Anfragen der SPD-Fraktion.

Durch die Neuregelung des Bund-Länder-Ausgleichs und die damit verbundene Lockerung des Kooperationsverbots hat der Bundestag den Weg dafür frei gemacht, dass der Bund künftig direkt Fördermittel für Schulhausbau und Schulsanierungen ausreichen kann. Von den insgesamt 3,5 Milliarden Euro, die der Bund für Schulen zur Verfügung stellt, entfallen 178 Millionen Euro auf den Freistaat Sachsen. Vor dem Hintergrund, dass auf Initiative der Fraktionen von CDU und SPD im aktuellen Leipziger Doppelhaushalt der Haushaltsansatz der Eigenmittel für Schulinvestitionen erhöht worden ist, fragen wird:

  1. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die Stadt Leipzig?
  1. Ist bereits bekannt wie hoch theoretisch der Anteil für die Stadt Leipzig ist?
  1. Können Kommunen  Fördermittelanträge direkt bei den entsprechenden Behörden des Bundes stellen oder sind auch hierbei Landesbehörden zwischengeschaltet?

Vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Leipzig nach wie vor zahlreiche Kinderbetreuungsplätze vor allem im Bereich für Unter-3-Jährige fehlen, weil Zuzugs- und Geburtenraten anhaltend hoch sind, fragen wir:

  1. Welche Maßnahmen hat die Stadt Leipzig ergriffen, um schnell möglichst viele zusätzliche Betreuungsplätze einzurichten?
  2. Wurden hierfür auch die Optionen geprüft, Kita-Bauvorhaben im Paket auszuschreiben und/oder vermehrt auf Systembau zu setzen?
    1. Falls ja: Zu welchen Ergebnissen führten diese Prüfungen?
    2. Falls nein: Wieso wurden diese Möglichkeiten nicht in Erwägung gezogen?

Im Juni 2016 hat der Stadtrat auf Antrag der SPD-Fraktion beschlossen:

  1. Die Stadt Leipzig bekennt sich zum Ziel, die Mittelstandsfreundlichkeit ihrer Kommunalverwaltung zu verbessern.
  2. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, in den aktuellen Diskussionsprozess zwischen der gesamten Stadtverwaltung und den Kammern auch den Stadtrat in geeigneter Weise einzubeziehen. Die Diskussion soll aus Sicht der Stadt dazu genutzt werden, um Kriterien, Leistungsmerkmale und mögliche Serviceversprechen einer mittelstandsfreundlichen Kommunalverwaltung zu entwickeln. Im Ergebnis entsteht ein Projekt zur verbesserten Mittelstandsorientierung der Verwaltung, welches als Teil des Mittelstandsprogramms und in Verbindung [mit] Projekten des Konzeptes „Moderne Verwaltung“ aus dem Arbeitsprogramm des Oberbürgermeisters durchgeführt wird.  Der Stadtrat wird zum Ende des IV. Quartals über den Entwicklungsstand und die Inhalte des Projektes informiert. Eine Beschlussvorlage folgt zu geeigneter Zeit.

Ebenso hat der Rat bereits 2011 die Verwaltung beauftragt, die Handlungsansätze einer übergreifenden Wirtschaftsförderstrategie um eine „Strategie zur Wirtschaftsfreundlichkeit der Gesamtverwaltung und der städtischen Beteiligungen“ zu ergänzen (RB V-973/11 BP 2b).

Wir fragen hierzu an:

  1. Wie ist der Umsetzungsstand aller dieser Beschlüsse?
  2. Woran scheiterte bisher die Einbeziehung des Stadtrates in den Diskussionsprozess um Kriterien, Leistungsmerkmale und Serviceversprechen einer mittelstandsfreundlichen Kommunalverwaltung?
  3. Warum erfolgte keine Information des Stadtrates im IV. Quartal 2016?
  4. Wann plant die Stadtverwaltung das Nachholen dieser bisher nicht umgesetzten Beschlüsse und final eine Beschlussvorlage an den Rat hierzu?
  5. Warum gibt es auch 6 Jahre nach dem Beschluss von 2011 immer noch keine Ergebnisse? Warum braucht die Verwaltung ständig das weitere Konkretisieren von Beschlüssen (wie im Juni 2016) und Nachfragen durch den Stadtrat hierzu?
  1. Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung:
  1. In wie vielen Fällen hat das Ordnungsamt das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung in 2015 und 2016 genehmigt (bitte wenn möglich angeben nach Ortsteilen)?

In den Jahren 2015 und 2016 wurden keine diesbezüglichen Anträge auf Sondernutzung gestellt, sodass auch keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden.

  1. In wie vielen Fällen stellte das Ordnungsamt bei Kontrollen oder durch Hinweise fest, dass Fahrzeuge und Anhänger zum Zweck der Werbung abgestellt wurden, welche keine Genehmigung hatten (bitte angeben für 2015 und 2016)? Welche Ordnungsstrafen werden in diesen Fällen verhängt?

Im Jahr 2015 wurde in 23 Fällen und 2016 in 15 Fällen das Aufstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Zweck der Werbung ohne Sondernutzungserlaubnis angezeigt und geahndet.

Zu Werbezwecken aufgestellte Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger ohne entsprechende Erlaubnis des Verkehrs- und Tiefbauamtes der Stadt Leipzig werden im Regelfall mit 80 EUR Geldbuße geahndet. Im Einzelfall ist jedoch ein Abweichen vom Regelsatz möglich, wenn dies nach den konkreten Tatumständen angezeigt ist.

Rechtsgrundlage hierfür sind § 18 (1) i. V. m. § 52 (1) Nr. 3 Sächsisches Straßengesetz, § 2 (1) und (2) i. V. m. § 13 (1) Nr. 1 Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung).

Nach § 52 (2) des Sächsischen Straßengesetzes kann in den o. g. Fällen eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.

  1. Aus welchen Gründen wird das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung vom Ordnungsamt nicht genehmigt?

Die Genehmigungsfähigkeit unterliegt der Einzelfallprüfung und ist abhängig vom jeweiligen Standort, möglichen Sichtbehinderungen für die anderen Verkehrsteilnehmer oder anderen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenden Aspekten.

  1. Welche Regelungen gibt es für das Aufstellen von Werbefahrrädern?

Fahrräder, die ausschließlich der Werbung dienen, sind nicht genehmigungsfähig.

  1. Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrräder
  1. Wie ist das Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrrädern rechtlich geregelt?

Das Anbringen von Flyern oder Ankauf-Offerten an parkenden Fahrzeugen oder abgestellten Fahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die nach § 18 (1) Sächsisches Straßengesetz einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis bedarf und i. V. m. § 52 (1) Nr. 3 Sächsisches Straßengesetz, § 2 (1) und (2) i. V. m. § 13 (1) Nr. 1 Sondernutzungssatzung im Regelfall mit 50 EUR Verwarnungsgeld geahndet wird.

Hierbei ist im jeweils vorliegenden Einzelfall zu unterscheiden, ob nur der Verteiler der unbeliebten Flyer festgestellt wurde oder auch die tatsächlichen Auftraggeber als Beteiligte zusätzlich in Anspruch genommen werden können, so diese und deren Firmensitz ermittelt ist und ihnen die Auftragserteilung nachgewiesen werden kann.

Werden diese Offerten auf Privatflächen – z. B. in Tiefgaragen oder Garagenhöfen – angebracht, dann kann nur zivilrechtlich vom Eigentümer der Fläche oder vom Fahrzeugeigentümer dagegen vorgegangen werden. Gleiches trifft zu, wenn es in diesem Zusammenhang zu Beschädigungen am Fahrzeug oder Fahrrad gekommen ist und Schadenersatz geltend gemacht werden soll.

Die Verteilung von Werbekarten durch Einstecken an die Fahrzeugscheiben stellt gleichzeitig einen Eingriff in Privateigentum Dritter (Fahrzeugeigentümer) dar und ist daher nicht genehmigungsfähig. Lediglich das Verteilen von Flyern, Produktproben etc. wird mittels Sondernutzungserlaubnissen genehmigt, da hier die Passanten selbst entscheiden können, ob sie diese annehmen oder nicht.

  1. Können die Besitzer der Autos/der Fahrräder es den Werbern verbieten, an ihren Fahrzeugen Werbung anzubringen, ähnlich wie dies bei Briefkästen der Fall ist?

Diese Willensbekundung regelt sich ausschließlich nach dem Privatrecht. Dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder Fahrrads steht es jederzeit frei, entsprechende Willensbekundungen sichtbar am Fahrzeug anzubringen, sofern dies nicht eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zur Folge hat. Im Gegensatz bedarf das Anbringen von Vermerken an den Hausbriefkästen des Nutzers dieser Einrichtung erst einer Erlaubnis des Eigentümers (i. d. R. Vermieter). Analog würde dies bei Nutzern von Leih- und Dienstkraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern anzuwenden sein.

  1. Müssen die Werber für das Verteilen des Werbematerials einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt stellen?

Das Verteilen von Werbematerial im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich antrags- und erlaubnispflichtig. Wie unter Frage 2 a bereits ausgeführt, sind aber nur Flyer, Produktproben etc. genehmigungsfähig.

Im Jahr 2011 wurde der Nahwegweiser zur „Westkultur“ installiert.

Dazu haben wir folgende Fragen:

  1. Hat sich aus Sicht der Stadt Leipzig der Nahwegweiser „Westkultur“ etabliert?
  2. Beim Start 2011 haben acht Einrichtungen, die alte Damenhandschuhfabrik, Lofft, Museum für Druckkunst, Musikalische Komödie, Stadtteilbibliothek Plagwitz, Spinnerei, Tapetenwerk und das Theater der Jungen Welt, am Nahwegweiser „Westkultur“ teilgenommen. Sind seit 2011 weitere Einrichtungen zum Nahwegweiser „Westkultur“ dazu gekommen?
  3. Die Projektteilnehmer versprachen sich 2011 von der Wegweisung zur Westkultur einen positiven Impuls für die Kulturszene im gesamten Stadtteil. Welche positiven Impulse sind aus Sicht der Stadt Leipzig und deren städtischen Einrichtungen vor Ort seit Installation des Nahwegweisers eingetreten?
  4. Ziel des Nahwegweisers war es, dass Besucher ohne Ortskenntnisse die Kultureinrichtungen leichter finden sollen. Hat die Stadt Kenntnisse darüber, ob sich durch die Anbringung der Wegweiser die Situation verbessert hat?
  5. Wird am Label „Westkultur“ weiter aktiv von den teilnehmenden Einrichtungen gearbeitet? Wird das Label auch im digitalen Raum genutzt?

In der Stadt Leipzig stehen einige offensichtlich fahruntaugliche und/oder herrenlose Fahrräder im öffentlichen Raum herum. Eine Vielzahl dieser Fahrräder hat augenscheinlich nur noch Schrottwert und ist folglich als Abfall einzustufen. Die betreffenden Fahrräder versperren die vorgehaltenen regulären Fahrradabstellmöglichkeiten. Insbesondere werden Fußgänger und andere Radfahrer gezwungen, auf andere Flächen auszuweichen. Dazu haben wir folgende Fragen:

  1. Wie viele Schrottfahrräder wurden in Leipzig zwischen 2011 – 2016 entsorgt (bitte Auflistung nach Jahr)?
  2. An welchen Stellen werden besonders oft Schrottfahrräder in Leipzig entfernt?
  3. In welchem zeitlichen Rhythmus erfolgen Begehungen im Hinblick auf herrenlose Fahrräder durch das Ordnungsamt?
  4. Das Ordnungsamt markiert seit diesem Jahr Fahrräder, welche sie für fahruntauglich halten, mit einer Banderole. Das hatte die Stadt Leipzig in einem Verwaltungsstandpunkt im Jahr 2010 noch abgelehnt (V/A 68/10).

a) Warum hat sich die Stadtverwaltung nun entschieden, Fahrräder, welche sie für fahruntauglich halten, durch Banderolen kenntlich zu machen?

b) Wie sehen die Handlungshinweise des Ordnungsamtes für das Entfernen von Schrottfahrrädern aktuell genau aus?

c) Welche Erfahrungen hat das Ordnungsamt bisher mit dem Markieren von Fahrrädern gemacht?

d) Wie viele Fahrräder wurden seit Jahresbeginn markiert und wie viele der bisher markierten Fahrräder wurden vom Ordnungsamt nach Ablauf der Frist entsorgt?

Der öffentliche Verkehrsraum wird für Werbezwecke immer öfter missbraucht, indem Anhänger rein zu Werbezwecken an Straßen abgestellt werden. Auf den Seitenflächen dieser Anhänger prangt großflächig Werbung. Damit wird der rare Parkraum in der Stadt weiter reduziert. Auch das großflächige Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrrädern, gerade in der Innenstadt, nimmt immer mehr zu. Dazu haben wir folgende Fragen:

  1. Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung:
    1. In wie vielen Fällen hat das Ordnungsamt das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung in 2015 und 2016 genehmigt (bitte wenn möglich angeben nach Ortsteil)?
    2. In wie vielen Fällen stellte das Ordnungsamt bei Kontrollen oder durch Hinweise fest, dass Fahrzeuge und Anhänger zum Zweck der Werbung abgestellt wurden, welche keine Genehmigung hatten (bitte angeben für 2015 und 2016)? Welche Ordnungsstrafen werden in diesen Fällen verhängt?
    3. Aus welchen Gründen wird das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung vom Ordnungsamt nicht genehmigt?
    4. Welche Regelungen gibt es für das Aufstellen von Werbefahrrädern?
  1. Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrräder
    1. Wie ist das Verteilen von Werbekarten an Autos und Fahrrädern rechtlich geregelt?
    2. Können die Besitzer der Autos/der Fahrräder es den Werbern verbieten, an ihren Fahrzeugen Werbung anzubringen, ähnlich wie dies bei Briefkästen der Fall ist?
    3. Müssen die Werber für das Verteilen des Werbematerials einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt stellen?