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Die Ratsversammlung hatte im Mai 2024 einen Beschluss gefasst, die Absenkung der Kappungsgrenze weiterhin zu sichern, um Mieterhöhungen zu deckeln. Mit dem Ratsbeschluss wird der Oberbürgermeister aufgefordert, bei der Sächsischen Staatsregierung unverzüglich den Antrag auf Erlass einer zum 30. Juni 2025 in Kraft tretenden Verordnung gemäß § 558 Abs. (3) Satz 3 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) zur Fortsetzung der Senkung der Kappungsgrenze zu stellen. Außerdem soll der Oberbürgermeister den Stadtrat im 1. Quartal 2025 zum aktuellen Sachstand informieren. 

Die aktuelle Kappungsgrenzenverordnung regelt die Absenkung der Kappungsgrenzen für die Städte Dresden und Leipzig und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die Kappungsgrenze nach §558 Abs. (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass Erhöhungen der Nettokaltmiete von insgesamt über 20 Prozent in drei Jahren unzulässig sind. Mit der Absenkung der Kappungsgrenze wurde bekanntlich die zulässige Erhöhung der Miete für die Dauer der Verordnung auf 15 Prozent in drei Jahren abgesenkt. Die Kappungsgrenze ist ein Baustein, um stark steigende Mieten ein Stück einzudämmen.

Die Kappungsgrenze wurde eingeführt, um Mieter vor zu schnell steigenden Mieten zu schützen. Neben dem regionalen Mietspiegel ist die Kappungsgrenze somit eine weitere Regulierung der Miethöhe und eine Einschränkung für Vermieter. Die Kappungsgrenze beugt uneingeschränkten Mieterhöhungen vor.

In den zuständigen Gremien hat die Verwaltung informiert, dass die Stadt Leipzig eine Verlängerung der Kappungsgrenzen-Verordnung für die Stadt Leipzig über den 30. Juni 2025 hinaus beim zuständigen Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung beantragt hat. Anfang Februar 2025 hat die Stadt Leipzig dem zuständigen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) Daten zugearbeitet, die aus Sicht der Stadt Leipzig belegen, dass in Leipzig eine ausreichende Wohnraumversorgung besonders gefährdet ist und ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Die Regierungskoalition hatte sich im Koalitionsvertrag pro Fortsetzung der Kappungsgrenze positioniert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung vorliegen.

Wir fragen an:

  1. Hat die Stadt Informationen, ob die Kappungsgrenzenverordnung verlängert wird?
  2. Wann erwartet die Stadt Leipzig einen Bescheid vom zuständigen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung?
Anja Feichtinger

Im Mai 2017 hatte die Leipziger Ratsversammlung eine Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren beschlossen. Die Verordnung des Freistaates, die es den beiden Großstädten Leipzig und Dresden erlaubte, die Kappungsgrenze herabzusetzen, sollte eigentlich Ende Juni dieses Jahres auslaufen. Erfreulicherweise hat sich das Kabinett im Sächsischen Landtag darauf verständigt, diese Regelung bis 30. Juni 2025 zu verlängern.

„Dass wir mit dieser Entscheidung die Möglichkeit haben, weitere fünf Jahre Mietpreiserhöhungen bei 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zu deckeln, ist ein richtiger Schritt“, erklärt die wohnungspolitische Sprecherin der Leipziger SPD-Fraktion Anja Feichtinger und ergänzt: „Die Situation am Leipziger Wohnungsmarkt ist noch immer schwierig, weil wir u.a. durch viele Zuzüge nach wie vor eine sehr geringe Leerstandquote haben. Das wirkt sich auch auf die Mietpreise aus. Ich gehe davon aus, dass sich diese Situation in den nächsten Jahren nicht deutlich ändern wird. Das Signal aus Dresden kommt mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie sicher zu einem guten Zeitpunkt, aber die Problemlagen an sich gab es schon vor der Pandemie und es wird sie auch danach geben.“

Der Wohnungsleerstand liegt in Leipzig bei unter zwei Prozent. Die für den normalen Mieterwechsel notwendige Leerstandsreserve, die bei einem funktionierenden Markt bei etwa 3 Prozent liegt, ist damit deutlich unterschritten. Die Angebotsmieten für neu vermietete Wohnungen in Leipzig steigen schneller als die Bestandsmieten. Das ist ein Indiz dafür, dass die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt größer ist, als das Angebot an freien Wohnungen. Die Absenkung der Kappungsgrenze ist ein Instrument, um Mietpreissteigerungen zu dämpfen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur noch um 15 statt wie sonst 20 Prozent angehoben werden.

„Die niedrigere Kappungsgrenze allein wird die Lage auf dem Mietwohnungsmarkt nicht ändern können. Es muss auch zukünftig mehr Wohnraum, insbesondere im preisgünstigen Segment, geschaffen werden. Auch mit den sozialen Erhaltungssatzungen, die im Juni 2020 beschlossen werden sollen, kommen wir dem Ziel näher, den erhitzten Wohnungsmarkt etwas abzukühlen“, so Feichtinger weiter. „Meine Fraktion macht sich seit Langem für ein Zweckentfremdungsverbot stark, wodurch verhindert werden soll, dass reguläre Mietwohnungen beispielsweise in Ferienwohnungen umgewidmet und damit dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen werden. Eine aktuelle Untersuchung, die die Stadt kürzlich vorgelegt hat, macht deutlich, dass hier Handlungsbedarf besteht. An dieser Stelle ist jetzt wieder der Freistaat Sachsen gefragt, der eine entsprechende rechtliche Grundlage für dieses Instrument schaffen muss. Um wirkliche Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter zu schaffen, müssen die Maßnahmen und Instrumente gut ineinandergreifen. Daran wird die Leipziger SPD-Fraktion weiterarbeiten.“