Gemeinsamer Änderungsantrag mit den Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen.

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag der Vorlage “Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur) und Förderstrategie freie Kunst und Kultur” wird im Punkt 2 wie folgt ergänzt:

2. Die Förderstrategie Freie Kunst und Kultur in Leipzig wird zur Kenntnis genommen. Die Basisförderung wird ab dem Jahr 2025 mit einem eigenen Budget versehen.

Begründung:

Zur erfolgreichen Umsetzung der in der Anlage 2 “Förderstrategie für die Freie Kunst und Kultur in Leipzig” Punkt 4 (siehe Seite 6) aufgeführte Basisförderung, muss dem neuen Förderinstrument ein eigenes Budget zugewiesen werden.

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadt Leipzig plant und setzt bis 1. Quartal 2024 die Einrichtung eines dauerhaften stadtweiten Lastenradmietsystems um, das u.a. auch zwei E-Rollstuhlfahrräder bereitstellt. Ziel ist es, dass sich Leipzigerinnen und Leipziger bzw. Vereine und Verbände die Rollstuhlfahrräder gegen eine Gebühr ausleihen können, um damit individuell, inklusiv und nachhaltig unterwegs zu sein.
  1. Die Mittel für die beiden E-Rollstuhlfahrräder werden zusätzlich zu den im Haushalt bereitgestellten Mitteln bereitgestellt.
  1. Die Stadt Leipzig prüft in Zusammenarbeit mit der SAH und dem SEB bis zum zweiten Quartal 2024 die Anschaffung von E-Rollstuhlfahrrädern bzw. E-Bike-Rikschas für ihre Einrichtungen, die durch Personal, Gäste und Ehrenamtliche für Ausflüge mit Bewohner/innen in die nähere Umgebung genutzt werden können.

Begründung des Antrags

Erfolgt mündlich.

Beschlussvorschlag

Ergänzung in Teil B-D, Anlage 2 – Barrierefreiheit in Schulen und Sporthallen

Es wird bei Neubauten und Sanierungen darauf geachtet, dass barrierefreie Rettungswege, die auch der Eigenrettung mobilitätseingeschränkter und beeinträchtigter Personen dienen sollen, über alle Etagen eines öffentlichen Gebäudes (hier Schule oder Sporthalle), auch ohne bisher vorliegende gesetzliche Verpflichtung, geplant und soweit möglich bautechnisch entsprechend vorbereitet oder gar umgesetzt werden. Entscheidend ist hierbei ein qualifizierter erster Rettungsweg für körperlich eingeschränkte und beeinträchtigte Menschen. Dazu gehört auch, dass die Notfallleitsystem nach dem Zwei-Sinne-Prinzip funktionieren, das heißt, Beschilderungen, Bedienelemente und Kommunikationsanlagen müssen einfach und barrierefrei erkennbar, erreichbar, auffindbar und nutzbar sein.

Begründung

Mobilitätseingeschränkte Personen sind im Brandfall einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht beeinträchtige Menschen. Sie sind in Notfällen auf Hilfe anderer angewiesen sind, weil eine Eigenrettung aufgrund der baulichen Gegebenheit aktuell oft nicht möglich ist. Da Inklusion und Teilhabe wichtige Elemente einer offenen Gesellschaft sind, ist es notwendig, die technischen und baulichen Voraussetzungen zu schaffen, dass mobilitätseingeschränkte und beeinträchtigte Menschen die Chance haben, sich auch aus höheren Stockwerken von öffentlichen Gebäuden selbst zu retten. Bislang mangelt es an der gesetzlichen Verpflichtung hierzu, aber dennoch ist das Thema relevant und sollte entsprechend angegangen werden. Da Schulen und Sporthallen künftig stärker multifunktional genutzt werden sollen und dadurch auch die Nutzer, wie Sportvereine und Musikschulen, oder die Nutzungen, bspw. Veranstaltungen in der Aula, OR- oder SBB-Sitzungen usw., immer vielfältiger werden, bekommen barrierefreie Rettungswege  eine immer größere Bedeutung.

Beschlussvorschlag:

  1.     In der Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten wird „5 Zuwendungsvoraussetzungen“ um folgenden Punkt ergänzt: „Der Empfänger muss Inhaber eines Leipzig-Pass sein“.
  2.     Nicht-abgerufene Haushaltsmittel werden für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf kommunalen Dachflächen und Dachflächen kommunaler Unternehmen, allen voran der Dachflächen der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft LWB, zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung soll den Stadtwerken Leipzig gemeinsam mit ihrem Tochterunternehmen Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH obliegen.
  3.     Sollten gesetzliche Grundlagen zukünftig 800-Watt-Anlagen zulassen, ist der OBM beauftragt und ermächtigt, diese zusätzlich in die Förderrichtlinie zu integrieren.
  4.     Der OBM wird beauftragt zu prüfen, ob die Ausreichung der Fördermittel im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie durch außerhalb der Stadtverwaltung organisierte Dritte rechtlich zulässig und umsetzbar ist. Bei positivem Ergebnis unterbreitet die Stadtverwaltung Vorschläge, welche Dritten beauftragt werden könnten. Im Falle, dass die Übertragung auf Dritte unzulässig ist oder gegen städtische Regelungen verstößt, wird der Oberbürgermeister beauftragt, den Stadtrat umfassend – auch für die Ausreichung weiterer sonstiger städtischer Förderungen – zum Sachverhalt zu berichten und hinsichtlich der Anpassung städtischer Regelungen, einen Vorschlag zur eventuellen Beschlussfassung zu unterbreiten.

Begründung:

Mit dem Antrag A0035 hat der Stadtrat eine „solidarische Solaroffensive für Leipzig“ beschlossen. Solidarisch bedeutet, dass „Die Fördermittel sollen vor allem Menschen mit geringem Einkommen zur Verfügung gestellt werden.“ so der Ratsbeschluss. Nicht abgerufene Mittel zur Förderung privaten PV-Anlagen sollten am Ende des Haushaltsjahres als zusätzliche Mittel in den Fördertopf für PV-Anlagen auf kommunalen Dachflächen und Dachflächen kommunaler Unternehmen übertragen werden.

Doch von der Kopplung der Förderung an eine finanzielle Bedürftigkeit ist in der Fachförderrichtlinie keine Rede mehr. Sie wurde aus Gründen der Bürokratie gestrichen.

Die antragstellenden Fraktionen wollen das ändern und die Solaroffensive wieder in eine solidarische Solaroffensive verwandeln.

Beschlussvorschlag

Ergänzungvorschläge sind fett und kursiv gedruckt:

4.2.3. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für 

• die Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher 

Geschäftsbetriebe gem. § 64 Abgabenordnung (AO), 

• Abschreibungen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten

• Leasing von Fahrzeugen, 

• Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen mit Ausnahme von unter 4.2.3a aufgeführten Kosten,

• Mahngebühren, 

• Mitgliedsbeiträge jeglicher Art 

• die Bildung von Rücklagen.

4.2.3 a) Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen für Immobilien können, sofern sie im Bereich der durchschnittlichen Höhe der Mietzahlungen liegen, die von der Stadt geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene  für ihre Räumlichkeiten leisten müssen, als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie im Sinne einer kalkulatorischen Miete laufende Kosten der für die zuwendungsfähigen Aufgaben benötigten, im Eigentum befindlichen oder eigentümerähnlich betriebenen, selbst genutzten Räumlichkeiten darstellen.

Begründung des Antrags

In vielen Großstädten herrscht Knappheit an bezahlbarem Wohnraum. Dies ist zu einer zentralen Frage sozialer Gerechtigkeit geworden. Knapper werdende bezahlbare Räume für Kultur- und andere gemeinnützige Initiativen scheinen dabei zunächst ein Nebenschauplatz zu sein. Doch auch hier geraten die Akteure durch Verdrängung oder aufgrund höherer Mieten und dadurch immer höherer Belastung ihrer knappen Ressourcen unter Druck. Zudem eignen sich unsichere gewerbliche Mietverhältnisse, um die es sich auch bei gemeinnützigen Akteuren rechtlich häufig handelt, in der Regel nicht für eine nachhaltige Entwicklung des Standortes. Selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im finanzierten oder selbst ausgebauten Eigentum oder in vergleichbar langfristig planbaren Nutzungsverhältnissen mit Entwicklungspotential (z. B. Erbbaurecht) stellen für Kultur- und gemeinnützige initiativen vor allem in Großstädten eine notwendige Alternative dar.

Die Förderfähigkeit von Raumkosten für selbst genutzte und selbst instand zu haltende Räume im Eigentum eines gemeinnützigen bzw. Kulturakteures in der FFRL auszuschließen, während Raumkosten, über die eine Rendite gewerblichen Vermietern zufließt, als alleinig förderwürdig gelten, ist nicht mehr zeitgemäß. Daher müssen bisherige Förderbarrieren durch geeignete Zuwendungsbestimmungen ersetzt werden. Durch weiterführende Information, Beratung und Vernetzung können daraufhin mehr Akteure angeregt werden, einen solchen Weg zu gehen und ihre Standorte zur Nutzung für ihre zuwendungsfähigen Aufgaben für die Zukunft zu sichern und zu entwickeln. Die innerhalb des Förderzeitraumes als förderwürdig anerkannten Kosten sollten dabei in der Höhe auf einen Wert bis maximal des Durchschnitts der Mietzahlungen, die städtisch geförderte Kulturbetriebe der Freien Szene für ihre Räume zahlen müssen. Eine ortsübliche Vergleichsmiete, die das Ganze einfacher händelbar machen würde, gibt es im gewerblichen Bereich nicht. Diese unrissene Kappungsgrenze stellt die satzungsgemäße bzw. förderwürdige laufende Nutzung der betreffenden Räume als ursächlichen Zweck der Förderung in den Vordergrund. Dass im Nebeneffekt durch wiederholte, ggf. für konkrete, aufeinanderfolgende Förderzeiträume bewilligte Zuwendungen auch Zug um Zug anteilig ein Eigentumserwerb entstehen oder bestehendes Eigentum erhalten werden kann, bleibt weiterhin im alleinigen unternehmerischen Risiko des Zuwendungsempfängers.

Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis spätestens Ende des IV. Quartals 2023 dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, ob Wohngeldempfangende bei der Gewährung von Leipzig Pässen berücksichtigt werden können und wie in Einzelfällen einkommensbezogene Prüfungen für die Erteilung von Leipzig-Pässen erfolgen können.

Begründung des Antrags

Erfolgt mündlich.

Beschlussvorschlag:

Auf Seite 13 der Vorgaben zu baulichen Standards für Objekte der Stadt Leipzig –  Teil B-D: Schulen: Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien – wird wie folgt ergänzt:

Bei Flachdächern wird eine mehrlagige bituminöse Abdichtung einer einlagigen Kunststoffabdichtung vorgezogen, aber an mindestens drei Objekten wird eine Abdichtung mit Folie umgesetzt und getestet.

Begründung:

Der ökologische Fußabdruck von Folie – die etwas dicker ist – und einer doppelten Bitumenbahn ist etwa gleich schlecht.

Allerdings ist Folie etwas leichter, was bei schwieriger Statik helfen könnte. Folie hält nach Aussagen mehrere Fachbetriebe deutlich länger – bis zu 50 Jahre – und Folie bietet einen deutlich besseren Schutz vor Durchwurzelung. Außerdem bietet gerade Folie einen besseren UV-Schutz – spielt in Zeiten des Klimawandels eine wichtige Rolle – und ist gerade bei stehendem Wasser auf Flachdächern dem Bitumen überlegen. Dadurch, dass gute Gründachfolie ähnlich wie Teichfolie heute schon in Breiten über 15 Meter vorliegt, sind die Nähte nicht mehr so viel und aufwendig wie früher. Warum sollen wir einer neuen und langlebigeren Technologie keine Chance geben, nur weil wir an alten Verfahren festhalten und denken diese wären besser beherrschbar. Eine gut verklebte Dachfolie ist in den Augen mehrerer Fachbetriebe einer bituminösen Abdichtung klar vorzuziehen. Natürlich muss beim Verarbeiten auf sauberes Verkleben der Folie geachtet werden. Aktuell sind Folienabdichtungen bis zu 500 qm ohne Naht möglich.