Beschlussvorschlag
Ergänzung in Teil B-D, Anlage 2 – Barrierefreiheit in Schulen und Sporthallen
Es wird bei Neubauten und Sanierungen darauf geachtet, dass barrierefreie Rettungswege, die auch der Eigenrettung mobilitätseingeschränkter und beeinträchtigter Personen dienen sollen, über alle Etagen eines öffentlichen Gebäudes (hier Schule oder Sporthalle), auch ohne bisher vorliegende gesetzliche Verpflichtung, geplant und soweit möglich bautechnisch entsprechend vorbereitet oder gar umgesetzt werden. Entscheidend ist hierbei ein qualifizierter erster Rettungsweg für körperlich eingeschränkte und beeinträchtigte Menschen. Dazu gehört auch, dass die Notfallleitsystem nach dem Zwei-Sinne-Prinzip funktionieren, das heißt, Beschilderungen, Bedienelemente und Kommunikationsanlagen müssen einfach und barrierefrei erkennbar, erreichbar, auffindbar und nutzbar sein.
Begründung
Mobilitätseingeschränkte Personen sind im Brandfall einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht beeinträchtige Menschen. Sie sind in Notfällen auf Hilfe anderer angewiesen sind, weil eine Eigenrettung aufgrund der baulichen Gegebenheit aktuell oft nicht möglich ist. Da Inklusion und Teilhabe wichtige Elemente einer offenen Gesellschaft sind, ist es notwendig, die technischen und baulichen Voraussetzungen zu schaffen, dass mobilitätseingeschränkte und beeinträchtigte Menschen die Chance haben, sich auch aus höheren Stockwerken von öffentlichen Gebäuden selbst zu retten. Bislang mangelt es an der gesetzlichen Verpflichtung hierzu, aber dennoch ist das Thema relevant und sollte entsprechend angegangen werden. Da Schulen und Sporthallen künftig stärker multifunktional genutzt werden sollen und dadurch auch die Nutzer, wie Sportvereine und Musikschulen, oder die Nutzungen, bspw. Veranstaltungen in der Aula, OR- oder SBB-Sitzungen usw., immer vielfältiger werden, bekommen barrierefreie Rettungswege eine immer größere Bedeutung.