Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird durch nachfolgende Punkte ergänzt:

3. Eine Evaluation des Verfahrens und des Kriteriensets wird dem Stadtrat inklusive ggf. notwendiger Lösungsvorschläge frühzeitig bzw. bis spätestens zum Ende des IV. Quartals 2020 vorgelegt.

4. Im Zuge der Evaluation wird der Oberbürgermeister damit beauftragt, sich beim Freistaat Sachsen für eine Absenkung des Erbbauzinses auf 2,1 % des Bodenwertes p. a. einzusetzen.

5. Außerdem soll im Rahmen der Evaluation die Konzeptvergabe, in der die Anhandgabe zum Zuge kommt, geprüft und umgesetzt werden.

Begründung:

Zu BP 3: Das aktuelle Konzeptvergabeverfahren sowie das Kriterienset sollen nach einem Jahr evaluiert werden, um nach ersten Erfahrungen mit den Verfahren möglicherweise nachsteuern zu können.

Zu BP 4: Der Oberbürgermeister soll sich gegenüber dem Freistaat dafür einsetzen, dass eine Absenkung des Erbbauzinses auf 2,1 Prozent des Bodenwerts möglich wird, um so die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zusätzlich zu befördern.

Zu BP 5: Da gemeinschaftliche Wohngruppen Zeit brauchen, um die Finanzierung, Planung und Mitgliederstruktur abschließend vorzuhalten, kann in einer Konzeptvergabe beispielsweise nur das Konzept abgefragt werden, in dem die Nutzungen und erste Ideen zur Gestaltung skizziert werden. Erfolgt der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft, erhält diese per Anhandgabe einen zeitlich befristeten Rahmen – in der Regel ein Jahr -, um die Themen Finanzierung, Planung und Mitgliederstruktur abschließend zu bearbeiten und der Kommune darzulegen. Meistens gewähren die Kommunen die Anhandgabe kostenlos, mittlerweile gibt es aber auch Regelungen, dass ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises bzw. der Pacht zu zahlen ist, der bzw. die dann im Falle des Grundstückserwerbs auf den Kaufpreis angerechnet wird.

Gemeinsamer Antrag mit den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen mit dem Vorhabenträger abgestimmten Rahmenterminplan mit Terminen bis zum Bauende des Gesamtprojektes dem Stadtrat zusammen mit dem Ergebnis zu VI-DS-06768-NF-01, Beschlusspunkte 5 und 6 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung wesentlicher Meilensteine der Terminschiene sollen Vertragsstrafen vorgesehen werden. Der Städtebauliche Vertrag vom 26.4.2017 ist entsprechend fortzuschreiben und zusammen mit den Ergebnissen zu VI-DS-06768-NF-01 zu beschließen.
  2. Im fortgeschriebenen Städtebaulichen Vertrag soll für den Fall eines Wiederverkaufs des Gesamtgrundstückes bzw. von Teilgrundstücken eine Teilkündigungs- bzw. Gesamtkündigungsrechtsklausel für die Stadt Leipzig verankert werden.
  3. Die Bürgerbeteiligung soll weiterhin als ein wesentlicher Baustein bei der Entwicklung des Areals Freiladebahnhof Eutritzsch in hoher Qualität fortgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu den Anträgen mit den Tagesordnungspunkten 16.28-16.37. Änderungen bzw. Ergänzungen (neue BPe 3 und 4) sind fett gedruckt.

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt am 17. August 2019 bekannt zu machen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt erhalten die Aufstellungsbeschlüsse Gültigkeit.
  2. Die Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB soll von der Stadtverwaltung insbesondere bei Vorhaben geprüft werden, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    • Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche.
    • Grundrissänderungen, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern beinhalten.
    • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonetteeinheit).
    • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen hinausgehen.
    • Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.
    • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, zum Beispiel Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster.
    • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
    • Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten.
    • Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

 

  1. Die Oberbürgermeister wird beauftragt, spätestens zur Ratsversammlung am 10.2019 für das Untersuchungsgebiet im Ergebnis der Detailuntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende rechtssichere Satzungsentwürfe der Ratsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen der Satzungen sind die endgültigen Gebietsabgrenzungen vorzunehmen, da die Untersuchungsgebiete der Voruntersuchung auf der räumlicher Ebene statistischer Bezirke lief, es jetzt aber um die Abbildung konkreter Siedlungsstrukturen geht

Begründung:

Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzung sind keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der späteren Satzung. Gleichwohl ermöglicht der Aufstellungsbeschluss zweierlei:

  • die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 172 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB und
  • die Begründung von Vorkaufsrechten gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die entgegenstehende Behauptung des Verwaltungsstandpunktes (S. 4) ist inhaltlich unzutreffend.[1]

Die vorliegenden Anträge der Fraktion die Linke zielen offensichtlich auf die erste Wirkung. Die Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzungen sind dabei notwendige Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen. Der Aufstellungsbeschluss entfaltet aber nicht aus sich heraus diese Wirkung. Denn die Zurückstellung von Baugesuchen i.S.d. § 15 Abs. 1 BauGB ist eine Einzelfallentscheidung, die aus folgenden Schritten besteht:

  • Nach Eingang eines Baugesuchs entscheidet die Stadt Leipzig im Einzelfall darüber, ob das Baugesuch zurückgestellt werden soll. Ob diese Entscheidung vom Stadtrat oder als Geschäft der laufenden Verwaltung in der Verantwortung des Oberbürgermeisters liegt, richtet sich nach dem Landesrecht. In Sachsen spricht viel dafür, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und daher dem Oberbürgermeister in eigener Verantwortung obliegt.[2]
  • Die Entscheidung über die Zurückstellung kann nur unter der Voraussetzung eines Aufstellungsbeschlusses getroffen werden. Ein Aufstellungsbeschluss allein genügt jedoch nicht, um willkürlich Baugesuche zurückzustellen. Entscheidend kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB an, namentlich darauf, ob ein Vorhaben die Durchführung der sozialen Erhaltungssatzung zumindest wesentlich erschweren, also ihren Zielen entgegen würde. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Planungsstand innerhalb der Verwaltung.[3]

 

Die Zurückstellung kann technisch auf zwei Weisen vollzogen werden. Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Entscheidung über den Bauantrag verschoben. Nicht baugenehmigungsbedürftige Vorhaben werden hingegen vorläufig untersagt. Der Verwaltungsstandpunkt verweist zwar zurecht darauf, dass dieses Verfahren einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung bedeutet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Baugesuche auch heute bereits zu prüfen sind und die relativ kurze Zurückstellung um wenige Monate bis zum geplanten Satzungserlass im Oktober keinen ausufernden Begründungsaufwand nach sich zieht, da es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff die die Rechte der Antragsteller*innen handelt.

 

Der Vorliegende Änderungsanträg fügt mit dem Punkt 3 eine Liste von Vorhaben an, bei denen die Zurückstellung durch die Verwaltung geprüft werden soll. Die Zurückstellung richtet sich im Einzelfall nach den vorliegenden Planungszielen so, wie sie dem Planungsstand der Verwaltung entspricht.

 

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse

 

Der Verwaltungsstandpunkt hält die Aufstellungsbeschlüsse aus unterschiedlichen Gründen für rechtswidrig,4 die einer näheren Prüfung aber nicht standhalten. Dem Verwaltungsstandpunkt muss widersprochen werden, wenn er behauptet für den Beschluss sei die präzise Nennung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Diese Anforderung findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, dass die Satzung so bestimmt ist, dass die Adressaten aus ihr ersehen können, ob ihre Grundstücke betroffen sind oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich bei den vorliegenden Aufstellungsbeschlüssen aber schon daraus, dass die Gebiete durch Straßen- und Flussverläufe abgegrenzt sind und insofern eindeutig ist, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets liegt.[4]

Weiterhin findet sich im Verwaltungsstandpunkt das Argument, dass die Erhaltungsziele noch nicht hinreichend konkret seien, um einen Aufstellungsbeschluss fällen zu können. Grundsätzlich ist es aber unschädlich, dass die Erhaltungsziele noch nicht genau absehbar sind, entscheidend ist vielmehr der aktuelle Stand der Planungen.[5] Dies ist gerade der Sinn der Aufstellungsbeschlüsse. Erste Erhaltungsziele ergeben sich bereits aus den geleisteten Voruntersuchungen (Grobscreening), der Intention der Stadtratsbeschlüsse mit sozialen Erhaltungssatzungen die Verdrängung durch bauliche Aufwertungen zu verhindern und den fortschreitenden Planungsstand innerhalb der Verwaltung. Konkrete Erhaltungsziele sind also nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse, sondern für die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung im Einzelfall.

Es erscheint daher auch unschädlich, wenn die Gebiete der Aufstellungsbeschlüsse und der späteren Satzungen voneinander abweichen. Denn dort, wo die Stadt keine Erhaltungsziele verfolgt und entsprechend keine Satzung erlassen wird, ist auch die Zurückstellung von Baugesuchen nicht gerechtfertigt und die Stadt darf von der Prüfung der Zurückstellungsmöglichkeit in eigenem Ermessen absehen.

 

Festzuhalten ist somit, dass Aufstellungsbeschlüsse für soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig getroffen werden können, ihre Wirkung aber nicht überschätzt werden darf – weder mit Blick auf die Sorge vor einer Überarbeitung und Klagefluten, noch mit Blick auf die Verhinderung von baulichen Aufwertungen in den betroffenen Gebieten.

 

 

[1] Mit Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses kann das Satzungsvorkaufrecht begründet werden. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 25, Rn. 5.

[2] Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2017 – 1 ME 7/17) hat festgestellt, dass es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 BauGB bedarf, wenn Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, wie es auch in Leipzig der Fall ist. Das Antragserfordernis hat insbesondere nicht die Aufgabe, innergemeindlich eine bestimmte Stelle zu bestimmen, welche von derjenigen zu unterscheiden ist, die über Baugesuche verbindlich zu entscheiden hat. Ein solcher Regelungszweck ginge über die Befugnisse des Bundesgesetzgebers hinaus. Bei einer Gemeinde, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst erfüllt, ist nach Ansicht des OVG nicht anzunehmen, dass die Zurückstellung nur vom Rat zu verantworten sein kann.

[3] OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2014 – 10 B 139/14.

[4] Auch für andere, eingriffsintensivere Sicherungsmittel des Baurechts ist anerkannt, dass eine Abgrenzung in Kartenform genügt, siehe Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 14 Rn. 33

[5] Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 172 Rn. 85

 

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister setzt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens dafür ein, dass auf dem Areal eine Sportfreifläche geplant und eingerichtet wird, die mindestens die Größe eines Fußballspielfeldes hat und sowohl für die öffentliche Nutzung als auch den Vereins- und den Schulsport zur Verfügung steht. Dabei soll geprüft werden, ob und wie sich die Sportfreifläche in den neuen Schulcampus integrieren ließe.

 

Begründung:

Derzeit existiert zwischen Dösner Weg und Tarostraße ein großer Fußballplatz mit Leichtathletiklaufbahnen, der von vielen Bürgern, wie auch von Schulklassen regelmäßig genutzt wird.

Bei der weiteren Entwicklung des Quartiers Bayrischer Bahnhof soll daher ein für die Öffentlichkeit und den Vereinssport nutzbarer Sportplatz mitgeplant und errichtet werden, z.B. auch in Verbindung mit dem neuen Schulcampus in diesem Bereich.

  1. Die Ratsversammlung beschließt die Einführung einer Gästetaxe ab 01.2019 mit der vorliegenden Gästetaxesatzung (Anlage 1).
  2. Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der Gästetaxe zu folgenden Maßnahmen beauftragt:
    1. Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019
    2. Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung, die alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst, bis zum 12.2018.
    3. Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation wird bis zum 01.01.2019 umgesetzt.

Der bisherige Punkt 3 wird gestrichen und ersetzt

3. Die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte, wird im Jahr der Einbringung des Doppelhaushaltes bis zum 30.06. durch die Ratsversammlung mittels Beschlussvorlage bestätigt. Im Jahr 2018 wird dies bis zum 30.09. erfolgen. 

Der OBM berichtet der Ratsversammlung regelmäßig bis zum 30.06. des Folgejahres über die Verwendung des Gästetaxaufkommens und die Umsetzung der vom Stadtrat beschlossenen Projekte.

Der bisherige Punkt 4 wird gestrichen und ersetzt

 4. (1) (NEU) In einem zusätzlichen Paragraphen „Befreiung von der Gästetaxepflicht“ zur „Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig“  sind folgende Ausnahmereglungen  aufzunehmen:

Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  1. Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
  1. Schwerbehinderte mit den vorgedruckten Merkzeichen BL oder aG im Schwerbehindertenausweis,
  1. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
  1. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
  1. Personen, die in Krankenhäusern oder Pflegeheimen zur vollstationären Behandlungaufgenommen wurden oder denen Eingliederungshilfe nach § 55 SGB XII gewährt wird,
  1. jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder Gästetaxe entrichtet wird,

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

 

 5. Der § 3 (1), Satz 1 zum Gästetaxsatz wird wie folgt ersetzt:

Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag bei einem Übernachtungspreis bis einschließlich 30,00 Euro 1,00 Euro sowie bei einem Übernachtungspreis von über 30,00 Euro 3,00 Euro, ggf. jeweils incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 6. Die Verwaltung prüft bis zum 31.12.2018 nochmals die Ausgabe einer Gästecard. Dies auch unter der Maßgabe, dass ggf. das Finanzamt II bzw. das das Landesamt für Steuern und Finanzen ohnehin die Einführung der  Gästetaxe in Leipzig für umsatzsteuerpflichtig erklärt.

 

Begründung:

Die Einführung einer Gästetaxe kann wesentlich zur Stärkung des Kultur- und Touristik- und somit des Wirtschaftsstandortes Leipzig beitragen. Wichtige Voraussetzung dafür ist eine gewisse Akzeptanz bei Gästen und Beherbergungsbetrieben. Aus diesem Grunde halten wir eine Reihe von Befreiungstatbeständen für eine sozialpolitische Ausgewogenheit für unverzichtbar. Die Stadt Meißen, als Vorreiter bei der Einführung einer Gästetaxe in Sachsen, hat bereits ähnliche Ausnahmetatbestände in ihrer Gästetaxsatzung aufgenommen. Mit Hinblick auf Übernachtungsgäste im Niedrigstpreisbereich, wie Jugendherbergen, Zeltplätze etc. , halten wir eine Absenkung auf 1 Euro pro Übernachtung und Person als sachlich geboten und vertretbar. Aus unserer Sicht kann die Einführung einer attraktiven Gästecard die Akzeptanz der Gästetaxe weiter erhöhen. Daher sollte dies ernsthaft geprüft werden für den Fall, dass die Gästetaxpflicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Um die demokratische Mitbestimmung und Kontrolle der Gästetaxe durch den Stadtrat sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte, durch den Stadtrat bestätigt und dieser auch über die Verwendung des Gästetaxaufkommens regelmäßig informiert werden muss.

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Einführung eines städtischen Beauftragten bzw. Delegierten für das Nachtleben (in anderen Städten bereits unter dem Titel „Nachtbürgermeister“ bzw. „Night Mayor“ bekannt) für die Stadt Leipzig zu prüfen. Dabei sollen sich insbesondere das Kulturdezernat und das Ordnungsamt mit ähnlich gelagerten Konzepten verschiedener deutscher und europäischer Städte auseinandersetzen, sowie mit Clubbetreibern, Gastronomen und Kultureinrichtungen in Leipzig eruieren, wie so eine Stelle sinnvoll implementiert werden kann.

 

Begründung:

In der Stadtforschung wird von einer Mediterranisierung der Städte gesprochen, das heißt, dass immer mehr Menschen viele ihrer Aktivitäten vor allem in den sommerlichen Abendstunden nach draußen verlegen. Es finden u.a. vermehrt Partys oder Straßenfeste statt und auch die vielfältige Klublandschaft in Leipzig sowie die Freisitze von vielen Kneipen sorgen dafür, dass viele Menschen abends und nachts in der Stadt unterwegs sind.

Die Abschaffung der Sperrstunde begrüßen wir ausdrücklich, weil wir uns gemeinsam mit anderen Fraktionen dafür eingesetzt haben, aber es gab auch negative Rückmeldung aus der Bevölkerung zu diesem Vorhaben. Dabei geht es in der Regel um Lärmbelästigungen, die Anwohner auf Grund von Klubs oder Freisitzen in ihrer Nachbarschaft empfinden. Wir sehen deshalb den Ansatz, einen sogenannten Nachtbürgermeister zu schaffen, den verschiedene deutsche und europäische Städte bereits verfolgen, als sinnvoll an, um hier eine vermittelnde Instanz zu schaffen, um Konflikte zwischen Nachtschwärmern und Anwohnern möglichst zu vermeiden.

Seit dem 19. Juli dieses Jahren ist Mannheim die erste deutsche Stadt, die offiziell einen Nachtbürgermeister hat, der als Verbindungsmann zwischen Gastronomen, Anwohnern, Stadtverwaltung und „Partygängern“ vermitteln soll, um u.a. mit konkreten Maßnahmen das Nachtleben sicherer zu machen und auch die Lärmbelästigung durch das Nachtleben in Grenzen zu halten.

Beschlussvorschlag:

Der Beschlusspunkt 1 wird wie folgt ergänzt:

Um den Standort zu entwickeln, werden die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende abgebaut und deren Bereitstellung für andere soziale Zwecke (Sportvereine) geprüft. Die Kosten für den Transport und Anschluss übernimmt die Stadt Leipzig zu 80 Prozent bis zu einer Grenze von maximal insgesamt 400.000 Euro, wenn die Container für soziale Zwecke genutzt werden.

Der Beschlusspunkt 2 wird wie folgt geändert:

Der Oberbürgermeister wird zur Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten an weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2020/2021 beauftragt, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten, die Baumaßnahmen

– Neubau 5-zügige Oberschule im Leipziger Norden

– Neubau eines 5-zügigen Gymnasiums im Leipziger Norden*

– Neubau eines Gymnasiums in zentraler Lage**

–  Mannheimer Straße 128 (Komplexsanierung, 3- bis 4-zügiges Gymnasium)

– Schraderhaus (Komplexsanierung, 4-zügige Oberschule)

– Apollonia-von-Wiedebach-Schule (Anbau mit 6 allg. Unterrichtsräumen)

– Schule am Adler (Komplexsanierung und Erhöhung um 1 Zug)

– Hainbuchenstraße (Komplexsanierung, 3-zügige Oberschule)

– Georg-Schumann-Schule (Komplexmodernisierung und Erweiterung)

– Telemann-Gymnasium (Modularer Erweiterungsbau mit allg. Unterrichtsräumen)

– Sportoberschule (8 allg. Unterrichtsräumen in Modulbauweise/Schulcontainer)

vorzubereiten und alle dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen (Planungs- und Baubeschluss gemäß Hauptsatzung § 8 (3) Nr. 18).

*Für den Neubau eines 5-zügigen Gymnasiums im Leipziger Norden sind verschiedene Grundstücksalternativen zu prüfen und dem Stadtrat bis Ende Juli 2018 vorzulegen.

**Dieser Beschlusspunkt ist in Zusammenhang mit VI-DS-05899-ÄA-08, der Beschleunigung der Planungen für die Schulstandorte Prager Dreieck und Dösner Weg und einen Interimsstandort, zu betrachten.

Der Beschlusspunkt 4 wird wie folgt geändert:

Der Oberbürgermeister wird zur Erweiterung von Schulkapazitäten an Grundschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 beauftragt, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten, die Baumaßnahmen

-Grundschule Böhlitz-Ehrenberg, Bauabschnitt 2.1 (Neubau Mensa mit Verlegung Kleinspielfeld)

-91. Schule, Grundschule, Grünau (Erweiterungsbau mit 7 allg. Unterrichtsräumen, Mensa)

-Alfred-Kästner-Schule, Lindenthal (Erweiterungsbau mit 8 allg. Unterrichtsräumen, Mensa, 2-Feld-Sporthalle)

-172. Schule, Leutzsch (Erweiterungsbau mit 8 – 10 allg. Unterrichtsräumen, Mensa)

vorzubereiten und alle dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen (Planungs- und Baubeschluss gemäß Hauptsatzung § 8 (3) Nr. 18).

Zur Umsetzung dieser Projekte wird die LESG als Projektsteuerer eingesetzt.

Neuer Beschlusspunkt 8:

  1. Die Stadt Leipzig prüft einen Interimsstandort in zentraler Lage für eine weiterführende Schule in Modulbauweise/Containerbauweise. Hierfür sollen unter anderem die Standorte Wilhelm-Leuschner-Platz, Deutscher Platz (ehemaliger Zeltstandort Asyl) und Matthäikirchhof geprüft werden. Dem Stadtrat ist das Prüfergebnis bis zum Ende des III. Quartals 2018 vorzulegen. Bei positiver Prüfung wird der Oberbürgermeister zur Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten an weiterführenden Schulen beauftragt, Module/Container für den Interimsstandort schnellstmöglich zu erwerben.
  2. Es wird sichergestellt, dass die Planungen für die Schulstandorte Prager Dreieck und Dösner Weg beschleunigt und finanziell durchgehend abgesichert werden. 

    Neuer Beschlusspunkt 9:

     

    Die Stadt Leipzig forciert nachdrücklich die Umsetzung aller Bauvorhaben des Schulentwicklungsplanes 2017.

     

    In die Berichterstattung werden alle Maßnahmen des Schulentwicklungsplanes 2017 aufgenommen.