Sozialen Wohnungsbau unterstützen
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei sämtlichen Bauleitplanungen mit geplanter Wohnbebauung zu prüfen, inwiefern und in welcher Größenordnung Festsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB für angemessenen Wohnraum gemäß DS-0687/14 (Kosten der Unterkunft und Heizung: Methodenwechsel beim „Schlüssigen Konzept“ und Anpassung der Eckwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII) anwendbar sind.
Das Prüfergebnis ist dem Stadtrat mindestens drei Monate vor der behördlichen Erklärung der Zulässigkeit des Vorhabens, spätestens jedoch mit dem zu beschließenden Satzungsbeschluss, schriftlich vorzulegen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei sämtlichen Bauanträgen zu Wohnungsbauvorhaben nach §34 BauGB zum Geschosswohnungsbau bei Bauherren darauf hinzuwirken, das eine von drei geschaffenen Wohneinheiten im Sinne der Vorlage DS-0687/14 errichtet werden. Im jährlich
erscheinenden Monitoringbericht Wohnen ist darüber zu informieren, wie viel Wohneinheiten im Sinne des Beschlusses DS-0687/14 im Verhältnis zu allen genehmigt Wohneinheiten nach §34 BauGB genehmigt worden sind.
Begründung:
Der Quartalsbericht III/2016 zeigt auf, dass der marktaktive Leerstand in Leipzig Ende 2015 auf 3 Prozent abgeschmolzen ist. Bereits der Monitoringbericht 2013/2014 wies darauf hin, das „die Nachfrage nach Einraumwohnungen und Wohnungen mit mindestens vier Räumen größer ist als
das Wohnungsangebot“ (Berichtszeitrum 2012). Auf Grund der Einwohnerentwicklung Leipzigs im Verhältnis zur Neubautätigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Lage bei diesen Wohnungsgrößen weiter dramatisch zugespitzt hat. Das führt u.a. dazu, dass Bezieher von Transferleistungen als Einpersonenhaushalte in zu große Wohnungen ziehen und die Mehrkosten in vielen Fällen selbst tragen müssen. Damit kann man zumindest in Teilbereichen eine Erfüllung von § 556d Abs. 2
Satz 2 BGB für Leipzig erkennen.
Der Bund stellt für die Jahre 2017 und 2018 dreimal mehr Mittel als zuvor – also jeweils 1,5 Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau – zur Verfügung.
Der Landtag Sachsen hat im November 2016 wiederum die „Richtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum“ (RL gMW) beschlossen. Den Städten Leipzig und Dresden stehen mit Beschluss des sächsischen Doppelhaushaltes für 2017
und 2018 demnach jeweils jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Damit ist ab sofort die Möglichkeit gegeben, in Bebauungsplänen Festsetzungen nach Baugesetzbuch §9 Abs.1 Nr. 7 zu treffen, wonach
Wohngebäude mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Aber auch §34 BauGB Vorhaben sollten von der sozialen Wohnraumförderung profitieren können.
Aus Sicht der SPD-Fraktion sollte sich eine Förderung nahezu an den Kriterien zu Ausstattungsmerkmalen und Wohnungsgrößen nach DS-0687/14 respektive §22 SGB II orientieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass mittelfristig Transferleistungsempfänger und Haushalte mit geringem Einkommen von der RL gMW partizipieren können. Klar ist aber auch, das eine Förderung durch die RL gMW auf das Leipziger KdU-Niveau – anders als in Dresden – nicht realistisch ist. Diese Diskrepanz kann dieser Antrag nicht auflösen.