Der Winter steht bevor und damit steigt auch die Zahl wohnungs- und obdachloser Menschen, die in Übernachtungshäusern schlafen. Aufgrund der wahrscheinlich sehr guten Auslastung dieser Notschlafstellen ist davon auszugehen, dass es auch zu Eskalationen unter den Klienten und Klientinnen kommen kann.
Wir fragen an:
1. Wie viel Klient*innen übernachteten in wie vielen Notschlafstellen in Leipzig (Stand: Februar 2023, August 2024, Oktober 2024)? Bitte hier Aufschlüsselung nach Geschlecht.
Die Übernachtungshäuser der Stadt Leipzig zur Unterbringung obdach- und wohnungsloser Menschen sind ganzjährig ausgelastet. Die Stadtverwaltung ist bemüht, zusätzliche Kapazitäten im Rahmen des Winterprogrammes zu schaffen.
Februar 2023 | August 2024 | Oktober 2024 | |
Anzahl Übernachtungshäuser / Notunterbringung für: | |||
wohnungslose Männer | 1 | 2 | 2 |
drogenabhängige Männer | 2 | 2 | 2 |
wohnungslose Frauen | 1 | 1 | 1 |
Psychisch erkrankte Menschen | 1 | 1 | 1 |
Anzahl untergebrachte Personen | 365 | 306 | 393 |
davon | |||
männlich | 316 | 248 | 332 |
weiblich | 52 | 57 | 60 |
divers | 0 | 1 | 1 |
2. Wie lang ist die durchschnittliche Dauer von Übernachtungen (vom Eintreffen bis zum Verlassen der Einrichtung)?
Die durchschnittliche Verweildauer über alle Angebote der Notunterbringung lag im Jahr 2023 bei 87 Tagen. Die Spannbreite reicht von kurzen Aufenthalten von wenigen Tagen bis zu längerfristigen Aufenthalten von mehr als einem Jahr.
3. Was ist das Kriterium für die Meldung eines Gewaltvorkommnisses?
Gewalt in Notunterbringungen liegt in unterschiedlichen Ausprägungen vor. Das betrifft unter anderem Bedrohungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe unter den Nutzern oder Nutzerinnen sowie gegenüber Mitarbeiter/-innen.
Eine Registrierung von Gewaltvorkommnissen erfolgt nicht. Hausverbote, die sich an der Hausverbotsrichtlinie orientieren, werden erfasst. Diese wurde zuletzt im Januar 2022 in Zusammenarbeit mit allen Übernachtungseinrichtungen überarbeitet und durch die Abteilung Soziale Wohnhilfen erlassen. Sie richtet sich an alle Nutzer/-innen in den entsprechenden Einrichtungen.
Folgende Gewaltanwendungen können zu einem Hausverbot führen:
- physische Gewaltanwendung gegen andere Nutzer/-innen
- physische Gewaltanwendung gegen Mitarbeiter/-innen
- Gewaltanwendungen und/oder Sachbeschädigung mit Aufwiegelung anderer Nutzer/-innen
- vorsätzliche Sachbeschädigung
- seelische Gewaltanwendung (z.B. wiederholte Androhung von Gewalt, Beleidigungen, Erpressung von finanziellen Mitteln oder Sachmitteln.)
Bei körperlichen Übergriffen unter Nutzern oder Nutzerinnen bzw. gegenüber Beschäftigten wird stets die Polizei hinzugezogen.
4. Wie viele Meldungen von Gewaltvorkommnissen in den Einrichtungen liegen vor (Stand: Februar 2023, August 2024, Oktober 2024)?
Eine Registrierung von Gewaltvorkommnissen erfolgt nicht. Nachfolgend wird die Anzahl der ausgesprochenen Hausverbote ausgewiesen. Diese beinhalten körperlichen Übergriffe und Verstöße gegen die Haus- bzw. Brandschutzordnung. Eine differenzierte Erfassung liegt nicht vor.
Februar 2023 | August 2024 | Oktober 2024 | |
Anzahl Hausverbote | 21 | 9 | 8 |
5. Welche Schulungsformate existieren für das Personal, um mit eskalierenden Situationen umgehen zu können?
Bei Mitarbeiter/-innen der Übernachtungshäuser handelt es sich um pädagogisches Personal, z.B. Erzieher/-innen und Sozialarbeiter/-innen. Neben den täglichen Fallbesprechungen nehmen die Mitarbeiter/-innen regelmäßig Supervisionen wahr. Weiterhin werden Deeskalations- und Eigenschutztrainings durch externe Trainer/-innen angeboten.
6. Liegen Überlastungsanzeigen von den Mitarbeitenden der Übernachtungshäuser vor und wenn ja, in welchem Umfang?
Aktuell liegen keine Überlastungsanzeigen von Mitarbeiter/-innen des kommunalen Übernachtungshauses vor. Überlastungsanzeigen von Mitarbeiter/-innen der freien Träger bei ihren jeweiligen Arbeitgebern sind dem Sozialamt nicht bekannt.