Neufassung: „Erwerb des Flurstücks 267 in Connewitz durch die Stadt Leipzig“
Beschlussvorschlag:
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Flurstück 267 in der Gemarkung Connewitz (Wolfgang-Heinze-Straße) von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gemäß der „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ (VerbR 2018) für die Stadt Leipzig, bzw. die LWB als Erstzugriffsberechtigte unter anderem zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus zu erwerben.
- Der Oberbürgermeister wird darüber hinaus beauftragt, bis Ende 2. Quartal 2020 die der Stadtverwaltung vorliegende Liste von Grundstücken, die der BImA zugeordnet sind und prinzipiell zum Verkauf stehen, dahingehend zu prüfen, ob diese für Wohnungsbau und/oder soziale Infrastruktur sowie Gewerbeansiedlungen geeignet sind. Wenn eine Eignung vorliegt, sollen Kaufgespräch mit der BImA aufgenommen werden. Die Ausschüsse für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule sowie für Grundstücksverkehr, Stadtentwicklung und Bau sowie Wirtschaft, Arbeit und Digitales werden regelmäßig darüber informiert.
- Ferner soll geprüft werden, ob diese Grundstücke auch dann von der Stadt Leipzig zum Verkehrswert mittels Erstzugriff und möglichst unter Nutzung der Verbilligungsoption erworben werden können, wenn sie danach für die Errichtung von sozialem Wohnungsbau beispielsweise in Erbpacht an andere Träger übergeben werden würden.
Begründung:
Das benannte Grundstück befindet sich in Connewitz und gehört der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Durch das Wachstum der letzten Jahre hat sich der Wohnungsmarkt in Leipzig drastisch geändert. Wohnraum wird knapp und die Mieten steigen. Damit verbunden steigen auch die Preise für Grund und Boden. Zwar kann die Stadt Vorkaufsrechte auch bei privaten Anbietern nutzen, muss jedoch hier zum Höchstangebot kaufen. Anders verhält es sich bei Grundstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Auf diese Grundstücke hat die Stadt Leipzig ein Erstzugriffsrecht/Direktkaufrecht ohne Bieterverfahren (Siehe Antwort zur Anfrage NR. VI-F-06570-AW-01), zudem würde maximal der Verkehrswert als Kaufpreis anfallen. Das Grundstück ist von Größe und Lage für Wohnungsbau sowie soziale Infrastruktur, wie bpsw. eine Kindertagesstätte, geeignet.
Die Stadt könnte das Grundstück mit dem Ziel der Errichtung sozialen Wohnraums und gegebenenfalls auch von sozialer Infrastruktur erwerben. Damit ließe sich der Kaufpreis nach „Richtlinie des Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ noch einmal weit unter den Verkehrswert senken. Die Preisminderung beträgt laut Richtlinie 25.000 Euro Abschlag je Wohneinheit im sozialen Wohnungsbau.
Connewitz gehört zu den Stadtteilen in denen Bauland nicht nur rar ist, sondern auch die Mieten in den letzten Jahren über den städtischen Durchschnitt gestiegen sind. Um die soziale Durchmischung auch von Stadtteilen sicherzustellen, wäre der Standort für unbefristeten sozialen Wohnungsbau geeignet und könnte einen Beitrag leisten, sozialen Wohnraum in Connewitz zu schaffen. Zudem ist der Standort auf Grund seiner Nähe zum Herderpark geeignet, um im Erdgeschoss eines der Gebäude eine Kindertagesstätte zu integrieren.
Die Stadt Leipzig hat den Auftrag Flächenreserven zu schaffen, um Wohnungsbau, die Errichtung von sozialer und Bildungsinfrastruktur sowie Gewerbeansiedlungen ermöglichen zu können. Eine enge Abstimmung mit der BImA ist hierfür eine gute Möglichkeit, denn, soweit auch der Verwaltung bekannt ist, beabsichtigt der Bund auch in Leipzig die Veräußerung weiterer Grundstücke. Die Stadt soll daher prüfen, welche weiteren Grundstücke zum Zweck des sozialen Wohnungsbaus und zur Schaffung von sozialer und Bildungsinfrastruktur vom Bund erworben werden können.
Da es sich mitunter um kleinere Grundstücke handelt, deren Entwicklung für die Stadt oder die LWB vielleicht nicht wirtschaftlich darzustellen wäre, soll ferner abgeprüft werden, ob die Stadtverwaltung auch dann Grundstücke von Bund mittels Erstzugriff und möglicherweise auch über die Ermäßigungsrichtlinie erwerben kann, wenn diese Liegenschaften im Nachgang an andere Träger (Genossenschaften, Vereinen oder Baugemeinschaften etc.) zur Errichtung von sozialem Wohnungsbau in Erbpacht übergeben werden, sofern diese natürlich die notwendigen Kriterien erfüllen.