesondere in den Plattenbaugebieten, z.B. Paunsdorf, Leipziger Osten und Grünau, wurde in den Innenhöfen die Gestaltung über Fördermittel durch das AWS finanziert. Die Eigentümer verpflichten sich, die geförderten Bereiche instandzuhalten und auch die öffentliche Zugänglichkeit zu sichern.

Soweit es notwendige private Spielplatzflächen und deren Ausgestaltung anbetrifft, regelt § 6 der kommunalen Spielplatzsatzung, dass diese im benutzbaren Zustand zu erhalten sind. Verstöße gegen die Spielplatzsatzung können nach den Tatbeständen des § 7 im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.