Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Leipzig führt zum 01.01.2018 eine Gästetaxe in Höhe von einem Euro bei einem Bruttoübernachtungspreis bis 30 Euro,  von drei Euro bei einem Bruttoübernachtungspreis bis 60 Euro und fünf Euro ab einem Bruttoübernachtungspreis ab 60 Euro pro Übernachtung pro Gast in Beherbergungsbetrieben und bei privaten Vermietern ein. Um der Familienfreundlichkeit Rechnung zu tragen, sind minderjährige Personen von dieser Regelung ausgenommen.
  2. Die Stadt Leipzig erarbeitet bis zum 31.07.2017 eine Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (im Sinne § 34 SächsKAG) in der Stadt Leipzig.
  3. Die Einnahmen aus der Gästetaxe sollen unter anderem für infrastrukturelle Maßnahmen im ÖPNV, für die Bereiche Kultur und Sport sowie für die Tourismusförderung eingesetzt werden. Diese zweckgebundenen Einnahmen ersetzen bereits geplante Eigenmittel der Stadt in den Bereichen, die über die Gästetaxe finanziert werden können.

Begründung:

Durch die Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) (Landtagsbeschluss vom 26.9.2016) können künftig alle sächsischen Kommunen die eine touristische Infrastruktur vorhalten eine Gästetaxe (§ 34 SächsKAG) und eine Tourismusabgabe(§ 35 SächsKAG) erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tourismus zu den dominierenden Wirtschaftszweigen einer Gemeinde zählt. Bei der Gästetaxe zahlt jeder Tourist pro Übernachtung einen Betrag an die Gemeinde. Die Mittel dürfen nur zweckgebunden verwenden werden, d.h. zur Verwendung des touristischen Aufwandes einer Gemeinde. Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist eine Kalkulation zu erstellen. Eine Gästetaxe bietet eine gute Grundlage für Investitionen in die touristische Infrastruktur, dazu gehört der ÖPNV genauso wie beispielsweise Kultur- und Sporteinrichtungen.
Der Begriff des Tourismus wird dabei i. S. d. Tourismusdefinition der
Welttourismusorganisation („Touristen sind Personen, die zu Orten außerhalb ihres
gewöhnlichen Umfeldes reisen und sich dort für nicht mehr als ein Jahr aufhalten aus
Freizeit- oder geschäftlichen Motiven, die nicht mit der Ausübung einer bezahlten Aktivität
am besuchten Ort verbunden sind.“) weit verstanden. Er umfasst insbesondere:

  • Tagungs- und Kongresstourismus,
  • Messetourismus,
  • Geschäftstourismus,
  • Kulturtourismus,
  • Städtetourismus,
  • Jugendtourismus und Seniorentourismus,
  • Erholungstourismus,
  • Heil-, Kur- und Gesundheitstourismus.

Davon zu unterscheiden sind die sog. Berufspendler, d. h. die Einwohner der Gemeinde, die zwar ihren Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde haben, aber in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen. Diese Personengruppe ist nicht gästetaxpflichtig.
Die Möglichkeit, auch berufsbedingte Übernachtungen zu veranlagen, stellt ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zur Übernachtungssteuer dar. Damit ist die Gästetaxe weniger bürokratisch, rechtssicherer und generiert höhere Einnahmen als die Bettensteuer. Aufwendige Kontrollen, wer dienstlich oder privat übernachtet, entfallen somit.
Übernachtungszahlen:
Leipzig: 2015 – 2.829.824, I. HJ 2016 – 1.390.200 (Steigerung gegenüber I. HJ. 2015)
Prognose für 2016 ca. 3 Mio. Übernachtungen, 2018 ca. 3,3 Mio. Übernachtungen
Dresden: 2015 – 4.308.631
Die vorgeschlagene Staffelung der vorgeschlagenen Gästetaxe entsprechend des Bruttoübernachtungspreises orientiert sich grob am Beispiel der Stadt Dresden.