Gemeinsam mit den Fraktionen von Die Linke und Büdnis 90/Die Grünen

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:

2. Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.

3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten und vor allem an Anlaufstellen für potentielle Zuwendungsempfänger*innen zu bewerben.

4. Die Anlage 1 „Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten“ wird wie folgt geändert (ggf. erforderliche Änderungen der Anlagen der Fachförderrichtlinie werden sinngemäß vorgenommen):

a) 5 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung für den Zuwendungsempfänger:

  • […]
  • Bei Einsatz in Miets-/ bzw. Mehrfamilienhäuser gilt solange die Gesetzgebung dies erfordert: Der Antragsteller hat mit der Beantragung nachzuweisen, dass entweder:
    • das Einverständnis des Vermieters zur Nutzung von Stecker-Solar-Geräten oder
    • ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt

Anmerkung: Voraussichtlich ab 2024 gelten gesetzliche Regelungen, die die Zustimmung des Vermieters bzw. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft erübrigen.

8 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.

b) Die Auszahlungsmodalitäten der Fachförderrichtlinie werden klar formuliert, auch in Hinblick auf Zuwendungsempfänger*innen, die nicht in finanzielle Vorleistung gehen können. Die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird eindeutig geregelt.

5. Der Oberbürgermeister beauftragt die LWB per Gesellschafterweisung, das Anbringen von Balkonsolargeräten grundsätzlich zu unterstützen und die Mieter*innen in geeigneter Form auf das Bestehen der Sächsischen und Leipziger Förderrichtlinien hinzuweisen. Weitere Leipziger Wohnungsgesellschaften werden um das gleiche Vorgehen gebeten. Bei Sanierungs- und Neubauvorhaben der LWB sind Außensteckdosen an Balkonen in den Planungen zu berücksichtigen.

6. Sollten bis zum 20.08. eines Jahres die eingestellten Fördermittel nicht vollständig abgerufen werden, wird die Beschränkung auf Leipzig-Pass-Inhaber*innen aufgehoben. Alle Leipziger*innen mit niedrigen Einkommen sowie Pächter*innen von Kleingärten können dann eine Förderung von 200 € pro Stecker-Solar-Gerät beantragen. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.6.2024 eine Zwischenevaluation und einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag für die Erweiterung nach Satz 2 u.a. mit einer Definition von niedrigen Einkommen (z.B. Wohngeldbescheid, Wohnberechtigungsschein oder anderes) und zur Thematik Kleingärten vor. Die entsprechenden Textstellen in der Fachförderrichtlinie und ihren Anlagen werden entsprechend angepasst. 

7. Sollten die Mittel zum Jahresende nicht vollständig abgerufen werden, wird der übrige Betrag der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (LWB) und/oder der Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) für konkrete Projekte zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen zur Verfügung gestellt.

8. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.3.2025 eine Evaluation einschließlich der Mittelverwendung gemäß Pt. 7 vor.

Beschlussvorschlag:

Die Beschlusspunkte 1 und 2 des Änderungsantrags 4 (Seniorenbeirat) werden wie folgt (Streichungen und Ergänzungen [fett gedruckt]) geändert:

  1. Die Seniorentreffs werden als strukturelle Zentren der Begegnung, Beratung und Begleitung ab 2025 weiter ausgebaut. Hierfür werden ab 2025 findet, wie bereits im Fachplan Offene Seniorenarbeit beschlossen, eine Evaluierung der offenen Seniorentreffs statt. Auf Grundlage der Evaluation, in der auch die Annahme und der Inhalt des offenen Angebots analysiert werden sollen, wird eine Erhöhung der zeitlichen und personellen Ressourcen schrittweise erhöht angestrebtZielstellung ist dabei ein Ausbau der und dann die Öffnungszeiten von 25 auf 30 Stunden sowie bei der Assistenz von 10 auf 15 Stunden wöchentlich angepasst. Die Ergebnisse der Evaluierung des Fachplans Offene Seniorenarbeit (in 2024) werden dabei berücksichtigt. Bedarfsgerechte Anpassungen sind möglich. Alternativ ist auch ein Ausbau von notwendiger Vor- und Nachbereitung möglich.
  1. Die Stadt erarbeitet auf der Grundlage der Kommunalpauschalenverordnung (KommpauschVO) sowie der Fachempfehlungen des Sozialministeriums bis 12/2024 unter Einbeziehung von Interessenvertretungen und Fachexperten aus den pflegerischen und vorpflegerischen Bereichen ein regional abgestimmtes Konzept einen regional abgestimmten Maßnahmeplan zur Verwendung der Mittel aus dem Regionalen Pflegebudget des Landes.

    Ausgehend von dem Konzept „Pflegebudget“ werden die in Maßnahme 51 eingestellten Mittel basierend auf einer transparenten Kalkulation signifikant nach unten korrigiert.

Beschlussvorschlag:

  1. Im Rahmen der Umsetzung des Ortsteilentwicklungskonzeptes Südwest prüft der Oberbürgermeister, wo ein zusätzlicher Sportplatz im Bereich Südwest gebaut werden kann.
  2. Des Weiteren prüft der Oberbürgermeister, wie die Situation für Fußgänger/innen im Stadtbezirk spürbar verbessert werden kann. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf den Schulwegen zur 60. Grundschule und auf Schulwegen für künftige neue Schulen.
  3. Der Oberbürgermeister prüft außerdem, wie und wo die Anzahl an Spielplätzen im Bereich Südwest erhöht werden kann.
  4. Die Thematik „Wohnen im Alter” soll bei der Umsetzung des Ortsteilentwicklungskonzeptes Südwest einen gesonderten Schwerpunkt bilden.

Begründung:

Zu 1. Der Sportplatz des KSC Knauthain in der Albersdorfer Straße soll lediglich um einen weiteren Fußballplatz erweitert werden. Hier sehen wir angesichts der erfreulichen Mitgliederentwicklung im Bereich Sport, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, zusätzlichen Bedarf für einen weiteren Sportplatz. 

Zu 2. Der Fußverkehrsentwicklungsplan (FVEP) wird nach unseren Informationen aktuell final erarbeitet. Mit dem neuen FVEP wird die Grundlage geschaffen, die Fußverkehrsförderung zielorientiert und effizient voranzutreiben. Der FVEP soll für eine erweiterte Planung der Fußverkehrsförderung dienen und bestehende Prozesse ergänzen. Darüber hinaus muss betont werden, dass der FVEP bestehende Strukturen wie bspw. die AG Schulwegsicherheit nicht außer Kraft setzen soll. Das Ortsteilentwicklungskonzept soll daher mit dem FVEP verzahnt werden.

Zu 3. Zwar gibt es im Stadtbezirk Südwest aktuell 29 Spielplätze und damit quantitativ eine zufriedenstellende Anzahl. Einige Spielplätze davon sind jedoch sanierungsbedürftig und damit nicht unbedingt attraktiv für Kinder.

Es gibt nach unseren Recherchen aktuell 11 Ballsportplätze, davon nur zwei in Knautnaundorf, einen für Fußball und einen für Streetball. Hier sehen wir zusätzliche Bedarfe.

Zu 4. Vielen Senioren macht der Gedanke Angst, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen oder Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn der Alltag beschwerlicher wird. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, altersgerecht zu wohnen. Angesichts der Bevölkerungsstruktur in Knautkleeberg-Knauthain soll die Verwaltung die Beratungs- und Umbaumöglichkeiten analog vor Ort und natürlich auch digital den Menschen in geeigneter Weise kommunizieren. Darüber hinaus muss von der Verwaltung berücksichtigt werden, dass das Thema „Wohnen im Alter” keineswegs nur im Südwesten der Stadt relevant ist, sondern Eingang in alle Ortsteilentwicklungskonzepte finden sollte.

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit der LVB bis zum Beginn der letzten Phase der Busnetzreform für die Linie 62 in Grünau einen Durchstich der Linienführung durch den WK 8 (Selliner Straße – Krakauer Straße) zu prüfen, welcher ausschließlich der Busnutzung vorbehalten bleiben soll. Ziel soll die bessere Anbindung des Zentrums und restlichen WK 8s sowie die Entschärfung der Engstelle der Zufahrt zur Haltestelle Gesundheitszentrum Selliner Straße sein. Über das Prüfergebnis werden der Stadtrat und SBB Leipzig-West informiert.

Begründung:

Das Gesundheitszentrum Selliner Straße ist eine der am häufigsten genutzten Haltestellen im Wohngebiet. Die Bedeutung wird mit dem Bau des dritten Ärztezentrums noch zunehmen. Um die bisher sehr hakelige Zufahrt zum Gesundheitszentrum zu entschärfen und das Wohngebiet insgesamt besser anzuschließen, soll perspektivisch von Stadtentwicklungsdezernat und LVB eine mögliche Busdurchfahrt durch den WK 8 von der Selliner Straße zur Krakauer Straße mit zentralem Halt im Zentrum von WK 8 geprüft werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Durchfahrt nur für den ÖPNV nutzbar ist. Beispielgebend sei hierzu auch die Linie 89 durch die Innenstadt genannt.

Beschlussvorschlag

Die Beschlusspunkte 1 und 2 des Antrags werden durch die folgenden Beschlusspunkt ersetzt:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum 2. Quartal 2024 den Stand der Umsetzung des am 22. Mai 2019 beschlossenen Antrags  VI-A-06751 (Kreativräume und kulturelle Raumbedarfe in die Stadtplanung integrieren!) vorzulegen. Dabei soll auch umrissen werden, ob und wie sich die Berücksichtigung von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen seit der Beschlussfassung in der Stadtplanung bzw. Bauleitplanung niedergeschlagen hat. Auf Clubs soll dabei in besonderer Weise eingegangen werden. Außerdem soll dargelegt werden ob und in welcher Weise der Abstimmungsprozess mit der IHK, der IG Livekommbinat und der LTM GmbH stattgefunden hat und bei aktuellen Bauleitplanungen stattfindet.

Begründung

Die Beschlusspunkte 1 und 2 unterscheiden sich allenfalls in der Formulierung vom inhaltlichen Anliegen des bereits im Mai 2019 in geänderter Form beschlossenen Antrags „Kreativräume und kulturelle Raumbedarfe in die Stadtplanung integrieren!“. Da dieser Antrag seinerzeit die Stadtverwaltung damit beauftragt hat, Handlungsleitlinien zu erstellen, wie die Berücksichtigung und Weiterentwicklung kultureller Belange im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung, insbesondere bei städtebaulichen Planungen, in neuen oder bestehenden Quartieren abgesichert werden kann, sind die Beschlusspunkte 1 und 2 obsolet. Intessanter als eine redundante Beschlussfassung ist hingegen, zu erfahren, wie der Stand der Umsetzung des Beschlusses vom Mai 2019 ist und wie der avisierte Abstimmungsprozess vonstattenging.

Gemeinsamer Änderungsantrag mit den Fraktionen von Die Linke und Bündnis90/Die Grünen.

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

  1. Die Bereitstellung kommunaler landwirtschaftlicher Pachtflächen erfolgt (gleichermaßen) nach dem Grundsatz der Versorgungssicherheit, zur Förderung des ökologischen Landbaus mit dem Ziel von mind. 30% Ökolandbau bis 2030 und zur Förderung der regionalen Landwirtschaft. Ausgeschlossen von diesen Regeln sind Biotop- und Ausgleichsflächen, bei denen durch die Verpachtung die jeweils festgelegten Pflege- und Entwicklungsziele sowie die Unterhaltung abgesichert werden.
  1. Ab dem Pachtjahr 2024/2025 erfolgt die Bereitstellung kommunaler landwirtschaftlicher Pachtflächen in Form eines Bieterverfahrens auf Basis eines Satzes von 20 Kriterien (gemäß Anlage 2) hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und kommunalem Nutzwert. Bei Punktegleichstand soll die Entscheidung nach Fokuskriterien (Nr. 11-13, 18) getroffen werden.
  1. Bewerbungsverfahren und Kriteriensatz werden erstmalig nach 3 Jahren und danach regelmäßig, aber mindestens alle fünf Jahre, auf Wirksamkeit hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und kommunalem Nutzwert überprüft und, falls erforderlich, aktualisiert.
  1. Die Verpachtung kommunaler Landwirtschaftsflächen bzw. die Zusammenstellung der Pachtlose erfolgt unter Berücksichtigung eines zukünftigen gesamtstädtischen integrierten Flächenkonzepts und weiterer relevanter Fachplanungen. Die strategische Landwirtschaftsflächenkulisse des gesamtstädtischen integrierten Flächenkonzepts bildet den zweiten Teil der Gesamtkonzeption „Landwirtschaft im Stadtgebiet von Leipzig“ und wird bis Ende des 2. Quartals 2025 vorgelegt. Bis Ende des 2. Quartals 2024 soll der Zwischenstand unter Einbeziehung der Rahmenkonzeption Flächen Erneuerbare Energien vorgelegt werdenDas Konzept zur Förderung regionaler landwirtschaftlicher Wertschöpfungsketten soll ebenfalls bis spätestens zum Ende 2024 vorgelegt.

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:

  1. Zur Bildung der jährlichen Pacht- und Flächenlose soll ein landwirtschaftliches Sachverständigengremium eingesetzt werden. Dieses setzt sich zusammen aus jeweils einer/einem Sachverständigen für Naturschutz (Amt für Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde), Gewässerschutz/ Freiraumentwicklung (Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilungen Gewässerentwicklung und Freiraumentwicklung), Klimaschutz (Referat für nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz), Flächenbewirtschaftung (Liegenschaftsamt), Regenerative Energien (Stadtplanungsamt, Abteilung Stadtentwicklung) und mind. einem/einer externen Wissenschaftler*in im Bereich nachhaltige Landwirtschaft (benannt durch das Liegenschaftsamt). Das Sachverständigengremium trägt dafür Sorge, dass insgesamt mind. 5% der verpachteten städtischen Landwirtschaftsflächen für Landschaftsstrukturelemente (Anlage 3) vorgesehen werden.
  1. Es werden mind. 720 ha städtische landwirtschaftliche Flächen identifiziert, die für mind. 15-25 Jahre verpachtet werden. Diese Flächen werden vor allem zur Förderung des Ökolandbaus, aber auch zur Unterstützung von Agri-Photovoltaik-Projekten vergeben. Für Betriebe in Umstellung auf Ökolandbau wird der Pachtzins um 50% reduziert.
  1. Der Oberbürgermeister soll ein Konzept vorlegen, dass die Stadt in die Lage versetzt die Gesamtfläche an landwirtschaftlichen Boden wieder im Minimum auf den Stand des Jahres 2010 durch Zukäufe und/oder Umwandlung oder Entsiegelung zu bringen. Hierfür soll auch die Übernahme/ Einrichtung eines eigenes landwirtschaftlichen Betriebes geprüft werden.
  1. Es werden ausreichend personelle Kapazitäten im Liegenschaftsamt geschaffen, um den Bearbeitungsstau und die Neuverpachtungen ab dem Pachtjahr 2024/2025 nach dem neuen Vergabesystem sicherzustellen.
  1. Zielstellungen und Vorgaben bei der Verpachtung, insbesondere die Anwendung des Kriteriensets bei der öffentlichen Ausschreibung von Landwirtschaftsflächen, sind von Eigenbetrieben und Tochtergesellschaften der Stadt Leipzig (Saatzucht Plaußig Grundstücksgesellschaft mbH) sowie für die Verpachtung kommunaler landwirtschaftlicher Flächen außerhalb des Leipziger Stadtgebiets analog insoweit in Anwendung zu bringen, dass die Unternehmensziele und die jeweiligen Gesellschaftszwecke nicht beeinträchtigt werden.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  1. Kriterium 6: Fachliche Mindestanforderungen an den Pächter

Ergänzung unter 1.2.6.

Ein Pächter, oder im Falle von Vereinen/Genossenschaften mind. ein*e Mitarbeiter*in, muss die folgenden Mindestanforderungen hinsichtlich seiner fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Zeitpunkt der Bewerbung nachweisen können: […]

  1. Kriterium 7: Durchführung der Nachhaltigkeitsbewertung auf Flächen der Stadt Leipzig / unternehmensweit 1 Punkt / nachhaltige Wirtschaftsweise 1 Punkt (nur für Flächen ab 5 ha)

Die Nachhaltigkeitsbewertung soll mit einem Modell erfolgen, das sowohl die Treibhausgasbilanz eines Betriebes mit abbildet als auch eine Einzelfeldanalyse ermöglicht, wie das im zum Beispiel das im Grobkonzept vorgeschlagene Modell REPRO.

Liegt das Ergebnis der Nachhaltigkeitsbewertung bei mind. 0,75 (nachhaltige Wirtschaftsweise) erhält der Betrieb nach Prüfung durch das Sachverständigengremium 1 Punkt.

Nach 6 Jahren soll die Nachhaltigkeitsbewertung wiederholt werden. Ziel ist es, dann einen Wert von mind. 0,75 erreicht zu haben. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Stadt vor, unter Beteiligung des Grundstücksverkehrsausschusses vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

  1. Kriterium 9: Eigenschaft als Junglandwirt*in – 1 Punkt und /oder landwirtschaftliche*r Existenzgründer*in innerhalb der ersten fünf Jahre – 2 Punkte
  1. Kriterium 11: Ökologischer Landbau –  Gesamtbetrieb 4 Punkte, Teilbetrieb bzw. Tochterfirma in ökologischer Wirtschaftsweise – 2 Punkte

Tochterfirmen und Holdingstrukturen sollen für eine ökologische Teilbewirtschaftung nicht betrachtet werden. Für den ökologischen Teilbetrieb soll eine Mindestfläche in ökologischer Bewirtschaftung gemessen an der Gesamtbetriebsgröße in einem degressiven Modell eingeführt werden, zum Beispiel:

Bis 20 ha 100 % Ökolandbau  

21 bis 100 ha 50 % Ökolandbau  

101 bis 500 ha 25 % Ökolandbau  

Über 500 ha mind. 10 % Ökolandbau 

Wenn der gesamte Betrieb nach ökologischen Standards bewirtschaftet wird, sollen 4 Punkte vergeben werden.

  1. Kriterium 12: Solidarische, ökologische Landwirtschaft (nicht kombinierbar mit Nr. 11) 4 2 Punkte

Streichung unter 1.2.12.

Solidarische, ökologische Landwirtschaft führt zu einer sehr engen Identifikation des Konsumenten mit dem erzeugenden Betrieb […]

Kriterium 13: Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmaßnahmen auf den Pachtflächen (nicht kombinierbar mit Nr. 11) – 1 Punkt

Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmaßnahmen auf allen Pachtflächen (nicht kombinierbar mit Nr. 11) –  2 Punkte

  1. Kriterium 14: Tierbesatz (50% der Futtermittel aus eigenem Anbau, 100% aus Deutschland) – 1 Punkt

Ergänzung unter 1.2.14

[…] Tierhaltende Betriebe mit einem rechnerischen Tierbesatz von 0,5 bis 2,0 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar unter Bereitstellung von mind. 50% der Futtermittel aus eigenem Anbau und 100% aus Deutschland bekommen einen Bewertungspunkt.

  1. Kriterium 17: Regionale Herkunft des Bewirtschafters: 2 Punkte Betriebssitz Leipzig, 1 Punkt Betriebssitz Nachbarlandkreise 3 Punkte Betriebssitz im Stadtgebiet oder in angrenzenden Nachbarlandkreisen
  1. Neues Kriterium 18: Verzicht auf Mineraldünger (nicht mit Nr. 11 kombinierbar) – 1 Punkt
  1. Neues Kriterium 19: Geschlechtergerechtigkeit –  1 Punkt
  1. Neues Kriterium 20: Ausbildungsbetrieb –  2 Punkte

Begründung:

Zu BP 1) Gemäß den Zielvorgaben der Bundesregierung soll deutschlandweit der Anteil der öklogischen Landwirtschaft bis 2030 auf 30% erhöht werden. Leipzig sollte daher im eigenen Einflussbereich dafür sorgen, dass in Bezug auf die eigenen Flächen ebenso mind. 30% ökologische Bewirtschaftung bis 2030 erreicht werden kann.

Zu BP 2) Die Änderung stellt den klaren Bezug zum Kriterienset aus Anlage 2, Feinkonzept, her, da sonst unkonkret bleibt, um welche Kriterien es sich handelt.

Im Falle eines Punktegleichstands bei der Bewerbung um eine Fläche sollen die Kriterien 11-13 und 18 (neu: Verzicht auf Mineraldünger) als Fokuskritierien herangezogen werden, um ökologische und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftungen zu fördern.

Zu BP 3) Mit Einführung des neuen Vergabesystems gehen auf einmal sehr viele Flächen in die Neuverpachtung. Die Erstevaluation sollte daher zeitnah erfolgen, damit man Kriterien und Verfahren bei Bedarf anpassen kann.

Zu BP 4) Das gesamtstädtische, integrierte Flächenkonzept bildet die Grundlage u.a. für die künftige landwirtschaftliche Flächenkulisse. Hier würden sich Landwirt*innen bereits vor dem Pachtkonzept Klarheit wünschen, welche landwirtschaftlichen Flächen kurz-, mittel- und langfristig wegfallen. Dieser Teil des Gesamtkonzepts soll daher im 2. Quartal 2024 nachgereicht werden.

Ein Teil des Gesamtkonzepts Landwirtschaft betrifft daneben die Förderung regionaler landwirtschaftlicher Wertschöpfungsketten. Für regionale Erzeuger*innen ist die regionale Nachfrage ein zentraler Hebel für Produktion und Investition. Wenn es eine gesicherte Nachfrage in Leipzig nach regionalen und ökologischen Produkten gibt, fällt auch die Entscheidung für einen Umstieg auf ökologische Produktion leichter. Auch eine regionale Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte muss gestützt werden. Dieser Teil des Gesamtkonzepts soll daher auch im 2. Quartal 2024 vorgestellt werden.

Zu BP 5) Dieser Punkt aus dem Begleittext der Vorlage wird in den Beschlussvorschlag übernommen und um eine/n externe*n Wissenschaftler*in mit Expertise auf dem Gebiet nachhaltige Landwirtschaft ergänzt, um aktuelle wissenschaftliche Sachkenntnis in die naturschutzfachlichen Empfehlungen und Vorgaben einbringen zu können.

Insgesamt soll durch das Sachverständigengremium gewährleistet werden, dass mind. 5% der zu verpachtenden landwirtschaftlichen Fläche für Landschafts- und Artenschutz eingesetzt werden.

Zu BP 6) Von den ca. 1.800 ha landwirtschaftlichen Flächen im Besitz der Stadt Leipzig sind mind. 40 % (720 ha) für eine langfristige Verpachtung vorzusehen. Im Feinkonzept werden 1.300 ha identifiziert, die keiner Umnutzungsplanung unterliegen. Neben Ökolandbau (Ziel 30% bis 2030) braucht auch die Investition in Agri-Photovoltaik eine langfristige Planungssicherheit, die mit dieser langfristigen Vergabe grundsätzlich ermöglicht werden soll. Betriebe, die Ökolandbau betreiben, sollen vorrangig an die langfristigen Verträge gelangen.

Betriebe, die bei einer Neuverpachtung auf Ökolandbau umstellen, sollen für den Umstellungszeitraum von 2-3 Jahren nur 50 % des Pachtzinses zahlen, da sie ihre Produkte noch nicht mit einer Öko-Kennzeichnung vermarkten können. Wird die Fläche im Pachtzeitraum wieder konventionell bearbeitet (Rückumwandlung), muss die Pacht vollständig nachgezahlt werden.

Zu BP 7) In den letzten Jahren und jüngst durch die verstärkte Bautätigkeit sind erhebliche landwirtschaftliche Flächen durch verschiedenste Bauvorhaben entwidmet und versiegelt worden. Straßenneu- und -ausbauten, Gewerbe und Wohnbaustandorte haben die verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen erheblich verringert. Es ist eine kluge Vorsorgepolitik, eine ausreichende Menge an Flächen vorzuhalten.

Zu BP 8) Im Begleittext der Vorlage wird erklärt, dass mit dem aktuellen Personalbestand 4-5 Jahre nötig sind, um den entstandenen Bearbeitungsstau an Neuverpachtungen abzuarbeiten. Viele Pächter*innen warten aber bereits sehr lange auf eine längerfristige Perspektive zur Nutzung der Flächen. Eine weitere Verzögerung muss daher unbedingt vermieden werden, auch um die mit der Vorlage anvisierten Ziele, etwa der Förderung des Ökolandbaus und anderer nachhaltiger Bewirtschaftungsweisen, näher zu kommen. Der Personalbedarf ist zu ermitteln und ggf. unterjährig über den Stellenpool zu decken. Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau/GVA soll bis Ende des Jahres 2023 dazu unterrichtet werden.

Zu BP 9): Erfolgt mündlich.

Zu Anlage 2, Feinkonzept:

Kriterium 6: Der Pächterbegriff soll die pachtende Organisation umfassen. Die Mindestanforderung gilt auch dann als erfüllt, wenn mind. ein*e Mitarbeiter*in der pachtenden Organisation die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Hintergrund ist, dass bei Vereinen/Genossenschaften häufig die Gärtner*innen/Landwirt*innen nicht im Vorstand vertreten sind, Vereine/Genossenschaften aber nicht von der Pachtvergabe ausgeschlossen werden sollen.

Kriterium 7: Durchführung der Nachhaltigkeitsbewertung auf Flächen der Stadt Leipzig / unternehmensweit 1 Punkt / nachhaltige Wirtschaftsweise 1 Punkt

Die Nachhaltigkeitsbewertung soll mit einem Modell erfolgen, das sowohl die Treibhausgasbilanz eines Betriebes mit abbildet als auch eine Einzelfeldanalyse ermöglicht, wie das im Grobkonzept vorgeschlagene Modell REPRO.

Betriebe, die die Nachhaltigkeitsbewertung unternehmensweit durchführen, erhalten 1 Punkt.

Liegt das Ergebnis der Nachhaltigkeitsbewertung bei mind. 0,75 (nachhaltige Wirtschaftsweise) erhält der Betrieb ebenfalls 1 Punkt.

Nach 6 Jahren soll die Nachhaltigkeitsbewertung wiederholt werden. Ziel ist es, dann einen Wert von mind. 0,75 erreicht zu haben. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Stadt vor, unter Beteiligung des Grundstücksverkehrsausschusses vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Für Flächen unter 5 ha entfällt das Kriterium 7.

Kriterium 9: Eigenschaft als Junglandwirt*in – 1 Punkt, und/oder landwirtschaftlicher Existenzgründer innerhalb der ersten fünf Jahre – 2 Punkte

Um Nachwuchs in der Landwirtschaft zu fördern, sollen Existenzgründer*innen, die ein schlüssiges Konzept für eine Betriebsgründung vorweisen können, zwei Punkte erhalten. Die Einstufung als Existenzgründer*in wird in den ersten 5 Jahren nach Betriebsgründung gewährt.

Bewerber*innen, die sowohl Junglandwirt*in als auch Existenzgründer*in sind, können die Punkte kombinieren und erhalten somit 3 Punkte.

Kriterium 11: ökologischer Landbau – Gesamtbetrieb – 4 Punkte, Teilbetrieb – 2 Punkte

Die ökologische Teilbewirtschaftung muss enger definiert werden.

Die Berücksichtigung einer Holdingstruktur, in der Tochterfirmen ökologisch betrieben werden, als ökologische Teilbewirtschaftung soll gestrichen werden. Es geht darum, dass Flächen in der Region Leipzig ökologisch bewirtschaftet werden.

Für den ökologischen Teilbetrieb soll eine Mindestfläche in ökologischer Bewirtschaftung gemessen an der Gesamtbetriebsgröße in einem degressiven Modell eingeführt werden,

zum Beispiel:

20 bis 100 ha 50 % Ökolandbau  

101 bis 500 ha 25 % Ökolandbau

Über 500 ha mind. 10 % Ökolandbau

Wenn der gesamte Betrieb nach ökologischen Standards bewirtschaftet wird, sollen 4 Punkte vergeben werden, um eine faire Bepunktung gegenüber dem ökologischen Teilbetrieb zu gewährleisten.

Kriterium 12: Solidarische Landwirtschaft

Solawis sind häufig nicht bio-zertifiziert aufgrund der hohen bürokratischen Anforderungen, die sich für Kleinstbetriebe im Genossenschaftsmodell nicht lohnen. Nichtsdestotrotz wirtschaften sie nach nachhaltigen und biodiversitätsfördernden Prinzipien, bspw. durch den Verzicht auf Pestizide und Mineraldünger. Das solidarische und konsument*innennahe Prinzip soll mit 2 statt 4 Punkten honoriert werden, dafür aber kombinierbar mit Kriterium 11 und anderen Kriterien sein.

Kriterium 13: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmaßnahmen

Die vorgeschlagene Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes und der beigefügte Maßnahmenkatalog können von der Stadt nicht wirksam kontrolliert werden. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes nur auf dem Papier vollzieht. Für den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf den Pachtflächen soll 1 Punkt vergeben werden, für den Verzicht auf allen Flächen 2 Punkte.

Leipzig hat sich schon 2015 auf den Weg gemacht, pestizidfreie Kommune zu werden und auf kommunalen Flächen auf den Einsatz von Pestiziden zu verzichten. Es ist also nur konsequent, wenn nun auch auf städtischen landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz von Biodiversität und Gesundheit keine Pestizide eingesetzt werden. Dies entspricht auch dem Anliegen des Ende 2022 beschlossenen „Maßnahmenkatalog zum Schutz von Wild- und Honigbienen in Leipzig“, wonach für den Insektenschutz Biolandbau gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beschränkt werden soll.

Kriterium 14: Tierbesatz

Das Bewertungskriterium soll an einen Eigenfuttermittelanteil von mind. 50% und an eine 100%-ige Herkunft der Futtermittel aus Deutschland geknüpft werden. In der Tierhaltung werden Futtermittel häufig über teils sehr weite Entfernungen transportiert oder aus anderen Ländern importiert, was ökologische Folgeschäden wie Einsatz von Mineraldünger im Anbaugebiet, Landnutzungsänderungen, Biodiversitätsverlust, Transportemissionen und Überdüngung in Tierhaltungsgebieten hat.

Kriterium 17: Regionale Herkunft des Bewirtschafters – 3 Punkte

Die Punkteanzahl für dieses Kriterium soll erhöht werden, um ortsansässige Betriebe vor auswärtigen Investor*innen zu schützen. Wenn der Betriebssitz in Leipzig oder in den angrenzenden Nachbarlandkreisen liegt, sollen 3 Punkte vergeben werden.

Neues Kriterium 18: Verzicht auf Mineraldünger (nicht mit Nr. 11 kombinierbar) – 1 Punkt

Die Ausbringung von Mineraldünger steht mit der Belastung des Klimas durch Lachgasentstehung und der Belastung von Böden und Gewässern mit Nährstoffüberschüssen in Verbindung, die sowohl die Artenvielfalt als auch das Trinkwasser gefährden. Betriebe, die auf den Einsatz von Mineraldüngern auf den Pachtflächen verzichten, erhalten 1 Punkt.

Neues Kriterium 19: Geschlechtergerechtigkeit –  1-2 Punkte

Betriebe, die über alle Beschäftigungsverhältnisse gemittelt* einen geschlechtsspezifischen Gehaltsunterschied von weniger als 10% haben, erhalten einen Punkt. Für einen geschlechtsspezifischen Gehaltsunterschied von weniger als 5% können Betriebe 2 Punkte erhalten.

*Es werden alle Gehälter des Betriebs unabhängig von verschiedenen Positionen gemittelt. Eine Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen führt somit ebenso zu einem höheren gehaltsspezifischen Gehaltsunterschied wie ungleiche Bezahlung in derselben Position.

Neues Kriterium 20: Ausbildungsbetrieb –  2 Punkte

In der Landwirtschaft herrscht insgesamt eine „Überalterung“, die Erwerbstätigen in der Landwirtschaft sind durchschnittlich deutlich älter als die übrige Erwerbsbevölkerung. Nicht selten stehen Betriebe vor dem Problem der Betriebsnachfolge. Daher ist es wichtig, Betriebe zu honorieren, die junge Landwirt*innen ausbilden und fördern.

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: Der Oberbürgermeister wird gebeten, für Wohnungsbauvorhaben die ämter- und dezernatsübergreifende Zusammenarbeit sowie die Abstimmung mit Investor*innen zu optimieren. Hierzu ist eine Koordinierungsstelle (Wohnungsbaukoordinator*in) im Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters einzurichten.

Begründung

Erfolgt mündlich.