Mietspiegelerhebung im Bereich großer Wohnungen – Antwort der Verwaltung
1. Warum wurden im Leipziger Mietspiegel 2016 nicht die Haushaltsgrößen erhoben?
In §§ 3 und 4 der Mietwerterhebungssatzung der Stadt Leipzig (VI-DS-01883) vom 17.12.2015 ist geregelt, welche Daten zur regelmäßigen Erstellung des Mietspiegels erhoben werden dürfen. Die Haushaltsgröße wird nicht als Erhebungs- oder Hilfsmerkmal genannt. Da der Mietpreis einer Wohnung nicht von der Anzahl der darin lebenden Personen abhängig ist, ist die Erhebung zur Haushaltsgröße für die Erstellung des Mietspiegels nicht erforderlich.
2. Wie viele Familien mit mindestens drei Kindern wohnen in der Stadt Leipzig? (Bitte nach Haushalten und Personenanzahl aufschlüsseln, für 2015 und 2016)
Entsprechend der Vorabversion des Statistischen Jahrbuches 2017 lebten 2015 6.826 Haushalte mit 5 und mehr Personen und 2016 7.023 Haushalte mit 5 und mehr Personen in Leipzig. Eine weitere Differenzierung dieser Haushalte nach Personenanzahl liegt nicht vor.
3. Wie viele Familien mit mindestens drei Kindern, welche Anspruch auf Wohngeld/KdU-Leistungen haben, lebten in einer zu teuren Wohnung? (Bitte nach Personen und Anzahl Räume sowie der Überschreitung der qm-Anzahl, für die Jahre 2015 und 2016 angeben)
Die Anzahl der Familien, die in einer Wohnung leben deren Mietpreis die Mietobergrenze für einen Haushalt mit 5 Personen (675 €) überschreitet, wird in der Wohngeldstelle nicht erhoben. Das Wohngeld wird entsprechend dieser Mietobergrenze gewährt. Laut Jobcenter erhielten März 2017 4.307 Haushalte mit mindestens 5 Personen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Davon lebten 76 Bedarfsgemeinschaften mit 5 Personen, 31 Bedarfsgemeinschaften mit 6 Personen, 5 Bedarfsgemeinschaften mit 7 Personen und 2 Bedarfsgemeinschaften mit 8 Personen in Wohnungen, deren Miete nicht in voller Höhe vom Jobcenter anerkannt wurde. Eine Auswertung dieser Haushalte mit unangemessenen Unterkunftskosten nach Anzahl der Räume oder Überschreitung der Wohnfläche ist nicht möglich.
4. Steigen die Kosten pro qm, je größer eine Wohnung ist beziehungsweise je mehr Wohnräume eine Wohnung hat? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Grundmiete und Kosten pro qm am Beispiel von 3-Raum- und 5-Raumwohnungen? (Bitte Daten vom Mietspiegel 2016 verwenden)
Die Grundmiete je qm für Wohnungen mit drei Wohnräumen beträgt laut Leipziger Mietspiegel 2016 5,30 €. Für Wohnungen mit fünf Wohnräumen wurde eine Grundmiete je qm Wohnfläche von 5,61 € verlangt. Dennoch ist ein linearer Anstieg der Kosten pro qm aufgrund größerer Wohnfläche oder Raumanzahl nicht gegeben, da Wohnungen mit zwei bis vier Wohnräumen eine geringere Grundmiete je qm aufweisen, als Wohnungen mit nur einem Wohnraum oder mit mehr als vier Wohnräumen.
Nachfrage: Ute Elisabeth Gabelmann
Durchschnittlich wie viel Euro müssen diese Familien aus dem Regelsatz selbst tragen, um die Miete ihrer Wohnung zahlen zu können?
Haushalte mit unangemessen Kosten für Unterkunft und Heizung müssen die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der Miete, die das Jobcenter anerkennt, selbst tra gen. Das kann nur bei sehr geringen Überschreitungen der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten aus der Regelleistung erfolgen. Besteht eine größere Differenz, gehen die Personen i.d.R. einer Erwerbstätigkeit nach. Aus dem daraus erzielten Einkommen ver bleibt ihnen ein monatlicher Freibetrag von mindestens 100 €, der nicht nur in großen Haushalten zur Deckung unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten genutzt wird. Da mit finanzieren diese Haushalte eine zu große Wohnfläche oder einen höheren Ausstat tungsgrad der Wohnung (vgl. VI-DS-02986, Berichterstattung 2016 zur jährlichen Analyse der Kosten der Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II).
Haushalte, deren Unterkunfts- und Heizkosten nicht in voller Höhe vom Jobcenter aner kannt werden, zahlten durchschnittlich folgende Beträge aus ihrem Einkommen oder aus ihrer Regelleistung zu ihrer Miete hinzu:
Haushalte mit fünf Personen: 97,55 €,
Haushalte mit sechs Personen: 97,19 €,
Haushalte mit sieben Personen: 139,14 € und
Haushalte mit acht Personen: 84,68 €.