Amtsblattzustellung ins 21. Jahrhundert bringen!

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt

  1. Die Zugänglichkeit des Amtsblattes für alle Leipziger Bürger zu erhöhen. Dabei ist zu prüfen:

 

  1. wie das Amtsblatt prominenter auf der Startseite der Stadt Leipzig bewerben werden kann,
  2. in welchem Rahmen der Vertrag mit der Zustellungsfirma geändert werden muss, um eine Auslage an zentralen und stark frequentierten Orten in bisher nur mangelhaft abgedeckten Bereichen (v.a. Ortschaften) zu ermöglichen,
  3. ob eine Vertragsänderung in oben genannten Maß eine Kündigung und erneute Ausschreibung der Dienstleistung unter Ermöglichung der Auslage zur Folge hat,
  4. ob eine stadtweite Auslage bei rechtlicher Verbindlichkeit der digitalen Bekanntmachung ohne Zustellung in die Haushalte effizient und kostensparend sein könnte,
  5. bis wann eine Reform der Amtsblattzustellung und der Bekanntmachungssatzung umgesetzt werden kann.

Begründung:

Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Leipzig werden den Einwohnern und Einwohnerinnen über das Amtsblatt der Stadt Leipzig öffentlich bekannt gemacht. Seit Jahren sind allerdings konstant Beschwerden der Bürgerschaft über fehlende Zustellung zu verzeichnen. Diesen konnte die Stadtverwaltung mit der beauftragten Firma zur Verteilung nicht beikommen. So sind teilweise ganze Ortschaften seit Jahren ohne Belieferung mit dem Amtsblatt der Stadt Leipzig. Da gerade dieses aber frühzeitig auf Vorhaben und auf die Beteiligungsmöglichkeiten jedes Einwohners und jeder Einwohnerin hinweist, ist es von herausgehobener Wichtigkeit diese Information allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich zu machen. Dies geschieht entweder durch die Zustellung in jeden Haushalt oder aktuell über das digitale Amtsblatt. Da es aber regional deutliche Unterschiede in der Zugänglichkeit des Amtsblattes gibt und dies maßgeblich vom Austräger bzw. der Internetaffinität des intendierten Nutzers abhängt, sollten auch andere Varianten geprüft werden.

Die sächsischen Vorgaben zur amtlichen Bekanntmachung haben sich in den letzten Jahren entscheidend verändert, sodass §4 SächsEGovG eine Bekanntmachung durch ausschließlich digitale Publikationen erlaubt. Damit korrespondiert auch § 2 Abs.1 KommBekVO von 2015, die hier ausdrücklich auf §4 SächsEGovG verweist. Eine haushaltsgerechte Zustellung entfällt damit. Somit könnte die Bekanntmachungssatzung dahingehend geändert werden, dass die Bekanntmachung im Online-Amtsblatt als rechtlich verbindlich gilt und die Printvariante als optionale Informationsmöglichkeit an zentralen Auslagepunkten (Bürgeramt, LVB-Ticket-Shops, Bäckereien, Nahversorger, Museen, etc.) angeboten werden kann. Dies sichert auch eine Alltagsnahe Zugänglichkeit für Menschen ohne digitale Anbindung oder Liebhaber der Printversion.