Ordnungswidrigkeiten nach dem sächsischen Schulgesetz
Anfrage der SPD-Fraktion
Nach dem sächsischen Schulgesetz besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (Abs. 1). Weiter erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren im Sinne des § 59a (Abs. 2) (§ 26 SchulG).
Nach §31 des SchulG haben die Eltern den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2 teilnimmt (Abs 1). Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, treffen die Landkreise oder Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben.
Nach dem § 61 des Schulgesetzes (Ordnungswidrigkeiten) (1) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Personensorgeberechtigter(…) seine Verpflichtungen aus § 31 Abs. 1 (…) nicht erfüllt oder 2. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt oder seine Verpflichtungen aus § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1250 EUR geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
Folgende Fragen haben wir zu diesem Thema:
1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach dem sächsischen Schulgesetz wurden der Stadt Leipzig, dem Ordnungsamt, insgesamt gemeldet? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren ab 2006, Anzahl der Schüler und Schulen)
2. Wie lang ist der Zeitraum von der Meldung der Ordnungswidrigkeit durch die zuständige Schule bis zum Erlassen eines Bußgeldbescheids durch das Ordnungsamt der Stadt Leipzig durchschnittlich?
3. Bei wie viel Prozent der gemeldeten Ordnungswidrigkeiten wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch das Ordnungsamt eingeleitet? Was sind die Gründe dafür, wenn kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird?
4. Nach dem §61 (2) des Schulgesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1250 Euro geahndet werden. Wie hoch ist die durchschnittliche Geldbuße für eine geahndete Ordnungswidrigkeit in Leipzig? Nach welchen Gesichtspunkten richtet sich die Höhe der Geldbuße? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren ab 2006, Gesamtsumme der Ordnungswidrigkeiten und durchschnittliche Geldbuße pro Fall)
5. Nach dem die Stadt Leipzig eine Ordnungswidrigkeit nach §61 geahndet hat, wie viel Prozent der Fälle kommt der Zahlung der Geldbuße nicht nach? Welche Gründe werden hier aufgeführt?
6. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Stadt Leipzig für die Einhaltung des Schulbesuches für schulpflichtige Personen?
Bitte, die Aufschlüsselungen der Anfrage bei Frage 1 und 4 schriftlich beantworten.