gemeinsame Anträge mit anderen Fraktionen
Änderungsantrag 1 (mit CDU, Linken, Grünen und Freibeutern)
Beschlussvorschlag:
§ 3 – Fraktionen
(2) wird wie folgt geändert:
Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie die Namen der Mitglieder sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in die Ratsversammlung gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.
(3) wird wie folgt geändert:
Das Ausscheiden aus einer Fraktion ist durch das scheidende Mitglied oder die Fraktion der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister unverzüglich in Textform bekannt zu geben.
Begründung:
Die Streichung unter (2) begründet sich aus unserer Sicht darin, dass eine Fraktionsvereinbarung ein internes vertrauliches Dokument darstellt, welches auch in der Vergangenheit dem Oberbürgermeister nicht zur Verfügung gestellt werden musste. Eine Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele soll zwar zum Ziel haben, reine Zählgemeinschaften zu verhindern, jedoch verfehlt eine solche Regelung trotzdem dieses Ziel, da sich keinerlei Kontroll- und Sanktionsmöglichkeit ableiten. Insofern ist eine Streichung konsequent.
Die Ergänzung unter (3) ist notwendig, da das Ausscheiden eines Fraktionsmitgliedes auch oder stattdessen durch die betreffende Fraktion angezeigt werden sollte.
Änderungsantrag 3 (mit CDU, Linken, Grünen und Freibeutern)
Beschlussvorschlag:
§ 42 – Geschäftsgang
(3) Satz wird wie folgt ergänzt:
Die Sitzungen finden in der Regel in kommunalen Liegenschaften im Stadtbezirk statt. Die Sitzungsräume müssen öffentlich und grundsätzlich barrierearm zugänglich sein, die erforderliche technische Ausstattung besitzen und ausreichend Platz für Besucher bieten.
Begründung:
Die Stadtbezirksbeiräte brauchen für ihre Sitzungen Räumlichkeiten, welche über Internetzugang, Strom und die Möglichkeit zur Nutzung von Präsentationen verfügen und zumindest barrierarm – im besten Fall sogar barrierefrei – zugänglich sein. Dies zu gewährleisten ist auch erklärtes Ziel der Verwaltung und laufende Anstrengung. Insofern sollte dieses Ziel auch festgeschrieben sein, auch wenn es im Einzelfall noch nicht gänzlich erreicht ist.
Änderungsantrag 4 (mit Grünen)
Beschlussvorschlag:
§ 19 – Änderungsanträge
(2) wird wie folgt geändert:
Änderungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext enthalten und sollen der bzw. dem Vorsitzenden in der Regel eine Woche vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Die bzw. der Vorsitzende macht einen Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise. Dazu gibt die Verwaltung bis 2 Tage vor der Ratsversammlung eine angemessene Stellungnahme ab.
Begründung:
Damit zu Änderungsanträgen in der Ratsversammlung eine entsprechende Abwägung in der Entscheidungsfindung vorgenommen werden kann, ist eine Einschätzung der Verwaltung wichtig. Diese soll bis zwei Tage vor der Ratsversammlung vorliegen, um durch die Fraktionen bewertet werden zu können und so unnötige Debatten in der Ratsversammlung zu vermeiden.
Änderungsantrag 5 (mit CDU und Grünen)
Beschlussvorschlag:
§ 24 – Anfragen der Fraktionen
(4) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
Anfragen werden in der Regel schriftlich beantwortet. Die Antworten liegen bis einen Tag vor der Sitzung vor. In der Sitzung erfolgt eine einminütige mündliche Antwort, sofern die Beantwortung nicht bis zum Tag vor der Sitzung schriftlich vorliegt. Wurde eine schriftliche Beantwortung vereinbart, reicht eine Einstellung am Tag der Sitzung.
Begründung:
Diese Vorgehensweise wird seit Monaten geprobt und hat sich bewährt. Da in Einzelfällen die Antwort nicht bis zum Beginn der Sitzung vorgelegen hat, schlagen wir mit einem Tag vor der Sitzung eine klare Frist vor, bis wann die Antwort im Allris öffentlich auffindbar sein muss.
Änderungsantrag 6 (mit CDU, Linken, Grünen und Freibeutern)
Beschlussvorschlag:
§ 11 – Öffentlichkeit der Sitzungen, Schutzwürdige Interessen
(8) wird wie folgt geändert:
Die Sitzungen der Ratsversammlung werden in der Regel in Bild und Ton live im Internet nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen übertragen (Live-Stream) und sind in einem Archiv rechtskonform bis zum Ende der Wahlperiode öffentlich verfügbar. Die Aufzeichnung ist in der Regel bis zur nächsten Sitzung auf der Internetseite der Stadt Leipzig online verfügbar. Hierfür bedarf es der schriftlichen Einwilligung und -teilnehmer. Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer können gegenüber der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister einer grundsätzlichen Übertragung ihrer Redebeiträge schriftlich widersprechen oder im Einzelfall zu Beginn eines Redebeitrages mündlich die Unterbrechung der Übertragung für die Dauer ihres Redebeitrages verlangen. In beiden Fällen ist die Bild- und Tonübertragung vorübergehend abzuschalten.
Begründung:
Die Formulierung „nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen“ soll helfen, dass die GO nicht immer wieder den sich wechselnden rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden muss.
Außerdem wünschen wir, dass die Sitzungen der Ratsversammlung künftig nicht nur als Wortprotokolle dauerhaft zur Verfügung stehen, sondern ebenso die mühevoll erstellten Videoübertragungen. Es erschließt sich uns nicht, warum dieser Service gegenüber interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch künftig eingespart werden soll.
Änderungsantrag 7 (mit CDU und Grünen)
Begründung:
§ 30- Niederschrift über die Sitzungen der Ratsversammlung
(6) wird gestrichen.
Personen, die in der Ratsversammlung ständiges Rederecht besitzen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionsgeschäftsstellen haben das Recht, Mitschnitte der Ratsversammlungen der letzten sechs Monate im Büro für Ratsangelegenheiten anzuhören und sich davon entsprechende Notizen zu machen.
Begründung:
Mit dem beantragten öffentlich zugänglichen Archiv (§11 (8)) ist dieser Absatz überflüssig.