Redner: Christopher Zenker, Fraktionsvorsitzender

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeister,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
werte Gäste,

im November 2018, also um den 80. Jahrestag der Novemberpogrome, als auch in Leipzig jüdische Geschäfte geplündert wurden und Synagogen brannten, wurde diese Antrag eingereicht. Heute, wo der Antrag nun zur Beschlussfassung vorliegt, finden zeitgleich die jüdischen Wochen in Leipzig statt. Sie zeigen, dass nach der fast vollständigen Vernichtung bzw. der Vertreibung der Leipziger Jüdinnen und Juden während des Dritten Reichs, in Leipzig wieder jüdisches Leben seinen Platz hat. Mit dem Beschluss des Antrags können wir ein kleines, aber wichtiges Signal senden.

Ich möchte kurz privat werden, was auch ein Punkt ist, warum mir das Thema so wichtig ist: Vor mittlerweile etwas mehr als 10 Jahren habe ich meine Frau geheiratet. Mütterlicherseits eine jüdische Familie. Ich gebe zu, ich hatte damals großen Respekt bzw. etwas Angst vor dem ersten Treffen mit der Familie, insbesondere weil ihr Opa, damals Mitte 90 Jahre, den zweiten Weltkrieg noch er lebte und damals als Feuerwehrmann in London arbeitete. Ich wusste nicht, wie er auf einen „Kraut“, einen Deutschen, reagieren würde. Ich wurde offen in der Familie empfangen, worüber ich sehr dankbar bin, selbstverständlich ist das für mich nicht. Auch wenn ich weiß, dass ich keine Verantwortung für die Nazidiktatur trage, so trage ich doch auch eine Verantwortung dafür, dass sich so etwas nicht wiederholt. Ein Bestandteil, dass es sich nicht wiederholt, ist unsere Erinnerungskultur.

Ich möchte mich an die Vertreter der AfD hier im Stadtrat wenden, die bereits kritisiert haben, dass sie nicht als Mitantragsteller eingeladen wurden. Wenn sie zur Eröffnung der jüdischen Wochen anwesend gewesen wären, müsste ich ihnen das heute nicht noch einmal sagen: Ihr Parteivorsitzender bezeichnet die NS-Zeit mit Millionen von Toten, darunter sechs Millionen vernichtete Jüdinnen und Juden als „Vogelschiss in der Geschichte“. Der Thüringer AfD-Co-Vorsitzende Höcke sagte, ich zitiere:  „Wir Deutschen, also unser Volk, sind das einzige Volk der Welt, das sich ein Denkmal der Schande in das Herz seiner Hauptstadt gepflanzt hat.“ Und ergänzt: „Und diese dämliche Bewältigungspolitik, die lähmt uns heute noch viel mehr als zu Franz Josef Strauß‘ Zeiten. Wir brauchen nichts anderes als eine erinnerungspolitische Wende um 180 Grad.“

Der vorliegende Antrag ist eine Fortsetzung und Stärkung unserer demokratischen Erinnerungskultur, die Sie abschaffen wollen. Mit Verlaub, Sie haben auf einem solchen Antrag mit solchen Äußerungen nichts zu suchen. Felix Klein der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung sagt dazu: „Wenn Erinnerungspolitik angegriffen und Gedenkstätten in Frage gestellt würden, führe das zu einer Atmosphäre, in der antisemitische Theorien aufblühen. Schuldabwehrmechanismen werden begünstigt. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass dann antisemitisch gehetzt wird.“‘

Wenn es um Diskriminierung geht, sind Rechtsradikale und Nazis immer ganz vorne mit dabei, so ist es auch nicht verwunderlich, dass die mit Abstand meisten antisemitischen Vorfälle rechtsmotiviert sind. Wer mit offenen Augen durch Leipzig läuft oder fährt, dem sind sicher auch antisemitische Graffitis oder Aufkleber, meist mit Fußballbezug, aufgefallen. Dennoch, und das unterscheidet Antisemitismus von vielen anderen Formen der Diskriminierung, beschränkt er sich nicht auf Neonazis, sondern man findet ihn auch im linken Milieu, in der „Mitte der Gesellschaft“ sowie mit islamischer oder christlicher Konnotation. Antisemitismus ist keine starre Ideologie, sondern leider lebendig und wandelbar. Die ewiggleichen Ressentiments werden immer wieder neu formuliert und an den jeweiligen Zeitgeist angepasst. Anders als bei anderen Formen der Diskriminierung wird mit Überhöhungen gearbeitet. Antisemitische Ressentiments werden unterschwellig bedient, wie zum Beispiel auf der Plattform „Freie Welt“, die Frau von Storch mit ihrem Mann betreibt: Dort kann man Aussagen lesen wie: „Ex-Rothschild-Banker Emmaunal Macron löst Merkel als Hauptmarionette der Finanzglobalisten ab“. Ähnliches findet man über den jüdischen Investor Soros. Damit werden die klassischen Märchen von der jüdischen Weltverschwörung aufgewärmt. Antisemitismus ist dadurch daneben eine Ideologie, die sich auch gegen Nicht-Juden richtet, wie es  auch schon die Nazis  beispielsweise mit den Roma und Sinti gemachten haben. Diese wurden unter dem Vorwand vernichtet Teil der jüdischen Weltverschwörung zu sein. Sie wären, wie man heute in bestimmten Kreisen sagt, Invasoren für den Bevölkerungsaustausch.

Aus diesen Gründen benötigen wir beim Thema Antisemitismus auch für Leipzig einen ganzheitlicheren Ansatz, wie in den Beschlusspunkten eins bis vier des Antrags beschrieben.

Die Antragsteller hat vor einigen Wochen ein Brief erreicht, wir würden mit dem Beschluss zum BDS die Meinungsfreiheit einschränken, um zu verhindern, dass es Kritik an der Regierung in Israel gibt. Dem ist nicht so. Selbstverständlich kann ich, was ich hiermit auch tue, ein solchen Beschluss ohne Wenn und Aber unterstützen, auch wenn ich Netanjahu und seine Koalition nicht mag, ich kann die Siedlungspolitik kritisieren und die Zweistaatenlösung unterstützen, wie in der Neufassung des Antrags geschehen. Bei BDS geht es weder um Nahostpolitik noch um Meinungsfreiheit, es geht um Antisemitismus.

In den USA oder Lateinamerikanischen Ländern gehen BDS-Aktivitäten inzwischen häufig mit Übergriffen einher, öffentlich bekannt geworden sind zum Beispiel die Morddrohungen gegen Spieler der Argentinischen Nationalmannschaft und deren Familien nachdem diese ein Freundschaftsspiel in Isreal durchführen wollten. Richtig ist, dass nicht jeder BDS-Unterstützer Antisemit ist, die einseitige Ausrichtung gegen Israel und die Wirkung von BDS ist es schon. Die Zweistaatenlösung findet man im Aufruf von 2005 mit keinem Wort. Der Schlachtruf „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist so formuliert, dass er auf die Auslöschung des jüdischen Staates abzielt. Die Antragsteller fordern daher, dass die Stadt Leipzig sehr genau prüft, wie es verhindert werden kann, dass Antisemiten kommunale Flächen oder Räume nutzen.

Weil wir heute auch den Antrag zum Antiromaismus behandeln, möchte ich auch dazu noch ein paar Worte sagen: Wir sind grundsätzlich für den Antrag und werden ihm in der vorliegenden Neufassung zustimmen. Meine Fraktion hält es für vernünftig durch Aufklärungsarbeit dazu beizutragen, dass Vorurteile gegen Sinti und Roma abgebaut werden, und das Thema auch bei Schulungen zur interkulturellen Kompetenz eine Rolle spielt.

Vielen Dank!

Fragen:

1. Kann die Stadtverwaltung die Absenkung des Wasserspiegels am Kulkwitzer See bestätigen? Gibt es hierzu regelmäßige Messungen? Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Messungen?

Antwort:

Der Wasserspiegel im Kulkwitzer See ist stark von den Niederschlagsbedingungen abhängig und „antwortet“ relativ schnell auf Niederschläge oder Trockenheit.

Die Stadtverwaltung kann bestätigen, dass sich der See augenscheinlich um ca. 70 cm abgesenkt hat. Die Wasserstände werden regelmäßig vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erfasst. Hier spiegeln sich auch die extrem geringen Niederschläge sowie die hohen Temperaturen mit einhergehender starker Verdunstung in 2018.

Wasserstandsmessungen werden durch die Stadtverwaltung Leipzig nur im Rahmen von Stichtagsmessungen, so letztmalig in den Jahren 2012 und 2017, durchgeführt. Die Messungen selbst ergaben für den Kulkwitzer See keine wesentlichen Unterschiede.

2. Was sind aus fachlicher Einschätzung der Stadtverwaltung die ökologischen und tourismuswirtschaftlichen Folgen einer dauerhaften Absenkung des Wasserspiegels. Bitte um Untergliederung nach Stärke der Absenkung.

Antwort:

Der Kulkwitzer See besitzt ein gutes ökologisches Potential. Ökologische und touristische Folgen sind bei einem temporären Rückgang des Wasserspiegels, was auf Grund des trockenen Jahres 2018 hier vermutlich der Fall ist, vernachlässigbar. Unabhängig davon wird der Wassertourismus auf dem Kulkwitzer See bereits jetzt im wasserrechtlichen Vollzug streng reglementiert, um die Gewässerverträglichkeit zu gewährleisten.

3. Was sind aus fachlicher Sicht der Stadtverwaltung die möglichen Ursachen des niedrigeren Wasserspiegels am Kulkwitzer See? Gibt es neben natürlichen Entwicklungen des Grundwasserleiters auch künstliche Eingriffe in der Umgebung, welche als Ursache herangezogen werden können? Falls ja, welche wären das?

Antwort:

Wie bereits unter Frage 1 benannt, ist die Absenkung des Wasserspiegels im Kulkwitzer See vorrangig auf die Trockenheit in 2018 zurückzuführen. Es war das trockenste Jahr seit Beginn der Niederschlagsaufzeichnungen. Zudem war es sehr heiß, die Verdunstung von der Seefläche damit sehr hoch. Die Grundwasserleiter haben sich, trotz vergangener Regenereignisse, noch nicht wieder vollständig gefüllt. Es herrscht nach wie vor, flächendeckend im gesamten Freistaat Sachsen, ein Wasserdefizit im Oberflächen-  und Grundwasser. Künstliche Eingriffe (wie z.B. Abpumpen von Grundwasser) werden grundsätzlich ausgeschlossen.

 4. Sind der Stadtverwaltung Raumplanungen in der Umgebung bekannt, welche in absehbarer Zukunft einen weiteren Einfluss auf den Grundwasserleiter zum See haben könnten? Falls ja, welche sind das und in welcher Dimension kann nach heutigen Erkenntnissen der Einfluss eingeschätzt werden?

Antwort:

Der Stadtverwaltung Leipzig sind keine diesbezüglichen Raumplanungen bekannt.

5. Welche Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht der Stadtverwaltung denkbar, um den Wasserspiegel am Kulkwitzer See zu stabilisieren? Wie sind solche Maßnahmen grob nach Kosten, weiteren Folgewirkungen und Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen?

Antwort:

Der Kulkwitzer See wird durch Grundwasser gespeist. Würde man z.B. das derzeitige Defizit von ca. 1 Mio. Kubikmeter Wasser mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz ausgleichen wollen, würden Kosten in Höhe von ca. 2 Mio. Euro entstehen. Andere Quellen zur Auffüllung des Kulkwitzer Sees gibt es nach Kenntnislage nicht.

Beschlussvorschlag

Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu den Anträgen mit den Tagesordnungspunkten 16.28-16.37. Änderungen bzw. Ergänzungen (neue BPe 3 und 4) sind fett gedruckt.

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt am 17. August 2019 bekannt zu machen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt erhalten die Aufstellungsbeschlüsse Gültigkeit.
  2. Die Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB soll von der Stadtverwaltung insbesondere bei Vorhaben geprüft werden, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
    • Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche.
    • Grundrissänderungen, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern beinhalten.
    • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonetteeinheit).
    • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen hinausgehen.
    • Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.
    • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, zum Beispiel Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster.
    • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
    • Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten.
    • Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

 

  1. Die Oberbürgermeister wird beauftragt, spätestens zur Ratsversammlung am 10.2019 für das Untersuchungsgebiet im Ergebnis der Detailuntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende rechtssichere Satzungsentwürfe der Ratsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen der Satzungen sind die endgültigen Gebietsabgrenzungen vorzunehmen, da die Untersuchungsgebiete der Voruntersuchung auf der räumlicher Ebene statistischer Bezirke lief, es jetzt aber um die Abbildung konkreter Siedlungsstrukturen geht

Begründung:

Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzung sind keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der späteren Satzung. Gleichwohl ermöglicht der Aufstellungsbeschluss zweierlei:

  • die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 172 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB und
  • die Begründung von Vorkaufsrechten gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die entgegenstehende Behauptung des Verwaltungsstandpunktes (S. 4) ist inhaltlich unzutreffend.[1]

Die vorliegenden Anträge der Fraktion die Linke zielen offensichtlich auf die erste Wirkung. Die Aufstellungsbeschlüsse über soziale Erhaltungssatzungen sind dabei notwendige Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen. Der Aufstellungsbeschluss entfaltet aber nicht aus sich heraus diese Wirkung. Denn die Zurückstellung von Baugesuchen i.S.d. § 15 Abs. 1 BauGB ist eine Einzelfallentscheidung, die aus folgenden Schritten besteht:

  • Nach Eingang eines Baugesuchs entscheidet die Stadt Leipzig im Einzelfall darüber, ob das Baugesuch zurückgestellt werden soll. Ob diese Entscheidung vom Stadtrat oder als Geschäft der laufenden Verwaltung in der Verantwortung des Oberbürgermeisters liegt, richtet sich nach dem Landesrecht. In Sachsen spricht viel dafür, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und daher dem Oberbürgermeister in eigener Verantwortung obliegt.[2]
  • Die Entscheidung über die Zurückstellung kann nur unter der Voraussetzung eines Aufstellungsbeschlusses getroffen werden. Ein Aufstellungsbeschluss allein genügt jedoch nicht, um willkürlich Baugesuche zurückzustellen. Entscheidend kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB an, namentlich darauf, ob ein Vorhaben die Durchführung der sozialen Erhaltungssatzung zumindest wesentlich erschweren, also ihren Zielen entgegen würde. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Planungsstand innerhalb der Verwaltung.[3]

 

Die Zurückstellung kann technisch auf zwei Weisen vollzogen werden. Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben wird die Entscheidung über den Bauantrag verschoben. Nicht baugenehmigungsbedürftige Vorhaben werden hingegen vorläufig untersagt. Der Verwaltungsstandpunkt verweist zwar zurecht darauf, dass dieses Verfahren einen zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung bedeutet. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Baugesuche auch heute bereits zu prüfen sind und die relativ kurze Zurückstellung um wenige Monate bis zum geplanten Satzungserlass im Oktober keinen ausufernden Begründungsaufwand nach sich zieht, da es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff die die Rechte der Antragsteller*innen handelt.

 

Der Vorliegende Änderungsanträg fügt mit dem Punkt 3 eine Liste von Vorhaben an, bei denen die Zurückstellung durch die Verwaltung geprüft werden soll. Die Zurückstellung richtet sich im Einzelfall nach den vorliegenden Planungszielen so, wie sie dem Planungsstand der Verwaltung entspricht.

 

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse

 

Der Verwaltungsstandpunkt hält die Aufstellungsbeschlüsse aus unterschiedlichen Gründen für rechtswidrig,4 die einer näheren Prüfung aber nicht standhalten. Dem Verwaltungsstandpunkt muss widersprochen werden, wenn er behauptet für den Beschluss sei die präzise Nennung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Diese Anforderung findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, dass die Satzung so bestimmt ist, dass die Adressaten aus ihr ersehen können, ob ihre Grundstücke betroffen sind oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich bei den vorliegenden Aufstellungsbeschlüssen aber schon daraus, dass die Gebiete durch Straßen- und Flussverläufe abgegrenzt sind und insofern eindeutig ist, ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des betroffenen Gebiets liegt.[4]

Weiterhin findet sich im Verwaltungsstandpunkt das Argument, dass die Erhaltungsziele noch nicht hinreichend konkret seien, um einen Aufstellungsbeschluss fällen zu können. Grundsätzlich ist es aber unschädlich, dass die Erhaltungsziele noch nicht genau absehbar sind, entscheidend ist vielmehr der aktuelle Stand der Planungen.[5] Dies ist gerade der Sinn der Aufstellungsbeschlüsse. Erste Erhaltungsziele ergeben sich bereits aus den geleisteten Voruntersuchungen (Grobscreening), der Intention der Stadtratsbeschlüsse mit sozialen Erhaltungssatzungen die Verdrängung durch bauliche Aufwertungen zu verhindern und den fortschreitenden Planungsstand innerhalb der Verwaltung. Konkrete Erhaltungsziele sind also nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufstellungsbeschlüsse, sondern für die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung im Einzelfall.

Es erscheint daher auch unschädlich, wenn die Gebiete der Aufstellungsbeschlüsse und der späteren Satzungen voneinander abweichen. Denn dort, wo die Stadt keine Erhaltungsziele verfolgt und entsprechend keine Satzung erlassen wird, ist auch die Zurückstellung von Baugesuchen nicht gerechtfertigt und die Stadt darf von der Prüfung der Zurückstellungsmöglichkeit in eigenem Ermessen absehen.

 

Festzuhalten ist somit, dass Aufstellungsbeschlüsse für soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig getroffen werden können, ihre Wirkung aber nicht überschätzt werden darf – weder mit Blick auf die Sorge vor einer Überarbeitung und Klagefluten, noch mit Blick auf die Verhinderung von baulichen Aufwertungen in den betroffenen Gebieten.

 

 

[1] Mit Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses kann das Satzungsvorkaufrecht begründet werden. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 25, Rn. 5.

[2] Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2017 – 1 ME 7/17) hat festgestellt, dass es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 BauGB bedarf, wenn Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, wie es auch in Leipzig der Fall ist. Das Antragserfordernis hat insbesondere nicht die Aufgabe, innergemeindlich eine bestimmte Stelle zu bestimmen, welche von derjenigen zu unterscheiden ist, die über Baugesuche verbindlich zu entscheiden hat. Ein solcher Regelungszweck ginge über die Befugnisse des Bundesgesetzgebers hinaus. Bei einer Gemeinde, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst erfüllt, ist nach Ansicht des OVG nicht anzunehmen, dass die Zurückstellung nur vom Rat zu verantworten sein kann.

[3] OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2014 – 10 B 139/14.

[4] Auch für andere, eingriffsintensivere Sicherungsmittel des Baurechts ist anerkannt, dass eine Abgrenzung in Kartenform genügt, siehe Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 14 Rn. 33

[5] Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch. 131. EL, 2018, § 172 Rn. 85

 

Abbiegeassistenten sind verfügbare technische Lösungen, die im Straßenverkehr Leben retten können: Sie warnen Lastkraftwagen (Lkw)- oder Busfahrer, wenn beim Abbiegen Fußgänger oder Radfahrer gefährdet würden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) setzt sich deshalb mit Nachdruck sowohl in der Europäischen Union (EU) als auch bei der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) dafür ein, dass Abbiegeassistenzsysteme europaweit vorgeschrieben werden.

Für die Nachrüstung mit Abbiegeassistenzsystemen gibt es nun Empfehlungen für Mindestanforderungen, die das BMVI auf Grundlage von Kriterien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erstellt hat. Um verstärkt auf freiwillige Nachrüstung zu setzen, hat das BMVI die „Aktion Abbiegeassistent“ gestartet. Das Kraftfahrbundesamt hat im März dieses Jahres eine erste Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Nachrüstsystem vergeben.

Das BMVI legt ein Förderprogramm für die freiwillige Aus- beziehungsweise Nachrüstung von Lkw und Bussen mit Abbiegeassistenzsystemen auf. Damit sollen schwere Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern vermieden werden. Das neue Förderprogramm wird ein Volumen von fünf Millionen Euro pro Jahr haben und voraussichtlich fünf Jahre gelten.

Wir fragen an:

  1. Wie ist der Stand bei der Nachrüstung von LKWs der Stadt Leipzig, ihrer Eigenbetriebe und der kommunalen Unternehmen mit Abbiegeassistenten?
  2. Wird die Stadt Leipzig an der „Aktion Abbiegeassistent“ teilnehmen?

1. Kann die Stadtverwaltung die Absenkung des Wasserspiegels am Kulkwitzer See bestätigen? Gibt es hierzu regelmäßige Messungen? Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Messungen?

2. Was sind aus fachlicher Einschätzung der Stadtverwaltung die ökologischen und tourismuswirtschaftlichen Folgen einer dauerhaften Absenkung des Wasserspiegels. Bitte um Untergliederung nach Stärke der Absenkung.

3. Was sind aus fachlicher Sicht der Stadtverwaltung die möglichen Ursachen des niedrigeren Wasserspiegels am Kulkwitzer See? Gibt es neben natürlichen Entwicklungen des Grundwasserleiters auch künstliche Eingriffe in der Umgebung, welche als Ursache herangezogen werden können? Falls ja, welche wären das?

4. Sind der Stadtverwaltung Raumplanungen in der Umgebung bekannt, welche in absehbarer Zukunft einen weiteren Einfluss auf den Grundwasserleiter zum See haben könnten? Falls ja, welche sind das und in welcher Dimension kann nach heutigen Erkenntnissen der Einfluss eingeschätzt werden?

5. Welche Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht der Stadtverwaltung denkbar, um den Wasserspiegel am Kulkwitzer See zu stabilisieren? Wie sind solche Maßnahmen grob nach Kosten, weiteren Folgewirkungen und Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen?

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 4. Quartal 2019 eine Maßnahmenliste zur Entschärfung der größten Unfallschwerpunkte, die im Verkehrsunfallbericht erfasst sind, vorzulegen. Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau ist regelmäßig über die Abarbeitung zu informieren.

 

Begründung:

 

In den vergangenen Tagen fanden gleich drei schwere Unfälle im Bereich Jahnallee/Cottaweg/Kleinmessegelände statt mit einer Toten und einer Schwerverletzten. Die schwächeren Verkehrsteilnehmer, also Fußgänger und Radfahrer, müssen hier offensichtlich deutlich besser geschützt werden. Die Polizei hat die Jahnallee am Cottaweg als Unfallhäufungsstelle deklariert.

Weitere Unfallschwerpunkte in Leipzig sind z.B. die Kreuzungen Marschner-/Käthe-Kollwitz-Straße und Bernhard-Göring-/Richard-Lehmann-Straße.

Um die Arbeit der Verkehrsunfallkommission weiter zu stärken, wurden zusätzliche Mittel in den Doppelhaushalt 2019/20 eingestellt. Diese können sowohl für bauliche Maßnahmen, Verkehrsschilder, Markierungen etc. verwendet werden, je nachdem, wie die Verkehrssicherheit am Unfallschwerpunkt am besten entschärft werden kann.

Die SPD-Fraktion hatte für die HH-Jahre 2019 und 2020 jeweils 500.000 Euro zusätzlich für die Entschärfung von Unfallschwerpunkten beantragt. Der Stadtrat hatte letztendlich für die Erhöhung der Verkehrssicherheit, zusätzliche Querungshilfen, Tempo 30 vor Schulen, Kitas und Horten für das HH-Jahr 2019 150.000 Euro und für das HH-Jahr 2020 345.000 Euro zusätzlich in den Haushalt eingestellt.

Rednerin: Ute Köhler-Siegel


Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
werte Gäste,

die SPD-Fraktion beantragt, in Großzschocher eine größere Turnhalle zu bauen.

Die 120. GS soll einen Ersatzneubau bekommen, das hatten wir bereits im Schulbauprogramm 2018 beschlossen. Nun soll die Schule größer gebaut werden, also fünfzügig mit zwei zusätzlichen DaZ-Klassen und einer 20-prozentigen Überbelegung. Das macht bei einer Maximalauslastung 26 Klassen. Diese Planungsgrößen kommen im Musterraumprogramm für Grundschulen gar nicht vor. Eine Oberschule in dieser Größe wird mit einer 3-Feld-Halle gebaut.

Für eine fünfzügige Schule würden die Kapazitäten für den Sportunterricht knapp reichen, auch weil das Kultusministerium fleißig Sportstunden im Grundschulbereich kürzt. Da aber alle wissen, dass Bewegung für Kinder sehr wichtig ist, versuchen nun viele Schulen den gestrichenen Sportunterricht mit Ganztagsangeboten in diesem Bereich zu ersetzten. Das empfiehlt übrigens auch das Kultusministerium. Dann reichten die Kapazitäten kaum noch aus.

Außerdem bleibt das alte Gebäude der 120. GS stehen und soll als Auslagerungsschule genutzt werden. Auch diese Schüler haben Sportunterricht.

In Großzschocher gibt es bisher keine modernen Sporthallen. Im Stadtteil stehen dem Vereinssport derzeit lediglich zwei Einfeldsporthallen zur Verfügung: die Sporthalle Breitschuhstraße (Träger ist das Amt für Sport) und die jetzige Sporthalle der 120. Schule. Die für den Vereinssport zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten werden in beiden Sporthallen vollständig genutzt. Es trainieren insgesamt 8 Sportvereine und eine Lehrersportgruppe in den beiden Sporthallen. Im gesamten Leipziger Südwesten gibt es lediglich eine moderne 3-Feld-Halle. Laut dem Sportprogramm 2024 der Stadt Leipzig gibt es für den Stadtbezirk Südwest ein Defizit von ca. 3.700m² Sporthallenfläche.

Viele Angebote für Kinder müssen in anderen Stadteilen stattfinden, auch die vielen Senioren vor Ort würden die zusätzlichen Hallenkapazitäten für den Vereinssport nutzen.

Und genau um die Senioren im Leipziger Südwesten und vor allem in Großzschocher geht es auch. Viele vermissen immer noch schmerzlich die Schwimmhalle, die das Sportangebot im diesem etwas weiter auswärts gelegenen Ortsteil bereicherte.

Ich stehe hier ja immer wieder und setze mich für Kinder und Jugendliche ein. Aber in diesem Fall würden auch die Senioren mit ihren vielen kleineren Sportgruppen von wohnortnahen Sportflächen profitieren.

In Großzschocher sind die Flächen für die 3-Feld-Halle vorhanden. Baut die Stadt an dieser Stelle bei der geplanten Nutzung nur eine 2-Feld-Halle, dann stimmen wir einer geplanten Unterversorgung zu.

Bitte unterstützen Sie den Antrag meiner Fraktion und den Antrag des Stadtbezirksbeirats Südwest.

Vielen Dank!