Heimunterbringung außerhalb von Leipzig

Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Stadtrates,

wenn eine Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen notwendig wird, sprechen in der Regel sowohl pädagogische als auch finanzielle Erwägungen dafür, dass diese am Wohnort erfolgt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Wir fragen daher an:

  1. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Leipzig wurden in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in Heimen außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig untergebracht?
  2. In wie vielen Fällen erfolgte die Unterbringung außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig als Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) bzw. im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)?
  3. In wie vielen Fällen erfolgte die Unterbringung außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig als Hilfe für junge Volljährige/Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)?
  4. In wie vielen Fällen erfolgte die Unterbringung außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses (§ 1631b BGB, § 71 JGG)?
  5. In welchen Einrichtungen erfolgten die Unterbringungen außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig?
  6. Aus welchen Gründen erfolgten die Unterbringungen außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig?
  7. Welche Kosten sind der Stadt Leipzig für die Unterbringungen außerhalb der Stadtgrenzen von Leipzig entstanden?