Beschlussvorschlag:

Der Änderungsantrag ÄA 15 wird wie folgt ersetzt:

Bei der Umsetzung des Programms zur Aufwertung von Bushaltestellen geht es vor allem um die Herstellung der Barrierefreiheit und um die Ausstattung mit Fahrgastunterständen. Nach Möglichkeit werden beide Maßnahmen kombiniert. Für die Herstellung der Barrierefreiheit nach Maßgabe der in Kapitel 5.11 festgelegten Mindeststandards wurde unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien eine Prioritätenliste aufgestellt, die mit dem Ziel eines Umbaus von 30 Richtungshaltestellen im Jahr 2020 umgesetzt werden soll. Die Vorplanungen werden 2020 verstärkt, um für die Folgejahre einen Vorlauf zu haben. Ziel soll es ab 2021 sein, 40 Haltestellen pro Jahr umzubauen. Der Oberbürgermeister nimmt mit dem ZVNL Verhandlungen auf, mit dem Ziel, den Umbau von jährlich 40 Haltestellen finanziell mit Fördermitteln zu untersetzen. Über das Ergebnis wird der Stadtrat bis Juni 2020 informiert.

Begründung:

Erfolgt mündlich.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die mit Beschlussvorlage Nr. VI-DS-08001 vorgelegte Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig mit den nachfolgenden Ausführungen zu ergänzen bzw. zu ändern:

2. S-Bahn-Takt

Für die Relation Grünau, Schkeuditz und Engelsdorf wird sich die Stadt Leipzig beim ZVNL für eine kurz- bis mittelfristige Realisierung eines 15-Minuten-Taktes einsetzen.

3. Überprüfung der Leistungserbringung
Änderungen auf S.51, Kap. 5.2.4
Die mit Verkehrsleistung betrauten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, dem Aufgabenträger die Einhaltung der Mindeststandards nachzuweisen, soweit diese in ihrem Verantwortungsbereich liegen, bei Abweichungen Vorschläge zur zeitnahen und nachhaltigen Einhaltung der Standards zu unterbreiten und auf Anforderung im Einzelfall zu begründen, warum eine Abweichung vom Mindeststandart notwendig und zweckmäßig ist.

5. Grünolino
Änderung auf Seite 52:
Als erste diesbezügliche Linie wird für den Grünolino in Grünau der Verkehr mit zwei Fahrzeugen als Mindeststandard von …
Begründung:
Das Nutzungsverhalten sowie die Vielzahl an Stellungnahmen zeigen den Bedarf der Quartiersbuslinie auf. Zwei Fahrzeuge ermöglichen einen gegensätzlichen Umlauf oder zumindest einen halbstündlichen Takt als Mindeststandard.

6. Prüfung von Schnellbuslinien
Der Untersuchungsauftrag U4, der auf eine eine Überprüfung des Gesamtnetzes Bus abzielt, wird ergänzt, um die Untersuchung von Schnellbuslinien.

10.Regelung zum Tarifvertrag der LVB aufnehmen
Die aktuelle Beschlusslage zum neuen Tarifvertrag der LVB soll in die Fortschreibung des Nahverkehrsplans aufgenommen werden.
Begründung:
Ab Oktober 2022 werden alle Beschäftigten der LVB und ihrer Tochterunternehmen einheitlich nach dem Flächentarifvertrag TV N Sachsen bezahlt. Damit wird die ungleiche Bezahlung zwischen alteingesessenem Fahrpersonal und neuen Fahrern beendet.
Obwohl auf die Verkehrsbetriebe deutlich höhere Personalaufwendungen zukommen, wird letztendlich auch das städtische Unternehmen profitieren. Die LVB hatten im zurückliegenden Jahr massive Probleme, ausreichend Fahrpersonal zu finden. Das führte zu Fahrplanausfällen und weniger Fahrgästen. Mit fairen Löhnen und guten Arbeitsbedingungen wird es zukünftig hoffentlich einfacher werden, ausreichend gut qualifiziertes Personal zu finden.

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Personalschlüssel von maximal 1:45 sowohl für Amts- als auch Vereinsvormundschaften einzuführen. Nach einem Jahr soll diese Änderung evaluiert und in dem Zusammenhang geprüft werden, ob eine weitere Absenkung der Fallzahlen pro Bearbeiter notwendig ist.

Begründung:

Eine Absenkung er Fallzahlen ist sinnvoll, allerdings ist eine Absenkung um 20 Prozent, wie in der Neufassung vorgeschlagen, sehr erheblich. Eine Absenkung um 10 Prozent und eine anschließende Evaluation dieser Maßnahme, wobei in dem Zusammenhang geprüft werden soll, ob eine weitere Verringerung der Fallzahlen notwendig wäre, erscheint zielführender.

Beschlussvorschlag:

Es werden folgende Beschlusspunkte ergänzt:

2. Der Oberbürgermeister veranlasst, dass durch die Abteilung Stadtforsten des Amtes für Stadtgrün und Gewässer das Totholz- und Biotopbaumkonzept sowie die Starkbaumkartierung im Jahr 2020 so aufzuarbeiten sind, dass diese Teil des nächsten Forstwirtschaftsplans werden.

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sicherzustellen, dass ab dem Doppelhaushalt 2021/22 die ökologische Forstbegleitung dauerhaft mit einer Gutachterstelle abgesichert wird.

4. Dem Forstwirtschaftsplan 2019 wird die Maßnahmeliste zur Herstellung der Schutzgebietsverträglichkeit angefügt, die bereits 2018 in Zusammenarbeit zwischen derAbteilung Stadtforsten und dem Umweltverband „Ökolöwe“ erarbeitet worden ist.

5. Der Oberbürgermeister wirkt darauf hin, dass durch das Dezernat Umwelt,Ordnung und Sport künftig eine vorausschauenden Öffentlichkeitsarbeit bzgl. der Thematik des Waldumbaus durchgeführt wird.

Sachverhalt:

Zu BP 2: Die grundlegenden Daten zum Totholz- und Biotopbaumkonzept sowie zur Starkbaumkartierung liegen der Abteilung Stadtforsten vor. Es erscheint sinnvoll, diese Themen auch in künftigen Forstwirtschaftsplänen aufzugreifen.
Zu BP 3: Eine gutachterliche, ökologische Forstbegleitung ist aktuell nur für ein halbes Jahr gesichert, es ist allerdings sinnvoll dies langfristig abzusichern, weshalb die notwendigen Personalmittel ab dem Doppelhaushalt 2021/22 bereitgestellt werden sollen.
Zu BP 4: Um den Forstwirtschaftsplan zu vervollständigen soll auch die 2018 erarbeitete Maßnahmeliste zur Herstellung der Schutzgebietsverträglichkeit ergänzt werden.
Zu BP 5: Die Situation, die in den vergangenen Wochen zu erleben war, dass die Stadträte und auch die Verwaltung hunderte E-Mails bekommen haben, die inhaltlich oft auch falsch waren, ist ein Auffluss dessen, dass eine vorausschauende Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Auwald nicht gemacht wurde. Die Verwaltung ist deshalb dazu angehalten, hier den Kommunikationsmechanismus zu überdenken.

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird durch nachfolgende Punkte ergänzt:

3. Eine Evaluation des Verfahrens und des Kriteriensets wird dem Stadtrat inklusive ggf. notwendiger Lösungsvorschläge frühzeitig bzw. bis spätestens zum Ende des IV. Quartals 2020 vorgelegt.

4. Im Zuge der Evaluation wird der Oberbürgermeister damit beauftragt, sich beim Freistaat Sachsen für eine Absenkung des Erbbauzinses auf 2,1 % des Bodenwertes p. a. einzusetzen.

5. Außerdem soll im Rahmen der Evaluation die Konzeptvergabe, in der die Anhandgabe zum Zuge kommt, geprüft und umgesetzt werden.

Begründung:

Zu BP 3: Das aktuelle Konzeptvergabeverfahren sowie das Kriterienset sollen nach einem Jahr evaluiert werden, um nach ersten Erfahrungen mit den Verfahren möglicherweise nachsteuern zu können.

Zu BP 4: Der Oberbürgermeister soll sich gegenüber dem Freistaat dafür einsetzen, dass eine Absenkung des Erbbauzinses auf 2,1 Prozent des Bodenwerts möglich wird, um so die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zusätzlich zu befördern.

Zu BP 5: Da gemeinschaftliche Wohngruppen Zeit brauchen, um die Finanzierung, Planung und Mitgliederstruktur abschließend vorzuhalten, kann in einer Konzeptvergabe beispielsweise nur das Konzept abgefragt werden, in dem die Nutzungen und erste Ideen zur Gestaltung skizziert werden. Erfolgt der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft, erhält diese per Anhandgabe einen zeitlich befristeten Rahmen – in der Regel ein Jahr -, um die Themen Finanzierung, Planung und Mitgliederstruktur abschließend zu bearbeiten und der Kommune darzulegen. Meistens gewähren die Kommunen die Anhandgabe kostenlos, mittlerweile gibt es aber auch Regelungen, dass ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises bzw. der Pacht zu zahlen ist, der bzw. die dann im Falle des Grundstückserwerbs auf den Kaufpreis angerechnet wird.

Gemeinsamer Antrag mit den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen mit dem Vorhabenträger abgestimmten Rahmenterminplan mit Terminen bis zum Bauende des Gesamtprojektes dem Stadtrat zusammen mit dem Ergebnis zu VI-DS-06768-NF-01, Beschlusspunkte 5 und 6 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung wesentlicher Meilensteine der Terminschiene sollen Vertragsstrafen vorgesehen werden. Der Städtebauliche Vertrag vom 26.4.2017 ist entsprechend fortzuschreiben und zusammen mit den Ergebnissen zu VI-DS-06768-NF-01 zu beschließen.
  2. Im fortgeschriebenen Städtebaulichen Vertrag soll für den Fall eines Wiederverkaufs des Gesamtgrundstückes bzw. von Teilgrundstücken eine Teilkündigungs- bzw. Gesamtkündigungsrechtsklausel für die Stadt Leipzig verankert werden.
  3. Die Bürgerbeteiligung soll weiterhin als ein wesentlicher Baustein bei der Entwicklung des Areals Freiladebahnhof Eutritzsch in hoher Qualität fortgeführt werden.

Beschlussvorschlag

Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu den Anträgen mit den Tagesordnungspunkten 16.28-16.37. Änderungen bzw. Ergänzungen (neue BPe 3 und 4) sind fett gedruckt.

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt am 17. August 2019 bekannt zu machen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt erhalten die Aufstellungsbeschlüsse Gültigkeit.
  2. Die Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB soll von der Stadtverwaltung insbesondere bei Vorhaben geprüft werden, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    • Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche.
    • Grundrissänderungen, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern beinhalten.
    • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonetteeinheit).
    • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen hinausgehen.
    • Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.
    • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, zum Beispiel Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster.
    • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
    • Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten.
    • Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

 

  1. Die Oberbürgermeister wird beauftragt, spätestens zur Ratsversammlung am 10.2019 für das Untersuchungsgebiet im Ergebnis der Detailuntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende rechtssichere Satzungsentwürfe der Ratsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen der Satzungen sind die endgültigen Gebietsabgrenzungen vorzunehmen, da die Untersuchungsgebiete der Voruntersuchung auf der räumlicher Ebene statistischer Bezirke lief, es jetzt aber um die Abbildung konkreter Siedlungsstrukturen geht

Begründung:

Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzung sind keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der späteren Satzung. Gleichwohl ermöglicht der Aufstellungsbeschluss zweierlei:

  • die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 172 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB und
  • die Begründung von Vorkaufsrechten gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die entgegenstehende Behauptung des Verwaltungsstandpunktes (S. 4) ist inhaltlich unzutreffend.[1]

Die vorliegenden Anträge der Fraktion die Linke zielen offensichtlich auf die erste Wirkung. Die Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzungen sind dabei notwendige Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen. Der Aufstellungsbeschluss entfaltet aber nicht aus sich heraus diese Wirkung. Denn die Zurückstellung von Baugesuchen i.S.d. § 15 Abs. 1 BauGB ist eine Einzelfallentscheidung, die aus folgenden Schritten besteht:

  • Nach Eingang eines Baugesuchs entscheidet die Stadt Leipzig im Einzelfall darüber, ob das Baugesuch zurückgestellt werden soll. Ob diese Entscheidung vom Stadtrat oder als Geschäft der laufenden Verwaltung in der Verantwortung des Oberbürgermeisters liegt, richtet sich nach dem Landesrecht. In Sachsen spricht viel dafür, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und daher dem Oberbürgermeister in eigener Verantwortung obliegt.[2]
  • Die Entscheidung über die Zurückstellung kann nur unter der Voraussetzung eines Aufstellungsbeschlusses getroffen werden. Ein Aufstellungsbeschluss allein genügt jedoch nicht, um willkürlich Baugesuche zurückzustellen. Entscheidend kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB an, namentlich darauf, ob ein Vorhaben die Durchführung der sozialen Erhaltungssatzung zumindest wesentlich erschweren, also ihren Zielen entgegen würde. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Planungsstand innerhalb der Verwaltung.[3]

 

Die Zurückstellung kann technisch auf zwei Weisen vollzogen werden. Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Entscheidung über den Bauantrag verschoben. Nicht baugenehmigungsbedürftige Vorhaben werden hingegen vorläufig untersagt. Der Verwaltungsstandpunkt verweist zwar zurecht darauf, dass dieses Verfahren einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung bedeutet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Baugesuche auch heute bereits zu prüfen sind und die relativ kurze Zurückstellung um wenige Monate bis zum geplanten Satzungserlass im Oktober keinen ausufernden Begründungsaufwand nach sich zieht, da es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff die die Rechte der Antragsteller*innen handelt.

 

Der Vorliegende Änderungsanträg fügt mit dem Punkt 3 eine Liste von Vorhaben an, bei denen die Zurückstellung durch die Verwaltung geprüft werden soll. Die Zurückstellung richtet sich im Einzelfall nach den vorliegenden Planungszielen so, wie sie dem Planungsstand der Verwaltung entspricht.

 

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse

 

Der Verwaltungsstandpunkt hält die Aufstellungsbeschlüsse aus unterschiedlichen Gründen für rechtswidrig,4 die einer näheren Prüfung aber nicht standhalten. Dem Verwaltungsstandpunkt muss widersprochen werden, wenn er behauptet für den Beschluss sei die präzise Nennung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Diese Anforderung findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, dass die Satzung so bestimmt ist, dass die Adressaten aus ihr ersehen können, ob ihre Grundstücke betroffen sind oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich bei den vorliegenden Aufstellungsbeschlüssen aber schon daraus, dass die Gebiete durch Straßen- und Flussverläufe abgegrenzt sind und insofern eindeutig ist, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets liegt.[4]

Weiterhin findet sich im Verwaltungsstandpunkt das Argument, dass die Erhaltungsziele noch nicht hinreichend konkret seien, um einen Aufstellungsbeschluss fällen zu können. Grundsätzlich ist es aber unschädlich, dass die Erhaltungsziele noch nicht genau absehbar sind, entscheidend ist vielmehr der aktuelle Stand der Planungen.[5] Dies ist gerade der Sinn der Aufstellungsbeschlüsse. Erste Erhaltungsziele ergeben sich bereits aus den geleisteten Voruntersuchungen (Grobscreening), der Intention der Stadtratsbeschlüsse mit sozialen Erhaltungssatzungen die Verdrängung durch bauliche Aufwertungen zu verhindern und den fortschreitenden Planungsstand innerhalb der Verwaltung. Konkrete Erhaltungsziele sind also nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse, sondern für die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung im Einzelfall.

Es erscheint daher auch unschädlich, wenn die Gebiete der Aufstellungsbeschlüsse und der späteren Satzungen voneinander abweichen. Denn dort, wo die Stadt keine Erhaltungsziele verfolgt und entsprechend keine Satzung erlassen wird, ist auch die Zurückstellung von Baugesuchen nicht gerechtfertigt und die Stadt darf von der Prüfung der Zurückstellungsmöglichkeit in eigenem Ermessen absehen.

 

Festzuhalten ist somit, dass Aufstellungsbeschlüsse für soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig getroffen werden können, ihre Wirkung aber nicht überschätzt werden darf – weder mit Blick auf die Sorge vor einer Überarbeitung und Klagefluten, noch mit Blick auf die Verhinderung von baulichen Aufwertungen in den betroffenen Gebieten.

 

 

[1] Mit Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses kann das Satzungsvorkaufrecht begründet werden. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 25, Rn. 5.

[2] Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2017 – 1 ME 7/17) hat festgestellt, dass es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 BauGB bedarf, wenn Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, wie es auch in Leipzig der Fall ist. Das Antragserfordernis hat insbesondere nicht die Aufgabe, innergemeindlich eine bestimmte Stelle zu bestimmen, welche von derjenigen zu unterscheiden ist, die über Baugesuche verbindlich zu entscheiden hat. Ein solcher Regelungszweck ginge über die Befugnisse des Bundesgesetzgebers hinaus. Bei einer Gemeinde, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst erfüllt, ist nach Ansicht des OVG nicht anzunehmen, dass die Zurückstellung nur vom Rat zu verantworten sein kann.

[3] OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2014 – 10 B 139/14.

[4] Auch für andere, eingriffsintensivere Sicherungsmittel des Baurechts ist anerkannt, dass eine Abgrenzung in Kartenform genügt, siehe Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 14 Rn. 33

[5] Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 172 Rn. 85