Anfragen der SPD-Fraktion.

Auf Antrag der SPD-Fraktion hat der Stadtrat Ende 2018 eine Voruntersuchung für eine Erweiterung des Leipziger S-Bahn-Netzes mit dem Alternativvorschlag gemäß Verwaltungsstandpunkt beschlossen.

Auch wenn die Idee einer Ring S-Bahn bislang nicht im Nahverkehrsplan des ZVNL verankert ist und eine Ersteinschätzung des zuständigen Aufgabenträgers wenig Realisierungschancen aufzeigt, wollte sich die Stadt Leipzig dafür einsetzen, diese Idee tiefgründiger zu betrachten, z. B. vergleichend oder ergänzend zu den planerischen Überlegungen zu einem Ost-West S-Bahn-Tunnel.

Uns ist bewusst, dass ein solches Projekt eine längerfristige Aufgabe darstellt. Auch haben wir Verständnis, dass aufgrund der Gesamtsituation im ÖPNV/SPNV infolge der Corona-Pandemie derzeit der Fokus darauf gerichtet ist, die Finanzierung des Bestandsnetzes zu sichern.

Wir möchten anfragen:

1.               Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Voruntersuchung einer Erweiterung des S-Bahn-Netzes für die Region Leipzig?

2.               Wie und wann kann der Ratsbeschluss trotz Corona-Pandemie umgesetzt werden?

Antwort der Verwaltung

Die nachfolgende Antwort wurde mit einer Zuarbeit des zuständigen Aufgabenträgers für den SPNV (Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig, ZVNL) erstellt.

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Voruntersuchung einer Erweiterung des S-Bahn-Netzes für die Region Leipzig?
  1. Wie und wann kann der Ratsbeschluss trotz Corona-Pandemie umgesetzt werden?

Der Stadtratsbeschluss beinhalt das Ziel, parallel zu einem Ost-West-S-Bahn-Tunnel auch Alternativen für den Ausbau des S-Bahn-Netzes, wie z. B. einen S-Bahn-Ring zu prüfen. 

In den letzten 24 Monaten hat sich die Geschäftsstelle des ZVNL in Zusammenarbeit mit externen Projektpartnern intensiv mit der Vorbereitung und Ausgestaltung der Ausschreibung MDSB2025plus befasst. Im Rahmen dieser Arbeiten, insbesondere des sehr umfangreichen Betriebsprogramms und der Kostenprognose, wurden immer auch Maßnahmen einer Erweiterung des Netzes hinsichtlich einer Ring-S-Bahn mitbetrachtet und mit dem derzeitigen Eisenbahnverkehrsunternehmen diskutiert. So wurde am 26.06.2020 auch eine Befahrung mit einem Sonderzug zu Teilen einer möglichen Ring-S-Bahn durchgeführt.

Außerdem fand ein intensiver Austausch zwischen dem ZVNL und der Stadt Leipzig statt, um eine Prioritätenliste der sinnvollen Untersuchungen für die Infrastrukturentwicklung im SPNV in der Region zu erstellen. Die Gespräche konnten aufgrund der Vielzahl der zu betrachtenden Projekte und noch mehr beachtenswerter Randbedingungen noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Ziel ist es, mit dieser Prioritätenliste dann das Gespräch mit DB Station & Service sowie DB Netz zu suchen.

Im Rahmen der Ausschreibung MDSB2025plus konnte letztendlich eine Ring-S-Bahn aufgrund fehlender finanzieller Mittel und fehlender infrastruktureller Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der nunmehr zu erstellenden Fortschreibung des ZVNL-Nahverkehrsplans wird dieses Thema aber mit untersucht.

Planerische Überlegungen zu einem Ost-West S-Bahn-Tunnel stellen eine sehr hohe Herausforderung dar, die nur unter Beteiligung der DB AG durchgeführt werden können, da diese Anlage als S-Bahn nur im Besitz und damit dem Fachplanungs-vorbehalt der DB AG angegangen werden kann. Aufgrund der bisherigen hohen Belastung des ZVNL – aber auch der DB-Dienststellen in der Region – wurde dieses Thema noch nicht angegangen. Auch dieses Thema wird im Zusammenhang mit der Fortschreibung des ZVNL-Nahverkehrsplans wieder zu diskutieren sein.

  1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung diese Problematik?

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 2021 und der daraus im Rahmen der Mobilitätsstrategie Leipzig 2030 resul­tierenden vermehrten ver­kehrsrechtlichen Anordnung von Radver­kehrsanlagen haben sich die Park- und insbesondere Haltemög­lichkeiten für die angefragten Verkehrsteilnehmer verschlechtert. Insbesondere einfache Liefertä­tigkeiten sind in den Straßen, wo Radschutzstreifen und Radfahr­streifen eingerichtet wurden, kaum oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Hier wirkt sich zudem die Verschärfung des Bußgeldkataloges aus.

In anderen Bereichen ist das Parken und Halten, wenn auch mit ei­nem größeren Zeitaufwand oder mit Gebühren in Bereichen mit Parkraumbewirt­schaftung verbunden, durchaus möglich.

  1. Welche neuralgischen Straßenzüge und Viertel sind der Verwaltung bekannt, in denen eine Anlieferung, eine Reparaturleistung oder Versorgung durch einen Pflegedienst aus o.g. Gründen schwierig ist?

Der Verwaltung ist die Problematik ebenso bekannt wie bewusst. Sie besteht insbesondere in den Geschäftsstraßen der Stadt sowie in den dicht bebauten Gründerzeitvierteln. Hier kommen eine hohe und vielfältige Nutzungsdichte mit ihren unterschiedlichen Anforderungen und ein begrenzter öffentlicher Raum, sowie im Einzelfall, siehe die Gottschedstraße, auch Verkehrseinschränkungen durch private Hochbaumaßnahmen zusammen.

  1. Wie gedenkt die Verwaltung mit dieser Problematik umzugehen?

Grundsätzlich kann die Verwaltung diese Problematik nicht allein durch eigenes Handeln auflösen: Sie kann weder den Kfz-Bestand in Leipzig administrativ steuern noch den öffentlichen Raum vergrö­ßern und sie ist an die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung ge­bunden.

Über die vom Stadtrat beschlossene Mobilitätsstrategie Leipzig 2030 mit ihren Maßnahmen ist es aber unser gemeinsames Ziel, den Anteil des individuellen Kfz-Verkehrs in der Stadt zu redu­zieren, damit der begrenzte Raum für den Kfz-Verkehr verfügbar ist, für den es keine Alternative gibt. Dazu gehört ein erheblicher Teil des Liefer- und Dienstleistungsverkehrs.

An Geschäftsstraßen und den dort einmündenden Nebenstraßen werden seit Längerem Bereiche eingeschränkten Halteverbotes ausgewiesen. In diesen darf nicht geparkt, aber eben z.B. für Liefe­rungen gehalten werden. Solche Bereiche gibt es auch in und im Umfeld der Gottschedstraße. Da die Straßenverkehrs-Ordnung je­doch keine Reservie­rung solcher Flächen für bestimmte Nutzergrup­pen kennt, können sie von jedermann zum Zwecke des Haltens ge­nutzt werden und stehen so nicht immer und ausschließlich z. B. für Handwerker oder Lieferdienste zur Verfügung.

Die Prüfung und Erteilung von Anträgen auf Ausnahmegenehmi­gungen nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung ist in Leipzig seit Jahren tägliches Verwaltungshandeln des Ordnungsamtes. Hier gehen Anträge von Gewerbetreibenden ein, bei denen die Durch­führung von Hand­werks-serviceleistungen absehbar einen ganzen Tag oder länger an­dauert. Zu den öffentlich zugängigen Prüfkriterien zählt auch die Be­rücksichtigung von Fahrzeugen, die über eine ent­sprechende Innen­ausstattung verfügen, die es zwingend notwendig macht, dass das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes abgestellt wird. Dass Handwerker, Kundendienstleister oder Pflege­dienste auf ihre Fahrzeuge angewiesen sind, ist nachvollziehbar und verständlich. Genauso gilt aber auch, dass eben nicht bei jedem Ein­satz das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe begründet benötigt wird, wie bspw. allgemein bei Lieferanten.

So gibt es seit Jahren in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerker­schaft die Möglichkeit, auf Antrag nach § 46 Abs. 1 Straßen­verkehrs-Ordnung ein sogenanntes Handwerkerheft zu erhalten. Dieses können Hand­werksbetriebe nutzen, die häufiger an einem Tag an unterschiedli­chen Orten im Stadtgebiet Aufträge ausführen. Das Handwerkerheft enthält 50 Einzel-genehmigungen zum Parken an maximal vier Ein­satzorten im eingeschränkten Haltverbot bzw. an Parkscheinauto­maten ohne Bezahlung (mit Parkscheibe) bis max. zwei Stunden je Einsatzort, im Einzelfall verlängerbar.

Weiterhin wurde mit der Einführung des Bewohnerparkens im Wald­straßenviertel durch den Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. VI-DS-03681-DS-07 vom 03.12.2019 allen Gewerbetreibenden mit Hauptniederlassung in einem Bewohnerparkbereich die Möglichkeit gegeben, zwei Ausnahmegenehmigungen zum Parken in selbigem Bereich zu beantragen.

Grundsätzlich ist im Straßenverkehr auf eine Gleichbehandlung aller Teilnehmer zu achten. Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht Sonder­rechte für zugehörige Fahrzeuge bestimmter Berufsgruppen vor. Diese sind abschließend in § 35 Straßenverkehrs-Ordnung be­nannt. Eine Ausnahme vom verkehrsbezogenen Verbot darf daher nur in besonderen Fällen und nur sehr restriktiv erteilt werden. Es müsste im Einzelfall für die­sen konkreten Antragsteller eine beson­dere Härte nachgewiesen werden, sich an die Vorschrift der Stra­ßenverkehrs-Ordnung zu halten. Die pauschale Gewährung von Ausnahmegenehmigungen auf Antrag für jeden Lie­feranten für Gastronomen, Gewerbetreibende, Handwerker und am­bulante Pfle­gedienste ist schon aufgrund der gesetzlich normierten Ermessens­entscheidung nicht möglich. Hierbei hat sich die Geneh­migungsbe­hörde an Gesetzgebung und Rechtsprechung zu halten.

Die Interessen von Lieferanten von Gastronomen, Gewerbetreiben­den, Handwerkern und ambulanten Pflegediensten unterscheiden sich allgemein nicht von denen der anderen privaten Wirtschaft oder den sonstigen Interessen privater Antragsteller. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass es um eine effektive und kostengünstige Durchführung der Erledigung der Aufgabe geht und dabei Wege- und Reisezeiten zu minimieren sind. Der allge­meine Wunsch, Zeit und Wege zu sparen, rechtfertigt jedoch – ob bei der Pflege- oder anderer Gewerbetätigkeit, an der per se ein öffent­liches Interesse besteht – keine Ausnahme von der Straßenverkehrs-Ordnung.

Auch mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtli­cher Vorschriften vom 20.04.2020 hat der Gesetzgeber kein Erfor­dernis gesehen, Pflegediensten oder anderen Gruppen von Dienst­leistern bestimmte Sonderrechte als Verkehrsteilnehmern mit be­sonderen Aufgaben einzuräumen.

Somit können wir nur wiederholt darauf hinweisen, dass der Gesetz­geber im § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung den obers­ten Landes-behörden die Möglichkeit eingeräumt hat, Ausnah­men von allen           Vor­schriften der Straßenverkehrs-Ordnung für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragstel­ler zu genehmigen. Diese Möglichkeit ha­ben bspw. Berlin, Ham­burg und Nordrhein-Westfalen genutzt. Die letzte, durch das Amt für Wirtschaftsförderung initiierte, Anfrage beim Sächsischen Staatsmi­nisterium für Wirtschaft und Arbeit blieb je­doch erfolglos.

  1. Gibt es inzwischen eine konkrete Lösung für Pflegekräfte gemäß dem Ratsbeschluss v. 11.11.2020 zum Antrag „Parkerleichterungen für ambulante Pflegekräfte“?

Bei diesem beschlossenen Prüfauftrag wird grundsätzlich auf die unter der Antwort zu Frage 3 dargestellten rechtlichen Vorgaben und die daraus für uns resultierende Bindung der Verwaltung auf der Grundlage von Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verwiesen. In­sofern sind dauerhafte pauschale Ausnahmegenehmigungen aus­geschlossen.

Um dennoch in besonderen Einzelfällen mögliche Härtefallsituatio­nen beim Parken für die ambulanten Pflegekräfte abzufedern, wird die Möglichkeit der Beantragung und Erteilung der unter der Ant­wort zu Frage 3 beschriebenen Handwerkerhefte geprüft, da sich der Parkbedarf ambulanter Pflegekräfte       u. E. ähnlich denen von Handwerksbetrieben ge­staltet.

  1. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Umsetzung?

Die Mittelübertragung erfolgte aufgrund der späten Bestätigung des Haushalts erst Mitte des 2. Halbjahres 2021. Insofern konnte noch kein Projekt realisiert werden.

  1. Für welche Spielplätze konnten die HH-Mittel verwendet werden bzw. für welche Maßnahmen sind sie geplant?

Für folgende inklusive Spielplätze wurde die Planung begonnen:

  • Spielplatz Schönauer Park, Schönau – geplante Realisierung Anfang 2022,
  • Spielplatz auf dem Martinsplatz – geplante Realisierung Anfang 2022,
  • Spielplatz Dammstraße, Schleußig-Süd – geplante Realisierung Mitte 2022,
  • Spielplatz im Schillerhain, Gohlis-Süd – geplante Realisierung Mitte 2022,
  • Spielplatz auf dem Herderplatz, Connewitz – geplante Realisierung Mitte 2022,
  • Spielplatz „Am Rehbacher Anger“, Rehbach – geplante Realisierung Ende 2022
  1. Wie ist der Stand hinsichtlich einer Übersichts-Spielplatzkarte für Familien?

Eine Spielplatzkarte für Familien wurde nicht begonnen.
Nahezu alle Spielplätze sind jedoch mit einzelnen Spielgeräten auf der Internetseite der Stadt Leipzig einsehbar. Da die Nutzung der einzelnen Geräte sehr vom Grad und der Art der Behinderung abhängig ist, kann mit der Einsicht auf die Internetseite am besten die Einschätzung individuell vorgenommen werden.
Eine zusätzliche Karte als Printmedium ist schon deshalb nicht praktikabel, weil mit jedem Spielplatzersatzneubau neue, inklusive Spielgeräte hinzukommen und die Karte fortlaufend zu aktualisieren wäre.
 


Im Übrigen gibt es für einige Stadtteile bereits Kinderstadtpläne vom Deutschen Kinderschutzbund OV Leipzig (Kinderbüro Leipzig), die neben anderen vielfältigen Angeboten für Kinder und Jugendliche auch Spielplätze abbilden.

Neues Rathaus, Leipzig, Rathausturm, Burgplatz

Das Landesamt für Verfassungsschutz informierte mit Schreiben vom 21.10.2020 zu einem laufenden Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Leipzig.

Aufgrund dieser Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutzes zu einem laufenden Ermittlungsverfahren erfolgte die Anforderung der Strafakte mit Schreiben vom 29.10.2020. Die Staatsanwaltschaft Leipzig teilte mit Schreiben vom 03.11.2020 mit, dass das Gesuch an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde. Nach Erinnerung vom 20.04.2021 an das Amtsgericht Leipzig übermittelte das Amtsgericht mit Schreiben vom 06.05.2021 das entsprechende Urteil.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgte gemäß § 34a Absatz 1, 3. Teilabsatz Gewerbeordnung die Überprüfung der Zuverlässigkeit. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit mussten durch die Gewerbebehörde folgende Unterlagen eingeholt werden:

1.  eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,

2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,

3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und

4. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der Gewerbebehörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.

Die Übermittlung und Überprüfung der genannten Unterlagen nimmt einige Zeit in Anspruch und erst nach Überprüfung aller Unterlagen erfolgt ein Verfahrensabschluss entweder in Form eines Bescheides zur Zuverlässigkeit oder durch einen Bescheid zur Unzuverlässigkeit der Person. Zudem stellte die Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung fest, dass die Gesellschaft von einem weiteren Geschäftsführer vertreten wird.

Gegen den unzuverlässigen Geschäftsführer wurde aufgrund der Intervention der Gewerbebehörde durch die „Pro-GSL GmbH“ die Abberufung am 01.11.2021 veranlasst.

Im Zuge der Beschlussfassung zum Haushalt 2021/22 wurde auch der HH-Antrag der SPD-Fraktion „Inklusive Spielplätze – damit alle Kinder spielen können“ (A 0128/ 21/22) ungeändert mit großer Mehrheit beschlossen.

Zur Errichtung, Ertüchtigung sowie für weitere Sanierungsmaßnahmen sollen gemäß HH-Beschluss im Finanzhaushalt 143.000 EUR in 2021 und 226.200 EUR in 2022 sowie im Ergebnishaushalt jeweils 26.700 EUR in 2021 und 2022 in den Haushaltsplan eingestellt werden. Von den Mitteln sollen insbesondere Spielgeräte für Kinder mit einer Behinderung angeschafft werden. Dabei sind für unterschiedliche Behinderungen und Altersstufen Spielgeräte zu erwerben und auf unterschiedlichen Spielplätzen in Leipzig zu integrieren.

Die Maßnahme soll zusätzlich durch die Erstellung einer Spielplatzkarte für Familien mit Kindern flankiert werden, auf welcher alle Spielplätze in Leipzig verzeichnet und ebenso die möglichen Spielgeräte auf dem jeweiligen Spielplatz aufgelistet sind.

Wir möchten anfragen:

1.               Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Umsetzung?

2.               Für welche Spielplätze konnten die HH-Mittel verwendet werden bzw. für welche Maßnahmen sind sie geplant?

3.               Wie ist der Stand hinsichtlich einer Übersichts-Spielplatzkarte für Familien?

Für Anliefernde der Gastronomen und Gewerbetreibenden der Leipziger Gottschedstraße gibt es kaum Haltemöglichkeiten. Wenn am 9. November der neue Bußgeldkatalog in Kraft tritt, drohen für unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen so empfindliche Strafen, dass Lieferanten lt. LVZ-Bericht v. 04.11.21 die Straße nur noch anfahren wollen, wenn sie keine Strafzettel fürchten müssen.

Auch zahlreiche Handwerker meiden inzwischen die Innenstadt und Wohngebiete in der Kernstadt, weil sie dort in der Nähe ihrer Einsatzorte keine Abstellmöglichkeiten für ihre Fahrzeuge bekommen und somit ein Knöllchen riskieren, wenn sie vorschriftswidrig parken.

Ambulante Pflegekräfte haben schon seit geraumer Zeit zunehmend Probleme, kostenfreie Parkmöglichkeiten für ihre Fahrzeuge in vielen Stadtteilen während derAusübung ihrer Tätigkeit zu finden. Diese Pflegekräfte übernehmen eine wichtige Arbeit für viele Menschen und sind in der aktuellen Corona-Krise als systemrelevant eingeordnet worden. Die Verwaltung soll gemäß Ratsbeschluss daher prüfen, wie Parkerleichterungen im Einzelfall auf Grundlage von § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) für ambulante Pflegekräfte und Handwerker, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf Werkstatt-, Kundendienst oder Lieferfahrzeuge angewiesen sind, im Leipziger Stadtgebiet realisiert werden können.
Wir möchten daher anfragen:

  1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung diese Problematik?
  2. Welche neuralgischen Straßenzüge und Viertel sind der Verwaltung bekannt, in denen eine Anlieferung, eine Reparaturleistung oder Versorgung durch einen Pflegedienst aus o.g. Gründen schwierig ist?
  3. Wie gedenkt die Verwaltung mit dieser Problematik umzugehen?

Medienberichten war zu entnehmen, dass das Leipziger Sicherheitsunternehmen „Pro GLS“ Verbindungen ins rechtsextreme Milieu hätte, was so weit gehen soll, dass einer der beiden Sicherheitschefs des Unternehmens beim von Neonazis und Hooligans initiierten Überfall auf den Stadtteil Connewitz dabei gewesen und dafür auch verurteilt worden sein soll. 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass in den o.g. Sicherheitsunternehmen bekannte Rechtsextremisten in leitender Funktion tätig sind?
  1. Wann wurde die Stadt Leipzig erstmals vom Landesamt für Verfassungsschutz vor dem Unternehmen und den dort agierenden Personen gewarnt?
  1. Aus welchem Grund hat die Leipziger Stadtverwaltung erst im Oktober dieses Jahres mit der Überprüfung begonnen, ob die Gewerbegenehmigung für dieses Sicherheitsunternehmen aufrechterhalten werden kann?