Nichtkommerzielle Open-Air-Kulturveranstaltung – neue Auflagen seit 2024
Im Rahmen der Diskussionen zum Doppelhaushalt 2021/22 wurde beschlossen, dass die Stadt Leipzig elf Flächen für nicht-kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen ausweist. Im Juni 2022 wurde der Beschluss umgesetzt und Flächen ausgewiesen, für die eine naturschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.
Nicht-kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen sind Freiluftveranstaltungen, die ohne
Gewinnerzielungsabsicht organisiert werden und bei denen die Einnahmen lediglich der
Kostendeckung dienen. Es dürfen dabei also keine Eintrittsgelder, verpflichtende Spenden oder Nutzungsgebühren verlangt werden.
Angeblich verlangt die Stadtverwaltung seit diesem Jahr von den Veranstaltern im Rahmen des Antragsverfahrens aktuelle Vogelschutzgutachten, bevor die Open-Air-Veranstaltungen genehmigt werden können. Aus unserer Sicht beißt sich das mit dem Konzept, hierbei nicht-kommerzielle Veranstaltung fördern zu wollen, denn entsprechende Gutachten sind kostenintensiv. Was solche Veranstaltungen gerade in der Open-Air-Saison weitgehend verhindert, weil Eintrittsgelder, die zur Deckung der Kosten für solche Gutachten notwendig werden, nicht statthaft sind.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
- Wie viele Veranstaltungen wurden 2022 und 2023 an welchen Orten über das vereinfachte Antragsverfahren beantragt, genehmigt und abgelehnt? (Bitte nach Jahren auf die 11 Flächen aufschlüsseln.)
- Ist die Information richtig, dass seit diesem Jahr nun auch Vogelschutzgutachten erstellt werden sollen?
- Wenn ja, wie verträgt sich das mit einem vereinfachten Antragsverfahren?
- Gibt es für das Jahr 2024 weitere neue Auflagen?
- Sieht die Stadt Leipzig nicht die Gefahr, dass durch neue Auflagen, entsprechende
Veranstaltungen in die Illegalität und damit unter Umständen in Naturschutzgebieteausweichen?
- Plant die Stadt für die elf ausgewiesenen Open-Air-Flächen eigenständig entsprechende Gutachten zu erstellen, um Veranstaltern, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen, klare Auskünfte geben zu können, ob zum entsprechenden Zeitraum an den avisierten Orten Veranstaltungen möglich sind?
Antwort der Verwaltung
Zu 1: Wie viele Veranstaltungen wurden 2022 und 2023 an welchen Orten über das vereinfachte Antragsverfahren beantragt, genehmigt und abgelehnt? (Bitte nach Jahren auf die 11 Flächen aufschlüsseln.)
Antwort:
Für nicht kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen sind zehn Flächen festgelegt worden.
Für das Jahr 2022 liegt keine Statistik vor.
Im Jahr 2023 wurden 18 Veranstaltungen genehmigt und zehn Veranstaltungen aus diversen Gründen abgelehnt (siehe Tabelle).
Open-Air-Übersicht 2023 | genehmigt | abgelehnt |
Auensee | 1 | – |
Clara-Zetkin-Park | 1 | 2 |
Erholungspark Lößnig-Dölitz | 0 | 2 |
Friedenspark | 2 | 2 |
Küchenholz | 1 | 1 |
Lene-Voigt-Park | 1 | – |
Richard-Wagner Hain | 5 | 1 |
Schönauer Park | 1 | 1 |
Volkshain Stünz | 1 | – |
Wilhelm-Külz-Park | 5 | 1 |
Summe | 18 | 10 |
Stand 29.09.2023
Zu 2. Ist die Information richtig, dass seit diesem Jahr nun auch Vogelschutzgutachten erstellt werden sollen?
Antwort:
Veranstaltungen, die zur Hauptbrutzeit im Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ stattfinden sollen, müssen vorab auf ihre Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet geprüft werden (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Gleiches gilt für Veranstaltungen auf Flächen, bei denen das Vorkommen von störempfindlichen und geschützten Arten bekannt ist. Dies wurde bereits im Juli 2023 kommuniziert. Dabei wurden ebenfalls die Rahmenbedingungen genannt, unter denen bei den betroffenen Flächen kein Gutachten erforderlich ist.
Zu 3. Wenn ja, wie verträgt sich das mit einem vereinfachten Antragsverfahren?
Antwort:
Auch im vereinfachten Antragsverfahren sind die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei kann unter Einhaltung von bestimmten Rahmenbedingungen (z. B. Schallrichtung) auch auf eine artenschutzfachliche Untersuchung verzichtet werden.
Zu 4. Gibt es für das Jahr 2024 weitere neue Auflagen?
Antwort:
Für das Jahr 2024 wurden keine weiteren Auflagen formuliert. Die oben genannten Einschränkungen wurden bereits im Bescheid der Naturschutzbehörde aus dem Juli 2023 kommuniziert.
Zu 5. Sieht die Stadt Leipzig nicht die Gefahr, dass durch neue Auflagen, entsprechende Veranstaltungen in die Illegalität und damit unter Umständen in Naturschutzgebiete ausweichen?
Antwort:
In der wachsenden Stadt Leipzig soll auch unter Bedingungen des Bevölkerungs-wachstums und unterschiedlichster Nutzungsansprüche ein vielfältiges und entsprechendes Nutzungsangebot für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gäste der Stadt geschaffen werden. Hierzu leistet das Angebot der bisher 10 nichtkommerziellen Open-Air-Flächen einen Beitrag. Im Rahmen dessen müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Daher muss bei Veranstaltungen zur Hauptbrutzeit gewährleistet sein, dass es zu keinen artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Auch außerhalb von Schutzgebieten dürfen seltene und somit geschützte Arten nicht erheblich gestört werden.
Zu 6. Plant die Stadt für die elf ausgewiesenen Open-Air-Flächen eigenständig entsprechende Gutachten zu erstellen, um Veranstaltern, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen, klare Auskünfte geben zu können, ob zum entsprechenden Zeitraum an den avisierten Orten Veranstaltungen möglich sind?
Antwort:
Die Erstellung eigenständig erstellter Gutachten durch die Stadt Leipzig ist zurzeit nicht vorgesehen.