Redner: Christopher Zenker, Fraktionsvorsitzender

Es gilt das gesprochene Wort!

Christopher Zenker

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

was lange währt, wird gut. Natürlich hätten wir uns schärfere Regeln gewünscht, aber wenn es widerstreitende Interessen gibt, muss man sich einigen und der Kompromiss auf Landesebene ist nun mal ein Kompromiss zwischen einer CDU, die gar kein Zweckentfremdungsverbot wollte, und den beiden anderen beteiligten Fraktionen. Dass die CDU so manchen Entwicklungen hinterher hinkt, wissen wir, da sie nach der Devise handelt: “Nur keine Veränderungen.“ Weltstädte wie Barcelona oder manche Großstädte in Frankreich gehen inzwischen viel härter gegen die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen vor, weil sie wissen, dass ihre Einwohnerinnen und Einwohner dringend Wohnraum benötigen und die Kosten dafür immer mehr steigen.

Nun haben wir endlich eine Zweckentfremdungssatzung zur Abstimmung hier im Rat. Warum mich das persönlich freut? 2018, also vor sechs Jahren, hat die SPD-Fraktion, auf meine Initiative hin, den Antrag gestellt, dass der Oberbürgermeister sich gegenüber der Landesregierung dafür einsetzen soll, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die die Zweckentfremdung von Wohnraum einschränkt. Den Hintergrund kennen wir alle: Der Wohnungsmarkt wurde immer angespannter und gleichzeitig stiegen die Zahlen der Ferienwohnungen und des bewussten, dauerhaften Leerstands.

Gleichzeitig bekam die Stadtverwaltung den Auftrag, auch auf Initiative eines SPD-Antrags, Daten zu erheben, die als Grundlage dienen können, ein Zweckentfremdungsverbot zu rechtfertigen. Viele Gespräche – auch mit der Landesebene – und mehrere Anfragen von uns – und später auch von anderen Fraktionen – haben innerhalb der sechs Jahre dafür gesorgt, dass der Druck hoch gehalten wurde und wir seit Anfang dieses Jahres eine gesetzliche Grundlage haben. Nun können wir auch endlich mit einer kommunalen Satzung nachziehen.

Ich gebe zu, dass wir als Fraktion schon ein wenig enttäuscht waren, dass die Stadt, obwohl genügend Zeit war – auch zwischen ersten Gesetzesentwürfen und dem kaum geänderten Landtagsbeschluss – nicht gleich Anfang des Jahres eine Satzung aus der Schublade gezogen hat. Schließlich war der Inhalt des Gesetzes schon lange keine Überraschung mehr. Leider wurde auch die zweite Zielmarke gerissen, die Satzung noch vor der Sommerpause in den Rat zu bringen, denn auch zwischen Juni und jetzt hat sich nichts am Satzungsentwurf geändert. Aber sei es drum. Ich bin froh, dass wir nach sechs Jahren nun wirklich im Endspurt sind.

Was allerdings noch fehlt, um das Ganze dann auch gut über die Ziellinie zu bringen, ist eine personelle Untersetzung. Was nutzt eine Satzung, deren Einhaltung nicht kontrolliert und Verstöße dagegen nicht geahndet werden können, weil keine Mitarbeiter da sind? Wir wollen keinen Papiertiger schaffen, sondern ein Instrument in Gang setzen, dass helfen kann, den Wohnungsmarkt in Leipzig nachhaltig zu entspannen.

Wir müssen sicherstellen, dass die zuständigen städtischen Ämter an dieser Stelle die notwendigen Ressourcen und Befugnisse erhalten, um Verstöße gegen die Satzung konsequent zu ahnden. Auch die Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden wollen wir für diesen Zweck besser synchronisieren, denn das macht es einfacher, illegalen Zweckentfremdungen auf die Spur zu kommen.

Ich bitte Sie also um die Zustimmung zur Vorlage und natürlich auch zur Neufassung unseres Antrags. Nur so können wir die Satzung auch mit Leben füllen.

Vielen Dank.

Redner: Christian Schulze, Stadtrat

Christian Schulze

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Beigeordnete,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
werte Gäste,

ich hatte das schon in meiner Rede zum Grundsatzbeschluss zur finanziellen Sicherung des Klinikums St. Georg gesagt und wiederhole es gern: Die Lage unseres Klinikums ist ernst und wir tun gut daran, das Krankenhaus nicht in die Insolvenz gehen zu lassen. Nicht nur wegen der 800-jährigen Tradition des Klinikums sondern vor allem wegen seiner Bedeutung für die Daseinsvorsorge in Leipzig und im Leipziger Umland.

Die Vorlage über die wir heute abstimmen ist eine Konkretisierung unseres Grundsatzschlusses vom April diesen Jahres.

Notwendig ist die Beschlussänderung aufgrund eines Bescheids der Landesdirektion, die eine konkrete Deckung der vorgesehenen Zahlungen im Haushalt der Stadt verlangt.

Worum geht es genau?

  • Wir unterstützen das Klinikum mit einer Bareinlage i.H.v. rund 36 Mio Euro in die Kapitalrücklage, um den bilanzierten Jahresfehlbetrag 2023 auszugleichen.
  • Wir bestätigen mit der Vorlage außerplanmäßige Aufwendungen für Zinsen in Höhe von bis zu 3 Mio. €.
  • Wir unterlegen im Sinne des Bescheids der Landesdirektion zur Genehmigung der Ausfallbürgschaft i.H.v. 69,7 Mio. EUR und zur Absicherung der Kreditaufnahme für den Krankenhausneubau – Zentralbau II die Bareinlage für das Klinikum mit konkreten Deckungen im Haushalt.

Mit der Zustimmung zur Vorlage gewährleisten wir:

1. Stabilität und Kontinuität, denn durch die finanzielle Unterstützung sichern wir den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Klinikums, insbesondere den wichtigen Krankenhausneubau.

2. Sichern wir die Qualität der Gesundheitsversorgung: Eine stabile finanzielle Basis ermöglicht es dem Klinikum, weiterhin hochwertige medizinische Leistungen anzubieten und notwendige Investitionen in moderne Infrastruktur und Technik zu tätigen.

3. haben wir die Zukunftssicherheit im Blick: Die Genehmigung der Bürgschaft und die damit verbundene Kreditaufnahme sind essenziell, um die langfristige finanzielle Stabilität des Klinikums zu gewährleisten und zukünftige Herausforderungen meistern zu können.

Ich denke, dass wir das Richtige tun, wenn wir heute der Vorlage zustimmen. Vor allem tun wir damit etwas ganz Bedeutendes für die Stadtgesellschaft. Meine Fraktion wird der Vorlage zustimmen und ich hoffe, dass das auch bei Ihnen so ist und wir uns im Rat dabei einig sind.

Vielen Dank!

Anfrage zur Ratsversammlung am 21./22.08.2024

Auf der Brachfläche am Eutritzscher Freiladebahnhof sollen rund 2.600 Wohnungen entstehen, ebenso geplant sind 100.000 Quadratmeter an Gewerbe- und Büroflächen sowie Einrichtungen für Soziales und Kultur. Nach unseren Informationen waren erste Leitungsarbeiten für den Herbst geplant.

Das größte Bauvorhaben der Stadt ist schon häufig verschoben worden. Mehrfach wechselte es den Besitzer, bis die Wiener Imfarr das Gelände im Jahr 2019 von der CG-Gruppe erworben hatte. Der Preis war über die Jahre immer wieder angestiegen, Imfarr hatte seinerzeit knapp 200 Millionen Euro gezahlt. Nun ist der Hedgefonds Oaktree Capital Management am Projekt beteiligt.

Die Pleite des Wiener Immobilienentwicklers Imfarr hat nun neue Unruhe um das Areal auf dem ehemaligen Eutritzscher Freiladebahnhof ausgelöst. Das österreichische Unternehmen, zuletzt Grundstücksbesitzerin und Hauptinvestorin des Projektes, hat beim Handelsgericht Wien nach Medienberichten ein Insolvenzverfahren beantragt.

Wir fragen an:

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die derzeitige rechtliche Situation bezüglich des Insolvenzverfahrens?
  2. Welche Risiken entstehen durch die Insolvenz von Imfarr für das Bauprojekt und die damit verbundenen Verpflichtungen des Investors?
  3. Hat die Insolvenz von Imfarr Auswirkungen auf den Baubeginn? Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die Einzahlungen der Sicherheiten?
  4. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Leipzig, das Projekt zu unterstützen, damit zeitnah die Bagger rollen können?
  5. Kann sich die Stadt Leipzig einen zeitnahen Einstieg in das Projekt für die ohnehin reservierten Flächen vorstellen?

Antwort der Verwaltung:

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die derzeitige rechtliche Situation bezüglich des Insolvenzverfahren?

Die Insolvenz betrifft zunächst lediglich die IMFARR Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien. Die primären Verpflichtungen aus den Städtebaulichen Verträgen zur Quartiersentwicklung des Eutritzscher Freiladebahnhofs hat die Leipzig 416 GmbH als Vorhabenträgerin übernommen. Die Leipzig 416 GmbH ist nach derzeitigem Kenntnisstand von der Insolvenz der IMFARR Beteiligungs GmbH nicht betroffen.

Nach Informationen der Stadt Leipzig haben sich durch Oaktree beratene Fonds und die Seniorgläubiger die Gesellschaftsanteile der Leipzig 416 GmbH und der Leipzig 416 Management GmbH als Sicherheit für die Finanzierung verpfänden lassen. Die entsprechenden vertraglichen Absprachen sind der Stadt nicht im Detail bekannt. Die Rechtspositionen der Stadt werden derzeit vor dem Hintergrund des österreichischen lnsolvenzrechts unter Einbindung entsprechender externer Expertise geprüft.

  1. Welche Risiken entstehen durch die Insolvenz von Imfarr für das Bauprojekt und die damit verbundenen Verpflichtungen des Investors?

Die Verpflichtungen der Vorhabenträgerin Leipzig 416 GmbH bestehen derzeit unverändert fort. Die Stadt verhandelt derzeit mit der Vorhabenträgerin über den 1. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 03.07.2023 sowie zur Ausübung des Erwerbsrechts für das Schulgrundstück im Gebiet.

Die IMFARR Beteiligungs GmbH hat gegenüber der Stadt Leipzig eine Patronatserklärung des Inhalts abgegeben, dass sie die Leipzig 416 GmbH mit ausreichend finanziellen Mitteln ausstatten wird, damit diese den Erschließungs­verpflichtungen aus dem Städtebaulichen Vertrag (Ergänzungsvereinbarung zur Planungs- und Entwicklungsvereinbarung vom 15.12.2020) mit der Stadt nach­kommen kann. Darüber hinaus sind Sekundäransprüche mit Patronatserklärung gesichert (Vertragsstrafe, Rückkaufverpflichtung von vertragswidrig veräußerten Grundstücken). Derzeit sind lediglich diese Patronatserklärungen von der Insolvenz direkt betroffen und werden ggf. als Forderung zur Masse im Rahmen des lnsolvenzverfahrens angemeldet werden.

Inwieweit die Insolvenz schließlich auf die Vorhabenträgerin „durchschlägt“ ist derzeit nicht absehbar.

  1. Hat die Insolvenz von Imfarr Auswirkungen auf den Baubeginn? Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die Einzahlungen der Sicherheiten?

Zunächst hat die Insolvenz der IMFARR Beteiligungs GmbH keine unmittelbaren Auswirkungen. Derzeit wird der 1. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag verhandelt, zu dem auch die Erschließungsplanung gehört. Der Abschluss des Vertrages ist Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen und damit den Baubeginn. Die der Stadt bereits vorliegenden Bürgschaften und Sicherheitszahlungen sind von der Insolvenz der IMFARR ebenfalls nicht direkt betroffen, mit Ausnahme der bereits erwähnten Patronatserklärungen.

  1. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Leipzig, das Projekt zu unterstützen, damit zeitnah die Bagger rollen können?

Die Stadt Leipzig wird alles unternehmen, um zeitnah den Abschluss der Nachtragsverhandlungen zu erreichen, der Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist. Hierzu wird sie alle Möglichkeiten nutzen, erforderliche Verfahren und Prozesse zu beschleunigen. Bauanträge werden in enger Abstimmung mit den Bauherren zügig bearbeitet werden.

Eine finanzielle Unterstützung durch die Stadt erfolgt nicht.

  1. Kann sich die Stadt Leipzig einen zeitnahen Einstieg in das Projekt für die ohnehin reservierten Flächen vorstellen?

Es bestehen Erwerbsvorverträge für Kita- und Schulflächen, Lok- und Ladeschuppen sowie öffentliche Grün- und Verkehrsflächen.

Für die Gemeinbedarfsflächen wird ein zeitnaher Einstieg angestrebt. Die Entwicklung weiterer Flächen steht in unmittelbarer Abhängigkeit vom baulichen Fortschritt bei Erschließung und Hochbau im neuen Stadtquartier.

Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin für die einzelnen Baufelder gegenüber der Stadt Leipzig eine schuldrechtliche Erstandienungs­verpflichtung abgegeben, wonach die Vorhabenträgerin diese zunächst der Stadt zum Erwerb anbieten muss.

Anfrage zur Ratsversammlung am 21./22.08.2024

Seit dem 3. Juli ist die Zeppelinbrücke für den Verkehr bis Ende 2026 gesperrt, vom 08.07. bis 01.09.24 auch komplett für den ÖPNV.

Vorangestellt: Baustellen sind immer mit Einschränkungen verbunden und Umleitungen eine Herausforderung für alle Verkehrsteilnehmer.

In der Karl-Heine-Straße im Bereich zwischen Felsenkeller und Klingerbrücke staut sich der Verkehr derzeit im Prinzip den ganzen Tag, wovon natürlich auch die LVB aktuell mit ihren Tram-Linien 7, 8, 15 und 34 betroffen ist, die Linie 14 bzw. 34 längerfristig. Nach Ende der Ferienzeit wird die Situation wahrscheinlich nicht besser. 

Wir fragen an:

  1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die derzeitige Situation?
  2. Kann durch veränderte Ampelschaltungen kurzfristig ein besseres Abfließen des Verkehrs – insbesondere stadtauswärts an der Kreuzung am Felsenkeller – ermöglicht werden?
  3. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Stadt, um einen Teil des Umleitungsverkehrs aus der Karl-Heine-Straße herauszunehmen und den Verkehr weiträumig umzuleiten?

Antwort der Verwaltung:

Sie fragen zur Verkehrssituation in Folge der sanierungsbedingten Sperrung der Zeppelinbrücke an:

1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die derzeitige Situation?

    Mit der Sperrung der Zeppelinbrücke wurde eine Bundesstraße und Hauptverkehrsader der Stadt für den Verkehr voll gesperrt. Zwangsläufig überlagert sich auf den (wenigen) alternativen Routen der Auenquerung das dort üblicherweise auftretende Verkehrsaufkommen mit von der Jahnallee verlagertem Verkehr. Insbesondere in der Käthe-Kollwitz-, Karl-Heine- und Hans-Driesch-Straße wird ein hohes Verkehrsaufkommen verzeichnet. Auch der Straßenbahnverkehr ist stark betroffen, es entstehen insbesondere am Nachmittag Verspätungen von 15-30 Minuten. Es wird erwartet, dass sich die Situation nach Inbetriebnahme des Baugleises auf der Zeppelinbrücke in Teilen verbessert. Ab 2.9. verkehren vier Straßenbahnlinien wieder eingleisig über die Zeppelinbrücke, was zu einer deutlich besseren Fahrplanstabilität der Straßenbahnen und zur Entlastung auch für den Kfz-Verkehr in der Käthe-Kollwitz-Straße / Karl-Heine-Straße führen sollte, in der die Straßenbahnen bis dahin verkehren und wo die Kfz z.T. im Gleisbereich mitverkehren.

    2. Kann durch veränderte Ampelschaltungen kurzfristig ein besseres Abfließen des Verkehrs – insbesondere stadtauswärts an der Kreuzung am Felsenkeller – ermöglicht werden?

      Die Ampelschaltungen wurden im Vorfeld der Baumaßnahme durch mehrere Anhörungsverfahren geprüft. Da die Karl-Heine-/ Käthe-Kollwitz-Straße keine ausgewiesene Umleitungsstrecke für das BV Zeppelinbrücke ist und die Ampelschaltung den ÖPNV bevorrechtigt, sollen keine Änderung an den Ampelschaltungen vorgenommen werden.

      3. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Stadt, um einen Teil des Umleitungsverkehrs aus der Karl-Heine-Straße herauszunehmen und den Verkehr weiträumig umzuleiten?

        Die Hinweistafeln, als auch die öffentliche Kommunikation durch LVB und Stadt, weisen eine weiträumige Umleitung für die B87 über Am Sportforum, Hans-Driesch-Straße, Rückmarsdorfer Straße und für die Ost-West-Verbindung über Marschnerstraße, Karl-Tauchnitz-Straße, Wundtstraße, Schleußiger Weg, Rödelstraße, Antonienstraße, Zschochersche Straße bzw. im weiteren Verlauf Brünner Straße aus.

        Umleitungen sind jedoch Empfehlungen, es gibt keinen „Routenzwang“ für die Verkehrsteilnehmenden. Es ist daher immer davon auszugehen, dass Ortskundige häufig die aus ihrer Sicht günstigste Route zur Umfahrung des gesperrten Bereiches nutzen. Hierauf hat die Verwaltung keinen Einfluss. Letztlich kann bei einer sehr begrenzten Zahl von Straßenverbindungen über die Leipziger Aue die Sperrung einer Hauptverbindung nicht ohne Auswirkungen auf den anderen Verbindungen bleiben.

        Anfrage zur Ratsversammlung am 21./22.08.2024

        Mit der Bahn zum Bob Dylan-Konzert oder zum Lollapalooza-Festival nach Berlin oder umgedreht zum Champions-League-Spiel nach Leipzig – schwierig mit dem aktuellen Fahrplan der Bahnunternehmen, wenn man am Abend noch zurückreisen möchte. 

        21.14 Uhr bzw. 22.28 Uhr fährt bereits der letzte RE bzw. IC der DB ab Berlin Hbf. nach Leipzig. In Richtung Hauptstadt sieht es etwas besser, aber auch nicht optimal aus – hier verlässt die letzte S-Bahn 22.18 Uhr die Messestadt, 23.31 Uhr fährt der letzte ICE.

        Insbesondere für Fahrgäste, die das Deutschland-Ticket besitzen und nicht extra eine Fahrkarte für IC bzw. ICE kaufen wollen, sind die derzeitigen Verbindungen Berlin-Leipzig in den Abend- und Nachtstunden ein Ärgernis.

        Wir fragen an:

        1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Verbindungen auf der Strecke Leipzig-Berlin in den Abend- und Nachtstunden?
        2. Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Leipzig, um insbesondere für Nutzer des Deutschland-Tickets das Angebot auszubauen, dass auch eine Fahrtmöglichkeit gegen Mitternacht angeboten werden kann?
        3. Welche Schritte sind notwendig, um ein erweitertes Angebot in den Abend- und Nachtstunden zu etablieren?

        Antwort der Verwaltung:

        Die Fragen werden im Zusammenhang und mit einer Zuarbeit des ZVNL beantwortet.

        Grundsätzlich ist bei Zugverbindungen zwischen Fern- und Nahverkehr zu unterscheiden. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) liegt vor, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die angesprochene Relation liegt deutlich über diesen Werten, so dass die Verbindung Leipzig-Berlin eine klassische Fernverkehrsverbindung mit den entsprechenden Tarifen darstellt (das Deutschlandticket gilt mit wenigen Ausnahmen nur im Nahverkehr). Kommunen wie die Stadt Leipzig haben im Schienenpersonenfernverkehr in Deutschland grundsätzlich nur begrenzten direkten Einfluss, da dieser überwiegend von überregionalen und bundesweiten Akteuren wie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und den Eisenbahnverkehrsunternehmen gesteuert wird.

        Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Leipziger Raum (für die Stadt und den Landkreis Leipzig sowie den Landkreis Nordsachsen) ist der Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) zuständig. Der Streckenverlauf nach Berlin liegt jedoch im Wesentlichen außerhalb des ZVNL-Gebietes. Insofern wären zusätzliche Schienenpersonennahverkehre hauptsächlich durch die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin zu bestellen und zu finanzieren.

        Im Bereich des ZVNL selbst sind bereits bis weit nach Mitternacht Nahverkehrsleistungen bestellt, so dass hier kein wesentlicher Handlungsbedarf besteht. In den für Veranstaltungsbesuche besonders interessanten Wochenendnächten (Fr/Sa + Sa/So) verkehren darüber hinaus noch folgende spätere Verbindungen:

        • Berlin – Leipzig: RE3 00.42 Uhr ab Berlin Hbf über Wittenberg – Bitterfeld (Umstieg auf S2), Ankunft Leipzig Hbf. 3.14 Uhr
        • Leipzig – Berlin: S2 23.20 Uhr ab Leipzig Hbf über Wittenberg (Umstieg auf RE3), Ankunft Berlin Hbf 1.59 Uhr.

        Unter der Woche können aufgrund eines fehlenden Anschlussangebotes außerhalb des ZVNL-Gebietes dagegen derzeit Nachts keine Verbindungen nach Berlin mit akzeptabler Reisezeit angeboten werden.

        Anfrage zur Ratsversammlung 21./22.08.2024

        Der Neubau der Rettungswache West in der Saturnstraße soll zukünftig den Standort in der Zschocherschen Straße, als auch die rettungsdienstliche Außenstelle Grünau in der Garskestraße ersetzen. Dort ist aktuell aber neben der rettungsdienstlichen Außenstelle auch die Freiwillige Feuerwehr Grünau untergebracht.

        Dazu fragen wir an:

        1. Welche Nachnutzung ist bisher für den von der rettungsdienstlichen Außenstelle genutzten Gebäudeteil vorgesehen?

        2. Inwieweit wäre der entsprechende Gebäudeteil bzw. das umfassende Grundstück in der Garskestraße (unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr) auch für eine Nutzung durch den Freistaat Sachsen für das zukünftige Polizeirevier Grünau denkbar?

        3. Welche Untersuchungen dazu gab es für den Standort ggf. bereits? (Siehe hierzu auch Fragen und Antworten zu VII-F-09709.)

        Antwort der Verwaltung:

        Frage 1: Welche Nachnutzung ist bisher für den von der rettungsdienstlichen Außenstelle genutzten Gebäudeteil vorgesehen?

        Der derzeit genutzte Gebäudeteil (1 Fahrzeugstellplatz und 2 Räume) im Gerätehaus der FF Grünau wird nach Verlegung des Rettungstransportwagens in das geplante Rettungszentrum West vollumfänglich durch die Abteilung Einsatzdienst der Branddirektion, hier die Ortsfeuerwehr Leipzig Grünau, genutzt.

        Frage 2: Inwieweit wäre der entsprechende Gebäudeteil bzw. das umfassende Grundstück in der Garskestraße (unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr) auch für eine Nutzung durch den Freistaat Sachsen für das zukünftige Polizeirevier Grünau denkbar?

        Aus Sicht der Branddirektion ist eine kombinierte Nutzung des Bestandsgebäudes – ursprünglich geplant als reines Feuerwehrgerätehaus – durch Feuerwehr und Polizei, auch aufgrund des geringen Raumangebotes, nicht sinnvoll. Der jetzige Platzbedarf für Bewegungsflächen für anfahrende und ausrückende Fahrzeuge kann keinesfalls reduziert werden.

        Inwieweit das umfassende Grundstück in Lage und Größe für den Neubau eines Polizeirevieres geeignet ist, kann durch die Stadtverwaltung nicht beantwortet werden.

        Frage 3: Welche Untersuchungen dazu gab es für den Standort ggf. bereits? (Siehe hierzu auch Fragen und Antworten zu VII-F-09709.)

        Die Standortsuche für ein mögliches Polizeirevier wird durch die Polizeidirektion bzw. den das Zentrale Flächenmanagement Sachsen (ZFM) durchgeführt. Prüfergebnisse liegen der Stadt Leipzig nicht vor.

        Vor einigen Jahren hat die Stadt Leipzig den Klimanotstand ausgerufen und seitdem werden in den B-Plänen der Stadt Leipzig naturschutzrechtliche und klimaschützende Belange immer stärker verankert. In alten B-Plänen findet sich dazu wenig und es ergibt sich der Verdacht, dass sogar das Wenige, das festgelegt wurde, kaum umgesetzt und kaum kontrolliert wird.

        Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

        1. Wie werden die wenigen Festlegungen in alten B-Plänen, insbesondere für Gewerbegebiete, kontrolliert?
           
        2. Wer ist in der Stadtverwaltung dafür zuständig, dass die Festlegungen zur Begrünung und zu Ausgleichen aus B-Plänen korrekt umgesetzt werden?
           
        3. In vielen gewerblichen Ansiedlungen stehen vertrocknete, nicht angewachsene oder vom Sturm umgeknickte erbärmliche Überreste von Versuchen, Bäume oder Büsche anzupflanzen. Dabei stellt sich die Frage: Wann ist ein Baum ein Baum und erfüllen diese Überreste (Beispiel siehe Anlage) bereits die Verpflichtungen aus B-Plänen bzw. Baugenehmigungen oder müssen sie zeitnah ersetzt bzw. ergänzt werden?
           
        4. Wer prüft bei der Verpflichtung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, die Bauart, Funktionsfähigkeit und den Zustand der Regenrückhalteanlagen oder -becken? Wie stellt die Stadt sicher, dass diese Anlagen auch biologisch so errichtet sind, dass sie Phasen von Trockenheit oder Starkregen unbeschadet überstehen und funktionsfähig bleiben?

        Antwort der Verwaltung:

        1. Wie werden die wenigen Festlegungen in alten B-Plänen, insbesondere für Gewerbegebiete, kontrolliert?

        Die Einhaltung der Festsetzungen ist durch die Antragsteller im Bauantrag nachzuweisen. Soweit die Angaben nicht in den Antragsunterlagen enthalten sind, werden sie durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, ABD) nachgefordert. Bei gewerblichen Neubauten finden auch häufig, bevor der Bauantrag eingereicht wird, Beratungen zwischen dem Antragsteller und den zuständigen Ämtern der Stadtverwaltung statt. Bei vollständigen Unterlagen werden die zuständigen Ämter im sog. Sternverfahren beteiligt, die dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Übereinstimmung mit den Festsetzungen prüfen. Sollte der Antrag nicht den Festsetzungen des B-Plans entsprechen, kann dies zur Ablehnung des Bauantrags führen.

        Die Kontrolle der grünordnerischen Festsetzungen in „alten“ B-Plänen erfolgt aktuell, wenn Mängel bekannt werden. Die Kontrolle geschieht derzeit hauptsächlich im Bereich von B-Plänen, bei denen im Zusammenhang mit Bauvorhaben städtebauliche Verträge mit privaten Vorhabenträgern erstellt wurden, die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen aus dem B-Plan vertraglich festgelegt und Sicherheitsleistungen hinterlegt wurden. Da die Stadt im Falle der Nichterfüllung der Pflanzanforderungen auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, haben die Erschließungsträger einen Anreiz, die Begrünung entsprechend den Festsetzungen aus den B-Plänen umzusetzen. Die Kontrolle der Begrünung erfolgt durch  das Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) im Rahmen der Erfolgskontrolle im Rahmen vorhandener Ressourcen.

        1. Wer ist in der Stadtverwaltung dafür zuständig, dass die Festlegungen zur Begrünung und zu Ausgleichen aus B-Plänen korrekt umgesetzt werden?

        Für die korrekte Umsetzung der Maßnahmen ist zunächst der Antragsteller verantwortlich. Die Stadtverwaltung kontrolliert im Rahmen der Baukontrolle die tatsächliche Umsetzung. Bei Maßnahmen, die aus Grünfestsetzungen resultieren, liegt die Zuständigkeit der Erfolgskontrolle beim Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG). Die Kontrollfunktion, die im Rahmen der Erfolgskontrolle ausgeübt wird, bezieht sich auf die fachliche Kontrolle, Feststellung und Beurteilung der umgesetzten Maßnahmen, wobei dies in enger Zusammenarbeit mit Amt für Umweltschutz (AfU) und dem Stadtplanungsamt (SPA) geschieht. Bei Maßnahmen, die in städtebaulichen Verträgen verankert sind (z.B. Ausgleichsmaßnahmen) liegt das Controlling beim Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA). Festgestellte Mängel werden in Abstimmung zwischen VTA und ASG durch den Einbehalt von Sicherheitsleistungen beim Erschließungsträger angemahnt, der die Maßnahmen dann im eigenen Interesse umsetzt.

        Sofern keine vertraglichen Verpflichtungen mehr bestehen oder es sich um „alte B-Plan-Gebiete“ handelt, kann die Kommune bei Nichterfüllung von grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB die Umsetzung fordern.

        1.  In vielen gewerblichen Ansiedlungen stehen vertrocknete, nicht angewachsene oder vom Sturm umgeknickte erbärmliche Überreste von Versuchen, Bäume oder Büsche anzupflanzen. Dabei stellt sich die Frage: Wann ist ein Baum ein Baum und erfüllen diese Überreste (Beispiel siehe Anlage) bereits die Verpflichtungen aus B-Plänen bzw. Baugenehmigungen oder müssen sie zeitnah ersetzt bzw. ergänzt werden?

        Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der ganz überwiegende Teil der Pflanzmaßnahmen den Vorgaben entsprechend umgesetzt wurde. Mit gewissen Ausfällen der angepflanzten Bäume ist und war schon immer naturgemäß zu rechnen. Angesichts des Klimawandels mit längeren Trockenperioden und Wassermangel ist dies bedauerlicherweise zunehmend der Fall.

        Soweit das Anpflanzen von Bäumen in Bebauungsplänen festgesetzt oder in Städtebaulichen Verträgen geregelt ist, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, abgestorbene Bäume zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen eines Baumes ist nämlich nicht damit abschließend erfüllt, dass einmalig ein Baum gepflanzt wurde. Die Verpflichtung ist nur dann erfüllt, wenn tatsächlich ein vitaler Baum vorhanden ist. Aus personellen Gründen ist der Verwaltung die Kontrolle der Erfüllung von Pflanzverpflichtungen und erst recht die fortlaufende Kontrolle der Vitalität der Bäume nicht in dem Maße möglich, wie es erforderlich wäre.

        Abzuwarten bleibt, inwieweit sich aus den Projekt „UrbanGreenEye“ eine Verbesserung der Möglichkeiten ergibt: dabei werden über Satellitendaten jährlich und flächendeckend hochaufgelöste Informationen für Entscheidungs- und Planungsprozesse zur Verfügung gestellt. Die klimaanpassungsrelevanten Indikatoren sollen u.a. auch Grünvolumen und Vitalität des Gehölzbestandes umfassen.

        1. Wer prüft bei der Verpflichtung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, die Bauart, Funktionsfähigkeit und den Zustand der Regenrückhalteanlagen oder -becken? Wie stellt die Stadt sicher, dass diese Anlagen auch biologisch so errichtet sind, dass sie Phasen von Trockenheit oder Starkregen unbeschadet überstehen und funktionsfähig bleiben?

        Aus der Festsetzung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, ergibt sich nicht unmittelbar die Verpflichtung, derartige Anlagen zu bauen. Sind sie doch notwendig, um der Festsetzung entsprechen zu können, ist für die Prüfung und Sicherstellung das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege (ABD) zuständig.