Kontrollmöglichkeiten für mittelbare Beteiligungen
Anfrage an den Oberbürgermeister
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
durch die Sächsische Gemeindeordnung (§ 96 Abs. 2) sind besondere Kontrollmöglichkeiten für unmittelbare Beteiligungen einer Gemeinde vorgesehen. Diese Vorschrift wurde in der Zwischenzeit in den Satzungen der unmittelbaren Beteiligungen der Stadt Leipzig (z.B. LWB, LVV etc.) umgesetzt.
In den Satzungen der mittelbaren Beteiligungen der Stadt Leipzig (z.B. SWL, KWL, LVB) sind die Kontrollmöglichkeiten des § 96 Abs. 2 SächsGemO bisher nicht vorgesehen. Deshalb mussten bisher u. a. wesentliche Geschäftsvorgänge dieser Unternehmen nicht im Stadtrat behandelt werden.
Wir fragen daher an:
- Besteht auch bei mittelbaren Beteiligungen für die Stadt Leipzig die Hinwirkungspflicht, die Regelungen des § 96 Abs. 2 SächsGemO in den Satzungen umzusetzen?
- Sollte eine solche Hinwirkungspflicht nicht gesehen werden: Welche Maßnahmen hält die Stadtverwaltung für sinnvoll, um eine erweiterte Mitwirkung des Stadtrates bei mittelbarer Beteiligung zu erreichen?
- Was hat die Stadt Leipzig bisher unternommen, um bei den mittelbaren Unternehmen der Stadt die Regelungen des § 96 Abs. 2 Nr. 1-9 SächsGemO in den Satzungen zu verankern?