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Gemeinsamer Änderungsantrag mit den Fraktionen Die Linke und Bündnis90/Die Grünen.

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf die Geschäftsführung der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) dahingehend einzuwirken, dass bei der Sanierung der Wohngebäude

Kochstraße 13-15,
Kochstraße 59-63 sowie
August-Bebel-Straße 81-83

behutsame, klima- und sozial- gerechte Ansätze berücksichtigt werden und als Modellprojekte mit einer speziellen Fördermittelakquise und in Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Partnern konzipiert und realisiert werden.

Dies soll Themen wie bezahlbares Wohnen, Wohnraumversorgung von Menschen 
mit Marktzugangsschwierigkeiten sowie Denkmal- und Klimaschutz, unter Beteiligung der Bewohnerschaft, der Zivilgesellschaft vor Ort, beauftragter Fachplaner:innen und Wissenschaftler:innen, beinhalten.

Bis zum 31.12.2023 ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, an dem LWB, 

Stadtverwaltung, Netzwerk Leipziger Freiheit, SBB Süd und Wissenschaft 
(z.B. HTWK Leipzig) beteiligt sein sollen. Der zeitweilig beratende Ausschuss Wohnen und der FA Stadtentwicklung und Bau sind zu informieren und zu beteiligen.

Für das Umsetzungskonzept zur Sanierung der o.g. Gebäude sind alle Förderkulissen in Land und Bund zu prüfen und heranzuziehen.

Zusätzlich kann ein Sanierungsrat aus der Anwohnerschaft und Personen mit relevanten Fachkenntnissen (z.B. Stadtverwaltung, Netzwerk Leipziger Freiheit) für alle drei Objekte einberufen und in den Prozess einbezogen werden.

Begründung

Erfolgt mündlich.

Die SPD-Fraktion im Leipziger Stadtrat begrüßt das Maßnahmenpaket des Bundesbauministeriums vom gestrigen Wohnungsbaugipfel.

„Die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum ist und bleibt eine der drängendsten sozialen Aufgaben in unserer Gesellschaft. Die aktuelle Abkühlung der Baukonjunktur darf nicht dazu führen, dass der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum nicht gedeckt wird und langfristige Zukunftsinvestitionen für klimagerechtes Wohnen gehemmt werden. Es ist gut und richtig, dass die Bundesbauministerin Impulse setzt, um die Bau- und Wohnungswirtschaft zu stärken und Arbeitsplätze zu erhalten. Ob die vorgestellten Impulse ausreichen oder gegebenenfalls noch erweitert werden müssen, soll und muss natürlich die Bundesregierung regelmäßig in Zusammenarbeit mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft überprüfen“, erklärt Anja Feichtinger, stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion.

Feichtinger weiter: „Um jetzt Impulse für den Wohnungsbau zu setzen, brauchen wir eine attraktive Neubau-Förderkulisse, die effizient und technologieoffen gestaltet ist. Wir benötigen neue zielgruppenorientierte Förderprogramme – z.B. für junge Leute, Azubis/Studenten, Fachkräfte, ältere Menschen. Und wir brauchen verbesserte Förderbedingungen für die Sanierung, da für einen Großteil der Wohnungen, die in den 90er und Zweitausenderjahren saniert wurden, in Kürze eine erneute Sanierung bzw. Teilsanierung ansteht.“

Anja Feichtinger

 „Die Reduzierung der ökologischen Anforderungen und die Ausreichung von Fördermitteln auch unterhalb des Effizienzhaus 40-Standards ist geboten. Gleichzeitig sollten verstärkt auch neue Technologien, wie nachhaltige Baustoffe, Maßnahmen zur CO2-Reduktion gefördert werden. Das 14 Punkte umfassende Maßnahmenpaket des Wohnungsbaugipfels zeigt in die richtige Richtung. Insbesondere die Maßnahmen sozialer Wohnungsbau, vereinfachtes Bauen und digitale Planungs- und Genehmigungsverfahren liegen uns am Herzen. Kritisch könnte es bei den Baugenehmigungen werden, da noch keine digitalen Standards vorliegen. Hier braucht es auch Unterstützung durch den Bund, der ein standardisiertes Verfahren vorgibt“, fordert Feichtinger abschließend.

Hintergrund:

Die Bundesregierung hat u.a. vorgeschlagen, den Ländern im Zeitraum von 2022 bis 2027 Programmmittel in Höhe von insgesamt 18,15 Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Jeder Euro des Bundes wird aktuell durch rund 1,50 Euro der Länder kofinanziert. Bei Fortführung dieser bisherigen Komplementärfinanzierung stehen damit gesamtstaatlich rd. 45 Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau bis 2027 zur Verfügung. Bund und Länder übernehmen damit weiterhin gemeinsam Verantwortung.

Bauen muss zukünftig einfacher, schneller und günstiger werden. Dazu soll das Bauen im Sinne des Gebäudetyps E befördert werden, indem die Vertragspartner Spielräume für innovative Planung vereinbaren, auch durch Abweichen von kostenintensiven Standards. Die Länder beabsichtigen, dazu Änderungen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen vorzunehmen. Die Bundesregierung wird – in Absprache mit den Partnern des Bündnisses – eine „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“ bis Ende des Jahres vorlegen, um dafür zu sorgen, dass für die Beteiligten vereinfachtes Bauen rechtssicher gelingen kann.

Planen und Genehmigen muss deutlich schneller werden. In den vergangenen eineinhalb Jahren hat die Bundesregierung mehrere Gesetzespakete auf den Weg gebracht, mit denen der Wohnungsbau spürbar beschleunigt werden konnte. Durch die Digitalisierungsnovelle des BauGB konnten die Genehmigungsfristen für Bauleitpläne von bisher 3 auf 1 Monaten verkürzt werden. Die Geschwindigkeit muss weiter erhöht, Aktenberge in den Bauämtern reduziert werden. Mit den 16 Ländern wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ abschließen. Die Länder planen bereits jetzt, zur nächsten Fachkonferenz im November 2023 u.a. folgende Änderungen in den Landesbauordnungen vorzunehmen:

– Einmal bereits in einem Land erteilte Typengenehmigungen für das serielle und modulare Bauen erhalten bundesweit Gültigkeit und werden uneingeschränkt gegenseitig anerkannt.

– Die Dauer von allen Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau wird zeitlich begrenzt. Es wird befristet bis 2026 in allen Landesbauordnungen eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfiktion von 3 Monaten eingeführt.

– Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschl. die Errichtung von Dachgauben werden zukünftig unter bestimmten Bedingungen in allen Landesbauordnungen genehmigungsfrei sein.

– Regelungen zu Kfz-Stellplatzanforderungen werden in allen Landesbauordnungen vereinheitlicht, verbunden mit dem Ziel, dass die Kfz-Stellplatzpflicht bei Aufstockungen und Ergänzungen im Wohnungsbestand entfällt.

Anja Feichtinger

Die SPD-Fraktion im Leipziger Stadtrat begrüßt die Ankündigung der Stadt Leipzig, dass in diesem Jahr 25 Millionen Euro Fördermittel in den sozialen Wohnungsbau fließen sollen. „Wir hatten uns über die SPD-Landtagsfraktion immer wieder dafür stark gemacht, dass die Mittel des Freistaates für den sozialen Wohnungsbau mindestens verstetigt werden. Umso erfreulicher, dass nun sogar eine Erhöhung um fünf Millionen Euro geplant ist. Wir setzen nun darauf, dass der Landtag diese Summe im Rahmen des Beschlusses zum Doppelhaushalt 2021/22 im Frühjahr bestätigt“, erklärt Anja Feichtinger, wohnungspolitische Sprecherin der SPD-Stadtratsfraktion.

Feichtinger weiter: „Insbesondere die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) hat einen großen Anteil am geförderten Mietwohnungsneubau, was wir politisch seit Jahren unterstützen. Aber auch bei großen Vorhaben der Privatwirtschaft, wie dem Areal Bayrischer Bahnhof und dem ehemalige Eutritzscher Freiladebahnhof steht der soziale Wohnungsbau im Fokus und es werden nach unseren Informationen hier rund 16 bzw. sogar 32 Millionen Euro Fördermittel zukünftig Schritt für Schritt benötigt. Daher ist es gut, wenn der Freistaat die Höhe jetzt zumindest ein Stück aufstockt.“

„Wichtig ist uns außerdem, dass die politischen Akteure der Landesebene darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Leipzig die ihr zur Verfügung stehenden Mittel inzwischen vollständig vertraglich gebunden hat. Aus städtischer Sicht ist jedoch mehr Flexibilität beim Förderprogramm des Landes notwendig, hinsichtlich der Bewilligungszeiträume und der Übertragbarkeit bei den unterschiedlichen Programmjahren“, erläutert Feichtinger abschließend.

Eine Übersicht über die vorliegenden Anträge erhalten Sie über folgenden Link: https://linktr.ee/spdfraktionle

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Flurstück 267 in der Gemarkung Connewitz (Wolfgang-Heinze-Straße) von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gemäß der „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ (VerbR 2018) für die Stadt Leipzig, bzw. die LWB als Erstzugriffsberechtigte unter anderem zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus zu erwerben.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird darüber hinaus beauftragt, bis Ende 2. Quartal 2020 die der Stadtverwaltung vorliegende Liste von Grundstücken, die der BImA zugeordnet sind und prinzipiell zum Verkauf stehen, dahingehend zu prüfen, ob diese für Wohnungsbau und/oder soziale Infrastruktur sowie Gewerbeansiedlungen geeignet sind. Wenn eine Eignung vorliegt, sollen Kaufgespräch mit der BImA aufgenommen werden. Die Ausschüsse für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule sowie für Grundstücksverkehr, Stadtentwicklung und Bau sowie Wirtschaft, Arbeit und Digitales werden regelmäßig darüber informiert.

 

  1. Ferner soll geprüft werden, ob diese Grundstücke auch dann von der Stadt Leipzig zum Verkehrswert mittels Erstzugriff und möglichst unter Nutzung der Verbilligungsoption erworben werden können, wenn sie danach für die Errichtung von sozialem Wohnungsbau beispielsweise in Erbpacht an andere Träger übergeben werden würden.

 

Begründung:

Das benannte Grundstück befindet sich in Connewitz und gehört der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Durch das Wachstum der letzten Jahre hat sich der Wohnungsmarkt in Leipzig drastisch geändert. Wohnraum wird knapp und die Mieten steigen. Damit verbunden steigen auch die Preise für Grund und Boden. Zwar kann die Stadt Vorkaufsrechte auch bei privaten Anbietern nutzen, muss jedoch hier zum Höchstangebot kaufen. Anders verhält es sich bei Grundstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Auf diese Grundstücke hat die Stadt Leipzig ein Erstzugriffsrecht/Direktkaufrecht ohne Bieterverfahren (Siehe Antwort zur Anfrage NR. VI-F-06570-AW-01), zudem würde maximal der Verkehrswert als Kaufpreis anfallen. Das Grundstück ist von Größe und Lage für Wohnungsbau sowie soziale Infrastruktur, wie bpsw. eine Kindertagesstätte, geeignet.

Die Stadt könnte das Grundstück mit dem Ziel der Errichtung sozialen Wohnraums und gegebenenfalls auch von sozialer Infrastruktur erwerben. Damit ließe sich der Kaufpreis nach „Richtlinie des Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ noch einmal weit unter den Verkehrswert senken. Die Preisminderung beträgt laut Richtlinie 25.000 Euro Abschlag je Wohneinheit im sozialen Wohnungsbau.

Connewitz gehört zu den Stadtteilen in denen Bauland nicht nur rar ist, sondern auch die Mieten in den letzten Jahren über den städtischen Durchschnitt gestiegen sind. Um die soziale Durchmischung auch von Stadtteilen sicherzustellen, wäre der Standort für unbefristeten sozialen Wohnungsbau geeignet und könnte einen Beitrag leisten, sozialen Wohnraum in Connewitz zu schaffen. Zudem ist der Standort auf Grund seiner Nähe zum Herderpark geeignet, um im Erdgeschoss eines der Gebäude eine Kindertagesstätte zu integrieren.

Die Stadt Leipzig hat den Auftrag Flächenreserven zu schaffen, um Wohnungsbau, die Errichtung von sozialer und Bildungsinfrastruktur sowie Gewerbeansiedlungen ermöglichen zu können.  Eine enge Abstimmung mit der BImA ist hierfür eine gute Möglichkeit, denn, soweit auch der Verwaltung bekannt ist, beabsichtigt der Bund auch in Leipzig die Veräußerung weiterer Grundstücke. Die Stadt soll daher prüfen, welche weiteren Grundstücke zum Zweck des sozialen Wohnungsbaus und zur Schaffung von sozialer und Bildungsinfrastruktur vom Bund erworben werden können.

Da es sich mitunter um kleinere Grundstücke handelt, deren Entwicklung für die Stadt oder die LWB vielleicht nicht wirtschaftlich darzustellen wäre, soll ferner abgeprüft werden, ob die Stadtverwaltung auch dann Grundstücke von Bund mittels Erstzugriff und möglicherweise auch über die Ermäßigungsrichtlinie erwerben kann, wenn diese Liegenschaften im Nachgang an andere Träger (Genossenschaften, Vereinen oder Baugemeinschaften etc.) zur Errichtung von sozialem Wohnungsbau in Erbpacht übergeben werden, sofern diese natürlich die notwendigen Kriterien erfüllen.

Beschlussvorschlag

Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu den Anträgen mit den Tagesordnungspunkten 16.28-16.37. Änderungen bzw. Ergänzungen (neue BPe 3 und 4) sind fett gedruckt.

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt am 17. August 2019 bekannt zu machen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt erhalten die Aufstellungsbeschlüsse Gültigkeit.
  2. Die Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB soll von der Stadtverwaltung insbesondere bei Vorhaben geprüft werden, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    • Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche.
    • Grundrissänderungen, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern beinhalten.
    • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonetteeinheit).
    • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen hinausgehen.
    • Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.
    • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, zum Beispiel Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster.
    • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
    • Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten.
    • Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

 

  1. Die Oberbürgermeister wird beauftragt, spätestens zur Ratsversammlung am 10.2019 für das Untersuchungsgebiet im Ergebnis der Detailuntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende rechtssichere Satzungsentwürfe der Ratsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen der Satzungen sind die endgültigen Gebietsabgrenzungen vorzunehmen, da die Untersuchungsgebiete der Voruntersuchung auf der räumlicher Ebene statistischer Bezirke lief, es jetzt aber um die Abbildung konkreter Siedlungsstrukturen geht

Begründung:

Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzung sind keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der späteren Satzung. Gleichwohl ermöglicht der Aufstellungsbeschluss zweierlei:

  • die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 172 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB und
  • die Begründung von Vorkaufsrechten gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die entgegenstehende Behauptung des Verwaltungsstandpunktes (S. 4) ist inhaltlich unzutreffend.[1]

Die vorliegenden Anträge der Fraktion die Linke zielen offensichtlich auf die erste Wirkung. Die Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzungen sind dabei notwendige Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen. Der Aufstellungsbeschluss entfaltet aber nicht aus sich heraus diese Wirkung. Denn die Zurückstellung von Baugesuchen i.S.d. § 15 Abs. 1 BauGB ist eine Einzelfallentscheidung, die aus folgenden Schritten besteht:

  • Nach Eingang eines Baugesuchs entscheidet die Stadt Leipzig im Einzelfall darüber, ob das Baugesuch zurückgestellt werden soll. Ob diese Entscheidung vom Stadtrat oder als Geschäft der laufenden Verwaltung in der Verantwortung des Oberbürgermeisters liegt, richtet sich nach dem Landesrecht. In Sachsen spricht viel dafür, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und daher dem Oberbürgermeister in eigener Verantwortung obliegt.[2]
  • Die Entscheidung über die Zurückstellung kann nur unter der Voraussetzung eines Aufstellungsbeschlusses getroffen werden. Ein Aufstellungsbeschluss allein genügt jedoch nicht, um willkürlich Baugesuche zurückzustellen. Entscheidend kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB an, namentlich darauf, ob ein Vorhaben die Durchführung der sozialen Erhaltungssatzung zumindest wesentlich erschweren, also ihren Zielen entgegen würde. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Planungsstand innerhalb der Verwaltung.[3]

 

Die Zurückstellung kann technisch auf zwei Weisen vollzogen werden. Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Entscheidung über den Bauantrag verschoben. Nicht baugenehmigungsbedürftige Vorhaben werden hingegen vorläufig untersagt. Der Verwaltungsstandpunkt verweist zwar zurecht darauf, dass dieses Verfahren einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung bedeutet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Baugesuche auch heute bereits zu prüfen sind und die relativ kurze Zurückstellung um wenige Monate bis zum geplanten Satzungserlass im Oktober keinen ausufernden Begründungsaufwand nach sich zieht, da es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff die die Rechte der Antragsteller*innen handelt.

 

Der Vorliegende Änderungsanträg fügt mit dem Punkt 3 eine Liste von Vorhaben an, bei denen die Zurückstellung durch die Verwaltung geprüft werden soll. Die Zurückstellung richtet sich im Einzelfall nach den vorliegenden Planungszielen so, wie sie dem Planungsstand der Verwaltung entspricht.

 

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse

 

Der Verwaltungsstandpunkt hält die Aufstellungsbeschlüsse aus unterschiedlichen Gründen für rechtswidrig,4 die einer näheren Prüfung aber nicht standhalten. Dem Verwaltungsstandpunkt muss widersprochen werden, wenn er behauptet für den Beschluss sei die präzise Nennung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Diese Anforderung findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, dass die Satzung so bestimmt ist, dass die Adressaten aus ihr ersehen können, ob ihre Grundstücke betroffen sind oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich bei den vorliegenden Aufstellungsbeschlüssen aber schon daraus, dass die Gebiete durch Straßen- und Flussverläufe abgegrenzt sind und insofern eindeutig ist, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets liegt.[4]

Weiterhin findet sich im Verwaltungsstandpunkt das Argument, dass die Erhaltungsziele noch nicht hinreichend konkret seien, um einen Aufstellungsbeschluss fällen zu können. Grundsätzlich ist es aber unschädlich, dass die Erhaltungsziele noch nicht genau absehbar sind, entscheidend ist vielmehr der aktuelle Stand der Planungen.[5] Dies ist gerade der Sinn der Aufstellungsbeschlüsse. Erste Erhaltungsziele ergeben sich bereits aus den geleisteten Voruntersuchungen (Grobscreening), der Intention der Stadtratsbeschlüsse mit sozialen Erhaltungssatzungen die Verdrängung durch bauliche Aufwertungen zu verhindern und den fortschreitenden Planungsstand innerhalb der Verwaltung. Konkrete Erhaltungsziele sind also nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse, sondern für die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung im Einzelfall.

Es erscheint daher auch unschädlich, wenn die Gebiete der Aufstellungsbeschlüsse und der späteren Satzungen voneinander abweichen. Denn dort, wo die Stadt keine Erhaltungsziele verfolgt und entsprechend keine Satzung erlassen wird, ist auch die Zurückstellung von Baugesuchen nicht gerechtfertigt und die Stadt darf von der Prüfung der Zurückstellungsmöglichkeit in eigenem Ermessen absehen.

 

Festzuhalten ist somit, dass Aufstellungsbeschlüsse für soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig getroffen werden können, ihre Wirkung aber nicht überschätzt werden darf – weder mit Blick auf die Sorge vor einer Überarbeitung und Klagefluten, noch mit Blick auf die Verhinderung von baulichen Aufwertungen in den betroffenen Gebieten.

 

 

[1] Mit Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses kann das Satzungsvorkaufrecht begründet werden. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 25, Rn. 5.

[2] Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2017 – 1 ME 7/17) hat festgestellt, dass es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 BauGB bedarf, wenn Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, wie es auch in Leipzig der Fall ist. Das Antragserfordernis hat insbesondere nicht die Aufgabe, innergemeindlich eine bestimmte Stelle zu bestimmen, welche von derjenigen zu unterscheiden ist, die über Baugesuche verbindlich zu entscheiden hat. Ein solcher Regelungszweck ginge über die Befugnisse des Bundesgesetzgebers hinaus. Bei einer Gemeinde, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst erfüllt, ist nach Ansicht des OVG nicht anzunehmen, dass die Zurückstellung nur vom Rat zu verantworten sein kann.

[3] OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2014 – 10 B 139/14.

[4] Auch für andere, eingriffsintensivere Sicherungsmittel des Baurechts ist anerkannt, dass eine Abgrenzung in Kartenform genügt, siehe Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 14 Rn. 33

[5] Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 172 Rn. 85

 

Redner: Christopher Zenker, Fraktionsvorsitzender

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
werte Gäste,

das Thema Wohnen ist eine der zentralen Herausforderungen unserer Stadt. Hatten wir vor einigen Jahren noch einen Leerstand von weit über 10 Prozent, liegt dieser aufgrund des anhaltenden Zuzugs und steigender Geburtenraten, inzwischen bei etwa zwei Prozent.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Mietpreise, die in den letzten vier Jahren um über zehn Prozent gestiegen sind. Bei den Angebotsmieten sind es sogar über 20 Prozent. Das liegt also deutlich über der Inflationsrate bzw. den Einkommenszuwächsen im gleichen Zeitraum.

Steigenden Mieten kann man mit verschiedenen Maßnahmen entgegenwirken, hierzu gehören, soziale Erhaltungssatzungen, Kappungsgrenzen, eine funktionierende Mietpreisbremse oder Zweckentfremdungsverbote.

Durch diese Maßnahmen entsteht jedoch kein zusätzlicher Wohnraum, es können damit Entwicklungen nur verlangsamt, aber nicht aufgehalten werden. Wir wollen, dass neben privaten Bauträgern auch die Kommune mit ihren Gesellschaften aktiv in die Entwicklung von Grundstücken einsteigt. Für ein sehr großes Grundstück, die Kiebitzmark oder früher Paunsdorf 2, wollen wir erreichen, dass es durch die Stadt Leipzig bzw. ihre Gesellschaften entwickelt wird. Wir erhoffen uns dadurch bis zu zwei Tausend neue Wohnungen. Dabei müssen, diese Wohnungen letztendlich nicht ausschließlich durch kommunale Gesellschaften errichtet werden. Wir können uns auch vorstellen, dass sich Genossenschaften oder soziale Bauträger an der Entwicklung beteiligen, solange sie sich an vorher festgelegte Vorgaben halten, die im weiteren Verfahren geregelt werden sollten. Sichergestellt werden muss dabei, dass die Quote für sozialen Wohnungsbau nicht unter 30 Prozent fällt und vor allem die Mietpreisbindung nicht, wie bei den Verhandlungen mit privaten Bauträgern, schon nach 15 oder 20 Jahren ausläuft. Neben Wohnraum bietet das Areal auch Platz für Schulen, Kitas, Kultur, Gewerbe und Einzelhandel, außerdem hat es bereits jetzt eine optimale Anbindung an den ÖPNV.

Das Gebiet sollte noch in den 1980er-Jahren zur Erweiterung des Wohngebiets Paunsdorf entwickelt werden, allerdings wurden diese Pläne nach der Friedlichen Revolution ad acta gelegt. Der damals einsetzende Bevölkerungsschwund hätte das Vorhaben ohnehin unwirtschaftlich gemacht. Heute ist die Lage eine ganz andere. Wir sind deshalb der Auffassung, dass die Stadt einen konkreten Aufschlag machen sollte, die Entwicklung dieser Fläche wieder aufzugreifen. Eine Projektgesellschaft, an der sich neben Stadt und LWB auch Genossenschaften und private Immobilienfirmen beteiligen könnten, wäre ein solcher Aufschlag.

Ich hoffe auf Ihre Zustimmung zum Verwaltungsstandpunkt, der zeigt, dass die Botschaft bei der Stadt angekommen ist.

Entsprechend der Berichterstattung in den Medien zum Bedarf an Sozialwohnungen in Leipzig erklärt SPD-Fraktionschef Christopher Zenker:

„Für mich ist es erschreckend, wie schlecht es um die Datengrundlage beim Innenministerium bestellt zu sein scheint. Die Zahlen, die das Ministerium auf eine Anfrage hin bereitgestellt hat, sind weder richtig noch wirklich aktuell. Wir müssen der Tatsache in die Augen sehen, dass bezahlbarer Wohnraum in den wachsenden Städten immer knapper wird.“

Wenn wir davon ausgehen, dass die rund 4.400 Sozialwohnungen, die in Leipzig benötigt werden, nicht bis 2025 vorhanden sein müssen, sondern lediglich den Nachholbedarf bis nächstes Jahr aufzeigen und es im Grunde jährlich 1.500 Wohnungen sein müssten, um den Bedarf zu decken, dann wir deutlich, wie sehr die Prognosen auseinander gehen. Bis 2025 hochgerechnet würde es bedeuten, dass in den nächsten 6 Jahren etwa 12.000 Sozialwohnungen allein in Leipzig entstehen müssen.

„Aber ganz gleich, wie hoch der tatsächliche Bedarf schlussendlich sein wird, es ist eine Mammutaufgabe, denn auch die vom Freistaat angegeben rund 4.400 Sozialwohnungen entstehen nicht von heute auf morgen. Für uns heißt das, dass Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau langfristig bereitgestellt werden müssen. Es müssen aber auch andere Wege gesucht werden, um es für Wohnungsbauunternehmen attraktiv zu machen, sozialen Wohnraum zu schaffen. Anders werden wir das Problem nicht lösen können. Hierbei sind – und das sagen wir auch seit Jahren – insbesondere der Bund und der Freistaat gefragt, denn die Kommunen dürfen mit diesem Problem nicht allein gelassen werden. Wir selbst haben erst vor kurzer Zeit konkrete Vorschläge gemacht, welche Möglichkeiten es in Leipzig gebe, sozialen Wohnraum zu schaffen: Einerseits haben wir angeregt, dass die Stadt die Entwicklung der Kiebitzmark in Paunsdorf voranbringen soll und andererseits haben wir vorgeschlagen, dass ein Grundstück an der Wolfgang-Heinze-Straße vom Bund gekauft wird, auf dem 60 Wohneinheiten Platz haben würden. Darüber hinaus haben wir die kooperative Baulandentwicklung durchgesetzt, bei der angestrebt wird, gegenüber Investoren von größeren Baugebieten eine Quote von mindestens 30 Prozent sozialem Wohnraum durchzusetzen“, so Zenker abschließend.