Der Bundestag hat heute für eine Anpassung der Baunutzungsverordnung gestimmt, um Musikclubs künftig zu den „Anlagen kultureller Zwecke“ zuzuordnen, statt sie, wie bisher, bauordnungsrechtlich als Vergnügungsstätten zu behandeln.
„Musikclubs sind aus unserer Perspektive von ihrer Funktion und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung deutlich näher am Gewandhaus dran als an Spielotheken und Bordellen, die, wie die Musikclubs vorher auch, zu den Vergnügungsstätten zählen. Aus diesem Grund begrüßen wir ganz ausdrücklich, dass der Bundestag sich klar dazu bekannt hat, Musikclubs und Livemusikspielstätten als Kultureinrichtungen zu klassifizieren und sie damit den Theatern und Opernhäusern rechtlich gleichzustellen. Schließlich sind Musikclubs elementarer Teil der modernen Musikkultur und eben keine rein kommerziellen Diskotheken“, erklärt SPD-Fraktionschef Christopher Zenker und ergänzt: „Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt, um das allmähliche Clubsterben zu stoppen, denn durch Verdrängung und steigende Mieten haben viele Clubs in den vergangenen Jahren ihre Standorte verloren. Ein konkretes Beispiel aus Leipzig ist das ,So und So‘, dass aufgrund der Entwicklung des Eutritzscher Freiladebahnhofs weichen musste. Die neue Einstufung der Musikclubs eröffnet den Kommunen Möglichkeiten, hier steuernd einzugreifen.“
Gerade für Städte mit einer reichhaltigen, aber eben latent bedrohten Clubkultur machen die Musikclubs unter anderem, neben den Einrichtungen der Hochkultur, einen bedeutenden Standortfaktor aus. Vor allem für junge Menschen ist eine attraktive Clubkultur von großer Bedeutung. Das wiederum ist auch für Unternehmen bedeutend, zum Beispiel bei der Gewinnung neuer Fachkräfte.
„Deshalb darf es nicht allein bei einer symbolischen Zuordnung der Musikclubs zu den Kulturstätten bleiben“, hebt Zenker hervor. „Jetzt muss jedoch zügig die gesetzliche Umsetzung folgen, damit die Kommunen Möglichkeiten bekommen, Clubs auch in Wohngebieten zu schützen. Wir erwarten, dass die Anerkennung der Clubkultur nicht nur in der Baunutzungsverordnung Niederschlag findet, sondern auch in den Planungs- und Stadtentwicklungsprozessen konkret angegangen wird. So beispielsweise, wenn es bei Bauleitplanungen um Lärmschutz oder um den Erhalt bestehender Einrichtungen geht.“