Gemeinsamer Antrag der CDU- und SPD-Fraktion

Beschlussvorschlag (Dritte Neufassung):

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Stadtordnungsdienst als Polizeibehörde zum wirksamen Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit aufzuwerten.

Zu den notwendigen Maßnahmen gehören insbesondere:
– die Verwendung des Begriffes Polizeibehörde in der Außenwirkung (Dienstkleidung, Fahrzeuge usw.) auf Grundlage des § 80 Sächsisches Polizeigesetz, so wie bereits in Dresden
und Chemnitz praktiziert;
– eine finanzielle Untersetzung der 25 zusätzlichen Stellen beim Stadtordnungsdienst im Nachtragshaushalt;
– eine Ausweitung der Einsatzzeiten bis in die Nachtstunden hinein und an Wochenenden;
– ein entsprechende Ausbildung der betreffenden Mitarbeiter in enger Kooperation mit der Polizei;
– eine wirksame Ausrüstung der Bediensteten zum Selbstschutz und zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben(z.B. mobile Endgeräte zur effizienten Erfassung und Verarbeitung von
Ordnungswidrigkeiten, stichsichere Weste, Handfessel und Rettungsmehrzweckstock, wie in Chemnitz);
– für die beschlossene Fahrradstaffel sind zeitnah zusätzlich entsprechende Fahrräder und die notwendige Ausrüstung zu beschaffen;
– Prüfung der Anschaffung von Diensthunden;
– Ahndung von Verkehrsdelikten auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes, wobei die genauen Zuständigkeiten in Absprache mit Polizei bzw. SMI zu regeln sind;
– die Entlastung der Bediensteten des Ordnungsdienstes von zeitraubenden sachfremden Aufgaben wie Zeugendiensten.

 

Begründung:

Nach wie vor sind die Defizite bei der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit ein Thema, das die Leipziger bewegt. Die Bürgerumfrage „Sicherheit in Leipzig 2016“ belegt dies: das allgemeine Unsicherheitsgefühl ist vergleichsweise groß, ebenso die Verärgerung vieler Leipziger über ruhestörenden Lärm, Hundekot auf Gehwegen, Graffitischmiererei und so weiter.
Im Rahmen der gesetzlichen Sicherheitsarchitektur trägt die Stadt Leipzig als örtliche Polizeibehörde genauso Verantwortung wie die Polizei des Freistaates Sachsen. Eine Schlüsselstellung hat hier der Stadtordnungsdienst als kommunaler Vollzugsdienst.
Seit der Diskussion um den Antrag A-02158 „Präsenz und Wirksamkeit des Stadtordnungsdienstes erhöhen!“ hat sich wenig getan: im Rahmen der Haushaltsberatungen 2017/18 konnte eine Stellenaufstockung für den Stadtordnungsdienst durchgesetzt werden, dessen praktische Umsetzung verläuft nach unserer Kenntnis jedoch schleppend.
Gleichzeitig wächst die Stadt Leipzig weiter, mehr Einwohner auf gleichem Raum bedeuten höhere Einwohnerdichte, zunehmendes Konfliktpotenzial und höheres Risiko von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Ein politischer Handlungsauftrag an den Oberbürgermeister, die Wirksamkeit des Stadtordnungsdienstes zu erhöhen, ist vor diesem Hintergrund überfällig.

Zu den einzelnen im Beschluss angesprochenen Maßnahmen:
– Genau wie die kreisfreien Städte Chemnitz und Dresden ist die Stadt Leipzig die örtliche Polizeibehörde im Sinne des § 80 Sächsisches Polizeigesetz. Dieser Paragraph bestimmt in
Absatz 1: „Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Vollzugsaufgaben gemeindlicher
Vollzugsbediensteter bedienen…“ und in Absatz 2: „Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne dieses Gesetzes.“
Beide genannten Städte haben daraus die Schlussfolgerung gezogen, ihre kommunalen Vollzugsdienste als Polizeibehörde zu titulieren und Dienstfahrtzeuge sowie Dienstkleidung
entsprechend zu beschriften.
Die Verwendung des Begriffes „Polizeibehörde“ ist rechtlich zutreffend und folgerichtig, stärkt das Selbstvertrauen und die Motivation der Bediensteten, wertet diese in der
Wahrnehmung der Bürger auf und führt vor allem potenziellen Tätern vor Augen, dass es sich bei den Bediensteten eben um Polizeibedienstete im Sinne des Polizeigesetzes und nicht nur um einen quasi „zahnlosen“ Wachschutz handelt. In Kombination mit den anderen beantragten Maßnahmen kann somit die Streifentätigkeit wirksamer und das allgemeine
Unsicherheitsgefühl in der Bürgerschaft verringert werden.
– Die fehlende nächtliche Präsenz des Stadtordnungsdienstes ist seit Jahren Diskussionsthema. Besonders problematisch ist dies bei nächtlichen Ruhestörungen, etwa durch Trinkergruppen in Wohngebieten oder durch illegale sogenannte Spontanpartys. Einziger Ansprechpartner für betroffene Bürger ist dann die Polizei, für die solche Sachverhalte logischerweise nachgeordnete Priorität haben.
– Es ist angebracht die Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes in enger Abstimmung mit der Polizei entsprechend zu schulen und zielgerichtet auf ihre Aufgaben und Befugnisse
vorzubereiten. Die Tätigkeit der Mitarbeiter im Stadtordnungsdienst unterscheidet sich schließlich doch oft deutlich von der regulären Verwaltungsarbeit.
– Die ungenügende Ausrüstung der Bediensteten mit lediglich Pfefferspray wurde bereits im Antrag A-02158 thematisiert. Der Stadtrat Chemnitz hat im Juni 2016 einstimmig eine „Konzeption Stadtordnungsdienst“ beschlossen. Darin enthalten ist u.a. die Ergänzung der vorhandenen Ausrüstung Reizstoffsprühgerät und Handfessel um Rettungsmehrzweckstöcke, um zum Beispiel aggressive Hunde abwehren zu können. Auch stichsichere Westen erhöhen den Selbstschutz für die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes.
– Im Zuge der Verhandlungen zum Doppelhaushalt 2018/2019 wurde der Aufbau einer Fahrradstaffel beim Ordnungsamt beschlossen. Die Antwort auf die Anfrage VI-F-04810
(Nutzung von Dienstfahrrädern für die Streifentätigkeit des Stadtordnungsdienstes) machte deutlich, dass hier noch Nachholbedarf besteht, sodass die Beschaffung der notwendigen
Ausrüstung für die Fahrradstaffel beschleunigt werden muss.
– Dass die Stadt Leipzig Verkehrsdelikte von Kraftfahrern wie z.B. Geschwindigkeitsübertretungen ahndet, nicht jedoch solche von anderen Verkehrsteilnehmern, wie z.B. Fahren in Fußgängerzonen, ist logisch nicht erklärbar. Nach unserer Kenntnis vertritt die Stadt Dresden hierzu eine andere Rechtsauffassung als die Stadt Leipzig. Wie sich inzwischen herausstellte, handelt die Stadt Dresden auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes, das bekanntlich in der Stadt Leipzig genauso gilt.
– Nach Auskunft des zuständigen Amtsleiters wird die Arbeitszeit der Bediensteten im Stadtordnungsdienst in erheblichem Maß durch zeitaufwendige und eigentlich sachfremde
Zeugendienste, etwa bei polizeilichen Durchsuchungen beansprucht. Hier sollte durch Heranziehung anderer städtischer Mitarbeiter eine Lösung gefunden werden, damit sich die
Bediensteten des Stadtordnungsdienstes auf ihre Kernkompetenz, die Präsenz im öffentlichen Raum, konzentrieren können. Auch dieses Ziel wird in der o.g. „Konzeption
Stadtordnungsdienst“ der Stadt Chemnitz thematisiert.