Beschlussvorschlag

Ergänzungvorschläge sind fett und kursiv gedruckt:

4.2.3. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für 

• die Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher 

Geschäftsbetriebe gem. § 64 Abgabenordnung (AO), 

• Abschreibungen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten

• Leasing von Fahrzeugen, 

• Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten,

• Mahngebühren, 

• Mitgliedsbeiträge jeglicher Art 

• die Bildung von Rücklagen.

4.2.3 a) Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen für Immobilien können, sofern sie im Bereich der durchschnittlichen Höhe der Mietzahlungen liegen, die von der Stadt geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene  für ihre Räumlichkeiten leisten müssen, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie im Sinne einer kalkulatorischen Miete laufende Kosten der für die zuwendungsfähigen Aufgaben benötigten, im Eigentum befindlichen oder eigentümerähnlich betriebenen, selbst genutzten Räumlichkeiten darstellen.

Begründung des Antrags

In vielen Großstädten herrscht Knappheit an bezahlbarem Wohnraum. Dies ist zu einer zentralen Frage sozialer Gerechtigkeit geworden. Knapper werdende bezahlbare Räume für Kultur- und andere gemeinnützige Initiativen scheinen dabei zunächst ein Nebenschauplatz zu sein. Doch auch hier geraten die Akteure durch Verdrängung oder aufgrund höherer Mieten und dadurch immer höherer Belastung ihrer knappen Ressourcen unter Druck. Zudem eignen sich unsichere gewerbliche Mietverhältnisse, um die es sich auch bei gemeinnützigen Akteuren rechtlich häufig handelt, in der Regel nicht für eine nachhaltige Entwicklung des Standortes. Selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im finanzierten oder selbst ausgebauten Eigentum oder in vergleichbar langfristig planbaren Nutzungsverhältnissen mit Entwicklungspotential (z. B. Erbbaurecht) stellen für Kultur- und gemeinnützige initiativen vor allem in Großstädten eine notwendige Alternative dar.

Die Förderfähigkeit von Raumkosten für selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im Eigentum eines gemeinnützigen bzw. Kulturakteures in der FFRL auszuschließen, während Raumkosten, über die eine Rendite gewerblichen Vermietern zufließt, als alleinig förderwürdig gelten, ist nicht mehr zeitgemäß. Daher müssen bisherige Förderbarrieren durch geeignete Zuwendungsbestimmungen ersetzt werden. Durch weiterführende Information, Beratung und Vernetzung können daraufhin mehr Akteure angeregt werden, einen solchen Weg zu gehen und ihre Standorte zur Nutzung für ihre zuwendungsfähigen Aufgaben für die Zukunft zu sichern und zu entwickeln. Die innerhalb des Förderzeitraumes als förderwürdig anerkannten Kosten sollten dabei in der Höhe auf einen Wert bis maximal des Durchschnitts der Mietzahlungen, die städtisch geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene für ihre Räume zahlen müssen. Eine ortsübliche Vergleichsmiete, die das Ganze einfacher händelbar machen würde, gibt es im gewerblichen Bereich nicht. Diese unrissene Kappungsgrenze stellt die satzungsgemäße bzw. förderwürdige laufende Nutzung der betreffenden Räume als ursächlichen Zweck der Förderung in den Vordergrund. Dass im Nebeneffekt durch wiederholte, ggf. für konkrete, aufeinanderfolgende Förderzeiträume bewilligte Zuwendungen auch Zug um Zug anteilig ein Eigentumserwerb entstehen oder bestehendes Eigentum erhalten werden kann, bleibt weiterhin im alleinigen unternehmerischen Risiko des Zuwendungsempfängers.