Beschlussvorschlag:

  1.     In der Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten wird „5 Zuwendungsvoraussetzungen“ um folgenden Punkt ergänzt: „Der Empfänger muss Inhaber eines Leipzig-Pass sein“.
  2.     Nicht-abgerufene Haushaltsmittel werden für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf kommunalen Dachflächen und Dachflächen kommunaler Unternehmen, allen voran der Dachflächen der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft LWB, zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung soll den Stadtwerken Leipzig gemeinsam mit ihrem Tochterunternehmen Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH obliegen.
  3.     Sollten gesetzliche Grundlagen zukünftig 800-Watt-Anlagen zulassen, ist der OBM beauftragt und ermächtigt, diese zusätzlich in die Förderrichtlinie zu integrieren.
  4.     Der OBM wird beauftragt zu prüfen, ob die Ausreichung der Fördermittel im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie durch außerhalb der Stadtverwaltung organisierte Dritte rechtlich zulässig und umsetzbar ist. Bei positivem Ergebnis unterbreitet die Stadtverwaltung Vorschläge, welche Dritten beauftragt werden könnten. Im Falle, dass die Übertragung auf Dritte unzulässig ist oder gegen städtische Regelungen verstößt, wird der Oberbürgermeister beauftragt, den Stadtrat umfassend – auch für die Ausreichung weiterer sonstiger städtischer Förderungen – zum Sachverhalt zu berichten und hinsichtlich der Anpassung städtischer Regelungen, einen Vorschlag zur eventuellen Beschlussfassung zu unterbreiten.

Begründung:

Mit dem Antrag A0035 hat der Stadtrat eine „solidarische Solaroffensive für Leipzig“ beschlossen. Solidarisch bedeutet, dass „Die Fördermittel sollen vor allem Menschen mit geringem Einkommen zur Verfügung gestellt werden.“ so der Ratsbeschluss. Nicht abgerufene Mittel zur Förderung privaten PV-Anlagen sollten am Ende des Haushaltsjahres als zusätzliche Mittel in den Fördertopf für PV-Anlagen auf kommunalen Dachflächen und Dachflächen kommunaler Unternehmen übertragen werden.

Doch von der Kopplung der Förderung an eine finanzielle Bedürftigkeit ist in der Fachförderrichtlinie keine Rede mehr. Sie wurde aus Gründen der Bürokratie gestrichen.

Die antragstellenden Fraktionen wollen das ändern und die Solaroffensive wieder in eine solidarische Solaroffensive verwandeln.

Beschlussvorschlag

Ergänzungvorschläge sind fett und kursiv gedruckt:

4.2.3. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für 

• die Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher 

Geschäftsbetriebe gem. § 64 Abgabenordnung (AO), 

• Abschreibungen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten

• Leasing von Fahrzeugen, 

• Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten,

• Mahngebühren, 

• Mitgliedsbeiträge jeglicher Art 

• die Bildung von Rücklagen.

4.2.3 a) Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen für Immobilien können, sofern sie im Bereich der durchschnittlichen Höhe der Mietzahlungen liegen, die von der Stadt geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene  für ihre Räumlichkeiten leisten müssen, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie im Sinne einer kalkulatorischen Miete laufende Kosten der für die zuwendungsfähigen Aufgaben benötigten, im Eigentum befindlichen oder eigentümerähnlich betriebenen, selbst genutzten Räumlichkeiten darstellen.

Begründung des Antrags

In vielen Großstädten herrscht Knappheit an bezahlbarem Wohnraum. Dies ist zu einer zentralen Frage sozialer Gerechtigkeit geworden. Knapper werdende bezahlbare Räume für Kultur- und andere gemeinnützige Initiativen scheinen dabei zunächst ein Nebenschauplatz zu sein. Doch auch hier geraten die Akteure durch Verdrängung oder aufgrund höherer Mieten und dadurch immer höherer Belastung ihrer knappen Ressourcen unter Druck. Zudem eignen sich unsichere gewerbliche Mietverhältnisse, um die es sich auch bei gemeinnützigen Akteuren rechtlich häufig handelt, in der Regel nicht für eine nachhaltige Entwicklung des Standortes. Selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im finanzierten oder selbst ausgebauten Eigentum oder in vergleichbar langfristig planbaren Nutzungsverhältnissen mit Entwicklungspotential (z. B. Erbbaurecht) stellen für Kultur- und gemeinnützige initiativen vor allem in Großstädten eine notwendige Alternative dar.

Die Förderfähigkeit von Raumkosten für selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im Eigentum eines gemeinnützigen bzw. Kulturakteures in der FFRL auszuschließen, während Raumkosten, über die eine Rendite gewerblichen Vermietern zufließt, als alleinig förderwürdig gelten, ist nicht mehr zeitgemäß. Daher müssen bisherige Förderbarrieren durch geeignete Zuwendungsbestimmungen ersetzt werden. Durch weiterführende Information, Beratung und Vernetzung können daraufhin mehr Akteure angeregt werden, einen solchen Weg zu gehen und ihre Standorte zur Nutzung für ihre zuwendungsfähigen Aufgaben für die Zukunft zu sichern und zu entwickeln. Die innerhalb des Förderzeitraumes als förderwürdig anerkannten Kosten sollten dabei in der Höhe auf einen Wert bis maximal des Durchschnitts der Mietzahlungen, die städtisch geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene für ihre Räume zahlen müssen. Eine ortsübliche Vergleichsmiete, die das Ganze einfacher händelbar machen würde, gibt es im gewerblichen Bereich nicht. Diese unrissene Kappungsgrenze stellt die satzungsgemäße bzw. förderwürdige laufende Nutzung der betreffenden Räume als ursächlichen Zweck der Förderung in den Vordergrund. Dass im Nebeneffekt durch wiederholte, ggf. für konkrete, aufeinanderfolgende Förderzeiträume bewilligte Zuwendungen auch Zug um Zug anteilig ein Eigentumserwerb entstehen oder bestehendes Eigentum erhalten werden kann, bleibt weiterhin im alleinigen unternehmerischen Risiko des Zuwendungsempfängers.

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis spätestens Ende des IV. Quartals 2023 dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, ob Wohngeldempfangende bei der Gewährung von Leipzig Pässen berücksichtigt werden können und wie in Einzelfällen einkommensbezogene Prüfungen für die Erteilung von Leipzig-Pässen erfolgen können.

Begründung des Antrags

Erfolgt mündlich.

Beschlussvorschlag:

Auf Seite 13 der Vorgaben zu baulichen Standards für Objekte der Stadt Leipzig –  Teil B-D: Schulen: Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien – wird wie folgt ergänzt:

Bei Flachdächern wird eine mehrlagige bituminöse Abdichtung einer einlagigen Kunststoffabdichtung vorgezogen, aber an mindestens drei Objekten wird eine Abdichtung mit Folie umgesetzt und getestet.

Begründung:

Der ökologische Fußabdruck von Folie – die etwas dicker ist – und einer doppelten Bitumenbahn ist etwa gleich schlecht.

Allerdings ist Folie etwas leichter, was bei schwieriger Statik helfen könnte. Folie hält nach Aussagen mehrere Fachbetriebe deutlich länger – bis zu 50 Jahre – und Folie bietet einen deutlich besseren Schutz vor Durchwurzelung. Außerdem bietet gerade Folie einen besseren UV-Schutz – spielt in Zeiten des Klimawandels eine wichtige Rolle – und ist gerade bei stehendem Wasser auf Flachdächern dem Bitumen überlegen. Dadurch, dass gute Gründachfolie ähnlich wie Teichfolie heute schon in Breiten über 15 Meter vorliegt, sind die Nähte nicht mehr so viel und aufwendig wie früher. Warum sollen wir einer neuen und langlebigeren Technologie keine Chance geben, nur weil wir an alten Verfahren festhalten und denken diese wären besser beherrschbar. Eine gut verklebte Dachfolie ist in den Augen mehrerer Fachbetriebe einer bituminösen Abdichtung klar vorzuziehen. Natürlich muss beim Verarbeiten auf sauberes Verkleben der Folie geachtet werden. Aktuell sind Folienabdichtungen bis zu 500 qm ohne Naht möglich.

Beschlussvorschlag:

Auf Seite 8 der Vorgaben zu baulichen Standards für Objekte der Stadt Leipzig – Teil F: Sporthallen – wird wie folgt ergänzt:

Bei Flachdächern wird eine mehrlagige bituminöse Abdichtung einer einlagigen Kunststoffabdichtung vorgezogen, aber an mindestens drei Objekten wird eine Abdichtung mit Folie umgesetzt und getestet.

Begründung:

Der ökologische Fußabdruck von Folie – die etwas dicker ist – und einer doppelten Bitumenbahn ist etwa gleich schlecht.

Allerdings ist Folie etwas leichter, was bei schwieriger Statik helfen könnte. Folie hält nach Aussagen mehrere Fachbetriebe deutlich länger – bis zu 50 Jahre – und Folie bietet einen deutlich besseren Schutz vor Durchwurzelung. Außerdem bietet gerade Folie einen besseren UV-Schutz – spielt in Zeiten des Klimawandels eine wichtige Rolle – und ist gerade bei stehendem Wasser auf Flachdächern dem Bitumen überlegen. Dadurch, dass gute Gründachfolie ähnlich wie Teichfolie heute schon in Breiten über 15 Meter vorliegt, sind die Nähte nicht mehr so viel und aufwendig wie früher. Warum sollen wir einer neuen und langlebigeren Technologie keine Chance geben, nur weil wir an alten Verfahren festhalten und denken diese wären besser beherrschbar. Eine gut verklebte Dachfolie ist in den Augen mehrerer Fachbetriebe einer bituminösen Abdichtung klar vorzuziehen. Natürlich muss beim Verarbeiten auf sauberes Verkleben der Folie geachtet werden. Aktuell sind Folienabdichtungen bis zu 500 qm ohne Naht möglich.

Gemeinsamer Antrag mit den Fraktionen von Linken und Grünen.

Beschlussvorschlag:

Ergänzung Beschlusspunkt 2 neu:

Zusätzlich wird 1,0 VzÄ für den Zusammen e.V. für das Projekt „Kontaktstelle Wohnen“ mit den Schwerpunkten „Matching von Wohnungen, Wohnungsakquise und Wohnberatung“ Geflüchteter mit dem Fokus auf ukrainische Geflüchtete gefördert. Das Projekt „Kontaktstelle Wohnen“ wird zudem aufgefordert zusätzlich zu den bisher erhobenen Daten auch zu ermitteln, ob die Vermittlung aus einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt.

Beschlusspunkt 2 der Ursprungsvorlage wird zu Beschlusspunkt 3.

Begründung:

Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine haben sich mehr als 10.000 Ukrainer*innen in Leipzig angemeldet. Die Situation ist weiterhin dynamisch und ein Ende der kämpferischen Auseinandersetzungen nicht in Sicht. Stattdessen steigt auch die Anzahl an Geflüchteten aus anderen Ländern. Das Leipziger Wohnkonzept für Geflüchtete sieht vor, dass Asylbewerber*innen und Geduldete so schnell wie möglich in eine eigene Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft ziehen können.


Im Frühjahr 2022 kam es zwischen der Kontaktstelle Wohnen und dem Sozialamt Leipzig zu einer Kooperation mit dem Ziel, vorhandene überwiegend private Wohnungsangebote an Ukrainer*innen zu vermitteln. Bis Ende September konnten so 125 Mietverträge für knapp 300 Ukrainer*innen durch die Kontaktstelle Wohnen erzielt werden. [Quelle: Erhebung wöchentlicher Zahlen, Zusammen e. V.] Zwar ist die Bereitschaft, privaten Wohnraum für geflüchtete Menschen bereitzustellen rückläufig, die Mammutaufgabe Ukrainer*innen in langfristige, dezentrale Wohnverhältnisse zu überführen, bleibt aber bestehen. Um diese zu bewältigen braucht es eine regelmäßige flächendeckende Wohnungsakquise im gesamten Leipziger Stadtraum ggf. in den angrenzenden Landkreisen, eine Koordination und Ausgestaltung von weiteren Matchingprozessen (private Vermieter*innen bieten Wohnungen an) und eine Nachbetreuung bereits vermittelter Wohnungen, um möglichen Konflikten zwischen Vermieter*innen, Klient*innen und Behörden (JC) vorzubeugen und somit einen Verlust des Mietverhältnisses zu verhindern. Gerade, weil weniger Wohnungen direkt an das Sozialamt oder die Kontaktstelle Wohnen gemeldet werden, wird die Suche nach geeignetem Wohnraum mehr Zeit in Anspruch nehmen und nur mit zusätzlichem Personal zu bewerkstelligen sein, welches Vermieter*innen und Hausverwaltungen davon überzeugt, an Geflüchtete zu vermieten, sowie Besichtigungstermine begleitet und Anträge auf Kostenübernahme bei den zuständigen Ämtern stellt.

Die entsprechende Vorlage finden Sie hier.

Beschlussvorschlag:

Folgende neue Beschlusspunkte werden ergänzt:

4. Der Oberbürgermeister legt ein aktuelles Wertgutachten vor, das den Regelungen im Grundstücksverkehrsausschuss entspricht und stellt ausführlich dar, warum eine Erbpacht, welche die mittlerweile gängige Methode bei der Übertragung städtischen Grund und Bodens ist, hier nicht in Betracht kommt und stellt die sachlichen Gründe ausführlich dar.

5. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der Stadt Schkeuditz zu vereinbaren, dass eine Weiterveräußerung des Flurstücks 168/1 der Gemarkung Dölzig oder von Teilen des Flurstücks an einen privaten Investor, nur mit Genehmigung der Stadt Leipzig erfolgen darf und die Stadt Leipzig zudem 40 % des Verkaufserlös abzüglich des in dieser Vorlage vereinbarten Kaufpreises erhält.

6. Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat sowie dem Grundstücksverkehrsausschuss dar, ob und wie eine Prüfung erfolgt ist, welche Eigeninteressen der Stadt Leipzig bestehen könnten, auf diesem Areal, das neben der Ortslage Dölzig in einem Mischgebiet direkt am Elster-Saale-Kanal liegt, zumindest partiell und ggf. gemeinsam mit der Stadt Schkeuditz touristische bzw. wassertouristische Nutzungsoptionen zu entwickeln, die vor allem nach einem Kanaldurchstich am Lindenauer Hafen erhöhte Relevanz bekommen würde. Ferner soll dargelegt werden, ob andere Interessenausgleiche bzw. Tauschinteressen mit der Stadt Schkeuditz möglich und sinnvoll wären, um bei anderen Entwicklungsfragen einen gemeinsamen Nenner zu finden.

7. Der Oberbürgermeister stellt im GVA dar, wie die Prüfung dieser Fläche für einen möglichen Naturausgleich für Ansiedlungen im Norden und Westen der Stadt ausgefallen ist, wo massiv Ausgleichsmaßnahmen herzustellen sind und was gerade mit dem Ausbau, der Erweiterung sowie dem dauerhaften Erhalt des „Restwaldes in waldarmen Regionen “ möglicherweise gut gelingen könnte.

Begründung:

Grundsätzlich regelt ein Stadtratsbeschluss, dass die Stadt Leipzig keine kommunalen Grundstücke mehr verkaufen bzw. lediglich im Tausch mit anderen für die Stadt strategisch sinnvollen und gleichwertigen Grundstücken agieren darf. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Verkauf an die Stadt Schkeuditz nicht vorgenommen werden. Da es sich allerdings hierbei um eine kommunale Gebietskörperschaft handelt, die das Gelände gemeinsam mit ihrem kommunalen Wohnungsbauunternehmen unter anderem für Wohnzwecke entwickeln möchte, kann ein Verkauf infrage kommen, wenn weitgehend abgesichert werden kann, dass eine Weiterveräußerung an private Investoren an hohe Hürden geknüpft ist, die daraus bestehen, dass ein Weiterveräußerung des Areals oder von Teilen davon nur mit Genehmigung und Gewinnbeteiligung der Stadt erfolgen darf.

Wichtig ist, zu klären, ob aktuelle oder künftige Nutzungsmöglichkeiten in den betreffenden Ämtern der Stadt intensiv geprüft worden sind. Gerade die Lage des Grundstücks bietet, wie die in der Vorlage umrissenen Planungen der Stadt Schkeuditz bezeugen, Möglichkeiten für eine wassertouristische Nutzung. In Anbetracht der geplanten und realisierten Entwicklungen im Leipziger Gewässersystem würden sich dadurch Synergien ergeben, die intensiv abgewogen werden sollten. Auch die Frage, in welchem Umfang dieses Areal für den Naturausgleich infrage kommen und welchen Nutzen dies für die Stadt Leipzig haben könnte, sollten intensiv abgewogen und erklärt werden.

Die betreffende Vorlage finden Sie hier.