Ein Parkplatz für ein Elektroauto ist mit einer Lademöglichkeit ausgestattet und wird entweder durch besondere Markierungen auf dem Boden bzw. Verkehrszeichen oder nur eines von beiden gekennzeichnet. Besitzer von E-Autos bzw. auch Verleiher von diesen (z. B. beim Carsharing) dürfen diese Flächen dann nutzen, um ihre Fahrzeuge aufzuladen.

Eine einheitliche, rechtliche Vorschrift gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken für ein Elektrofahrzeug seit Inkrafttreten der StVO-Novelle (28. April 2020). Sind solche Parkplätze amtlich durch Verkehrszeichen als Parkfläche ausgewiesen, gelten die allgemeinen Regelungen der StVO. Seit November 2021 gibt es durch die Änderung des Bußgeldkataloges auch ein einheitliches Bußgeld in Höhe von 55 Euro, wenn Verkehrsteilnehmer unberechtigt auf einem E-Parkplatz parken.

Da die Anzahl vorhandener Elektroparkplätze immer noch sehr begrenzt ist, wollen Städte und Gemeinden meist verhindern, dass diese dauerhaft durch nur wenige Nutzer besetzt sind. Daher ist auf einem solchen Elektro-Parkplatz das Parken oft zeitlich begrenzt. Neben der Einschränkung, dass das Parken nur beim Laden zulässig ist, kann generell die erlaubte Parkdauer ebenfalls durch Zusatzbestimmungen begrenzt sein.

Wir fragen an:

  1. Wie reagiert die Stadt auf Elektroautos, die auf einem E-Ladeplatz stehen, aber nachweislich keinen Strom laden? Können diese E-Fahrzeuge auch abgeschleppt werden?
  2. Wie ahndet die Stadtverwaltung Parkverstöße von E-Fahrzeugen, die gerade an der Ladesäule laden, dabei z.B. aber auf einem Gehweg parken oder ein Zeitlimit für den Ladevorgang/Parkdauer überschreiten?
  3. Wie viele Ordnungswidrigkeiten von parkenden E-Fahrzeugen wurden im Leipziger Stadtgebiet in den Jahren 2021 und 2022 registriert?
  4. Wie viele falsch parkende Elektrofahrzeuge mussten in den Jahren 2021 und 2022 abgeschleppt werden?

Antwort der Verwaltung

1. Wie reagiert die Stadt auf Elektroautos, die auf einem E-Ladeplatz stehen, aber nachweislich keinen Strom laden? Können diese E-Fahrzeuge auch abgeschleppt werden?

In Leipzig dürfen die ausgewiesenen Stellflächen für Elektrofahrzeuge sowohl zum Parken als auch zum Laden für vier Stunden genutzt werden. Voraussetzungen sind das korrekte Auslegen der Parkscheibe und das Vorhandensein eines E-Kennzeichens. Somit muss also nicht zwingend ein Ladevorgang gestartet werden. Häufig ist auch die Höchstparkdauer und Parkscheibenpflicht zeitlich begrenzt (z. B. von 8:00 bis 18:00 Uhr).

2. Wie ahndet die Stadtverwaltung Parkverstöße von E-Fahrzeugen, die gerade an der Ladesäule laden, dabei z.B. aber auf einem Gehweg parken oder ein Zeitlimit für den Ladevorgang/Parkdauer überschreiten?

Es wird die jeweils vorliegende Ordnungswidrigkeit entsprechend dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zur Anzeige gebracht. Bei angeschlossenem Ladekabel ist das Abschleppen eines E-Fahrzeuges aus technischen und versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

3. Wie viele Ordnungswidrigkeiten von parkenden E-Fahrzeugen wurden im Leipziger Stadtgebiet in den Jahren 2021 und 2022 registriert?

Für das Jahr 2021 können aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Löschfristen keine aussagefähigen Fallzahlen ermittelt werden, da abgeschlossene Verfahren bereits vernichtet wurden.

Im Jahr 2022 gingen 5.521 Ordnungswidrigkeitenanzeigen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen im Ruhenden Verkehr in der Zentralen Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig ein.

4. Wie viele falsch parkende Elektrofahrzeuge mussten in den Jahren 2021 und 2022 abgeschleppt werden?

Eine entsprechende Auswertung der Fallzahlen von abgeschleppten Elektrofahrzeugen für das Jahr 2021 ist nicht möglich, da abgeschlossene Verfahren bereits – analog der Beantwortung zu Frage 3 – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vernichtet wurden.

Im Jahr 2022 wurden 94 Elektrofahrzeuge abgeschleppt.