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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht am 22.01.2025, ist die Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen zulässig. Die SPD-Fraktion fordert die Verwaltung auf, nun zügig mit einem eigenen Modell zu starten.

„Auf dieses Urteil haben wir schon lange gewartet und freuen uns, dass es nun Rechtssicherheit bringt.“ führt Andreas Geisler aus. „Angesichts der Müllberge, die wir in unserer Stadt durch Einwegverpackungen jedes Jahr erzeugen, ist es höchste Zeit gegenzusteuern. Allein die gestiegenen Kosten für immer mehr Mülleimer und Einsatzkräfte bei der Stadtreinigung machen das notwendig.“ so Geisler weiter. „Diese steigenden Kosten trägt momentan die ganze Stadtgesellschaft. Mit einer Verpackungssteuer legen wir das auf die Nutzer um, die tatsächlich den Müll verursachen.“

Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 (Az. 1 BvR 1726/23), veröffentlicht am 22.01.2025, welches die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuer zurückgewiesen hat. Der Leipziger Stadtrat hatte sich im Juni 2024 dazu verständigt, dieses Urteil abzuwarten, bevor man eine ähnliche Steuer einführen würde.

Andreas Geisler

„Wir schützen damit die Umwelt, machen sinnvolle Mehrweg-Lösungen attraktiver und entlasten den städtischen Haushalt bei der Müllbeseitigung. Jetzt gilt es, damit keine Zeit mehr zu verlieren.“

„Um auch den Einzelhandel dabei zu unterstützen, setzen wir uns gleichzeitig für ein stadtweit gültiges Mehrweg-System ein. Das ist die Zukunft, mit der man Müll vermeidet und bewusst konsumiert. Mit unserer Anfrage an die Verwaltung unterstreichen wir die Dringlichkeit bei dem Thema und haken gezielt nach, was die nächsten Schritte sind.“ so Geisler abschließend.

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für den Fall der Einführung einer Verpackungssteuer eine geeignete Unterstützung von Betrieben zur Anschaffung und/oder dem Betrieb von Mehrwegsystemen zu entwickeln. Hierzu wird zunächst in den zuständigen Fachausschüssen auf Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer solchen Steuer eine Abwägung zu den Vor- und Nachteilen bezüglich Erforderlichkeit, Eignung, Verhältnismäßigkeit vorgelegt und je nach Ausgang der Diskussion eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeitet.

Begründung

Die Formulierung des Verwaltungsstandpunktes kann – unter Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit – als Vorentscheidung über die Einführung einer Verpackungssteuer missverstanden werden. Insofern stellt der Änderungsantrag klar, dass zunächst die Vor- und Nachteile zu betrachten sind.

Den Antrag, der über unseren Änderungsantrag qualifiziert werden sollte, finden Sie hier.