Nachfrage zur Anfrage VII-F-09298 – Einschränkungen im S-Bahn-Verkehr und vertragliche Auswirkungen
1. Ist die Antwort auf Frage 2 so zu verstehen, dass es über den Einbehalt bzw. Rückzahlung der regulären Entgelte für zuvor vereinbarte aber dann nicht erbrachte Leistungen hinaus keine zusätzlichen Pönalen (Vertragsstrafen als pauschalisierten Schadensersatz) gibt?
2. Falls ja, wie stehen a) die Stadtverwaltung und b) der ZVNL zu Pönalen in zukünftigen Verträgen mit Leistungserbringern, um z.B. eine wirtschaftliche Motivation für die Vertragspartner zur zuverlässigeren Leistung zu schaffen, wirtschaftlichen Schaden für Stadt und ZVNL auszugleichen (Ruf als unzuverlässiges Verkehrsmittel, langfristig geringere Fahrkartenverkäufe da als unzuverlässig oder unattraktiv geltend, Organisieren von Ersatzangeboten, Verfehlen der Ziele zur Verkehrswende ect.) oder auch um wirtschaftlichen Schaden für die Fahrgäste (zu spät kommen, mehr Zeit für Fahrten einplanen, private Alternativen organisieren ect.) zu berücksichtigen?
3. Was sind die Maßnahmen der Priorität 2 aus dem Aktionsprogramm und welche diesbezüglich konkreten Maßnahmen der LVB werden unterstützt? (siehe Antwort auf Frage 3)
Antwort der Verwaltung:
Die Antwort wurde mit einer Zuarbeit des Zweckverbands für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr erstellt.
- Ist die Antwort auf Frage 2 so zu verstehen, dass es über den Einbehalt bzw. Rückzahlung der regulären Entgelte für zuvor vereinbarte aber dann nicht erbrachte Leistungen hinaus, keine zusätzlichen Pönalen (Vertragsstrafen als pauschalisierten Schadensersatz) gibt?
Nein, das ist so pauschal nicht zu verstehen. Entsprechend der sich über die Jahre ändernden Rechtsprechung und Vorschriften zur Vergabe sowie der bei den Auftraggebern (AT) gesammelten Erfahrungen, gibt es Unterschiede zwischen den Verträgen. Je nach Sachlage gibt es über die Nichtbezahlung für nicht erbrachte Leistungen hinaus, auch zusätzliche Vertragsstrafen für die Eisenbahnverkehrs-unternehmen (EVU). Bei der Vertragsgestaltung muss aber darauf geachtet werden, dass die Höhe aller Vertragsstrafen gesetzlich gedeckelt ist und auch nicht durch vertragliche Regelungen zwischen den AT und EVU überschritten werden darf. Somit ist eine extensive Ausdehnung der Vertragsstrafen nicht möglich. Davon unberührt ist die Nichtbezahlung nicht erbrachter Leistungen.
- Falls ja, wie stehen a) die Stadtverwaltung und b) der ZVNL zu Pönalen in zukünftigen Verträgen mit Leistungserbringern, um z.B. eine wirtschaftliche Motivation für die Vertragspartner zur zuverlässigeren Leistung zu schaffen, wirtschaftlichen Schaden für Stadt und ZVNL auszugleichen (Ruf als unzuverlässiges Verkehrsmittel, langfristig geringere Fahrkartenverkäufe da als unzuverlässig oder unattraktiv geltend, Organisieren von Ersatzangeboten, Verfehlen der Ziele zur Verkehrswende ect.) oder auch um wirtschaftlichen Schaden für die Fahrgäste (zu spät kommen, mehr Zeit für Fahrten einplanen, private Alternativen organisieren ect.) zu berücksichtigen?
Der ZVNL reizt die Möglichkeiten aus. Das wird auch daraus deutlich, dass von den EVU regelmäßig die Reduzierung der Minderungen und Vertragsstrafen gefordert wird, diese Strafen also bereits entsprechend belastend sind. Der in diesem Punkt genannte Schadensausgleich setzt jedoch eine gerichtsfeste Beweislage für die Höhe des eingetretenen Schadens voraus. Das wird für die genannten Fallbeispiele nicht umsetzbar sein und ist auch aus diesem Grund so nicht in den Verkehrsverträgen vorgesehen.
Weiterhin gibt es einen nicht unerheblichen Anteil von Qualitätsminderungen, die sich aus Infrastrukturmängeln ergeben. Hier kommen die „Nutzungsbedingungen Netz (NBN)“ als Vertragsgrundlage für Trasse und Serviceeinrichtungen zum Tragen, die durch die Bundesnetzagentur bestätigt sind. Die AT bedauern, dass es hier nicht zu restriktiveren Strafen bei Qualitätsmängeln kommt. Es ist jedoch außerhalb des direkten Einflussbereichs, diese Bedingungen zu ändern. Über den Branchenverband SchienenNahverkehr e.V. (BSN) wird versucht entsprechenden Einfluss zu nehmen. Zu beachten ist, dass es sich bei der DB InfraGO AG um ein Unternehmen des Bundes handelt, dass nicht den Beschlüssen kommunaler Gremien untersteht.
- Was sind die Maßnahmen der Priorität 2 aus dem Aktionsprogramm und welche diesbezüglich konkreten Maßnahmen der LVB werden unterstützt? (siehe Antwort auf Frage 3)
Für folgende Maßnahmen der LVB der Priorität 2 aus dem Aktionsprogramm erfolgte eine entsprechende Mitfinanzierung:
- Planung für barrierefreie Bushaltestellen,
- Erneuerung und Neubau verschiedenster Bahnstromtrassen,
- Betriebswerkstatt Heiterblick (Lph. 5-6),
- Abstellerweiterung /-halle Heiterblick,
- Hauptbahnhof 3. BA; Abzweig Goethestraße und Westseite – Realisierung Gleisbau,
- Neuanschaffung transportables Gleichrichterunterwerk,
- Beschaffung und Einbau von Fahrgastzählsystemen,
- Machbarkeitsstudie Straßenbahnverlängerung,
- Erneuerung/Modernisierung Infotainmentanlagen (Fahrgast TV-Anzeige),
- Fahrschulsimulator NGT+ mit Software für Simulation Streckennetz.