Anfragen der SPD-Fraktion.

Anfrage zur Ratsversammlung 21./22.08.2024

Der Neubau der Rettungswache West in der Saturnstraße soll zukünftig den Standort in der Zschocherschen Straße, als auch die rettungsdienstliche Außenstelle Grünau in der Garskestraße ersetzen. Dort ist aktuell aber neben der rettungsdienstlichen Außenstelle auch die Freiwillige Feuerwehr Grünau untergebracht.

Dazu fragen wir an:

1. Welche Nachnutzung ist bisher für den von der rettungsdienstlichen Außenstelle genutzten Gebäudeteil vorgesehen?

2. Inwieweit wäre der entsprechende Gebäudeteil bzw. das umfassende Grundstück in der Garskestraße (unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr) auch für eine Nutzung durch den Freistaat Sachsen für das zukünftige Polizeirevier Grünau denkbar?

3. Welche Untersuchungen dazu gab es für den Standort ggf. bereits? (Siehe hierzu auch Fragen und Antworten zu VII-F-09709.)

Antwort der Verwaltung:

Frage 1: Welche Nachnutzung ist bisher für den von der rettungsdienstlichen Außenstelle genutzten Gebäudeteil vorgesehen?

Der derzeit genutzte Gebäudeteil (1 Fahrzeugstellplatz und 2 Räume) im Gerätehaus der FF Grünau wird nach Verlegung des Rettungstransportwagens in das geplante Rettungszentrum West vollumfänglich durch die Abteilung Einsatzdienst der Branddirektion, hier die Ortsfeuerwehr Leipzig Grünau, genutzt.

Frage 2: Inwieweit wäre der entsprechende Gebäudeteil bzw. das umfassende Grundstück in der Garskestraße (unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr) auch für eine Nutzung durch den Freistaat Sachsen für das zukünftige Polizeirevier Grünau denkbar?

Aus Sicht der Branddirektion ist eine kombinierte Nutzung des Bestandsgebäudes – ursprünglich geplant als reines Feuerwehrgerätehaus – durch Feuerwehr und Polizei, auch aufgrund des geringen Raumangebotes, nicht sinnvoll. Der jetzige Platzbedarf für Bewegungsflächen für anfahrende und ausrückende Fahrzeuge kann keinesfalls reduziert werden.

Inwieweit das umfassende Grundstück in Lage und Größe für den Neubau eines Polizeirevieres geeignet ist, kann durch die Stadtverwaltung nicht beantwortet werden.

Frage 3: Welche Untersuchungen dazu gab es für den Standort ggf. bereits? (Siehe hierzu auch Fragen und Antworten zu VII-F-09709.)

Die Standortsuche für ein mögliches Polizeirevier wird durch die Polizeidirektion bzw. den das Zentrale Flächenmanagement Sachsen (ZFM) durchgeführt. Prüfergebnisse liegen der Stadt Leipzig nicht vor.

Vor einigen Jahren hat die Stadt Leipzig den Klimanotstand ausgerufen und seitdem werden in den B-Plänen der Stadt Leipzig naturschutzrechtliche und klimaschützende Belange immer stärker verankert. In alten B-Plänen findet sich dazu wenig und es ergibt sich der Verdacht, dass sogar das Wenige, das festgelegt wurde, kaum umgesetzt und kaum kontrolliert wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

  1. Wie werden die wenigen Festlegungen in alten B-Plänen, insbesondere für Gewerbegebiete, kontrolliert?
     
  2. Wer ist in der Stadtverwaltung dafür zuständig, dass die Festlegungen zur Begrünung und zu Ausgleichen aus B-Plänen korrekt umgesetzt werden?
     
  3. In vielen gewerblichen Ansiedlungen stehen vertrocknete, nicht angewachsene oder vom Sturm umgeknickte erbärmliche Überreste von Versuchen, Bäume oder Büsche anzupflanzen. Dabei stellt sich die Frage: Wann ist ein Baum ein Baum und erfüllen diese Überreste (Beispiel siehe Anlage) bereits die Verpflichtungen aus B-Plänen bzw. Baugenehmigungen oder müssen sie zeitnah ersetzt bzw. ergänzt werden?
     
  4. Wer prüft bei der Verpflichtung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, die Bauart, Funktionsfähigkeit und den Zustand der Regenrückhalteanlagen oder -becken? Wie stellt die Stadt sicher, dass diese Anlagen auch biologisch so errichtet sind, dass sie Phasen von Trockenheit oder Starkregen unbeschadet überstehen und funktionsfähig bleiben?

Antwort der Verwaltung:

  1. Wie werden die wenigen Festlegungen in alten B-Plänen, insbesondere für Gewerbegebiete, kontrolliert?

Die Einhaltung der Festsetzungen ist durch die Antragsteller im Bauantrag nachzuweisen. Soweit die Angaben nicht in den Antragsunterlagen enthalten sind, werden sie durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, ABD) nachgefordert. Bei gewerblichen Neubauten finden auch häufig, bevor der Bauantrag eingereicht wird, Beratungen zwischen dem Antragsteller und den zuständigen Ämtern der Stadtverwaltung statt. Bei vollständigen Unterlagen werden die zuständigen Ämter im sog. Sternverfahren beteiligt, die dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Übereinstimmung mit den Festsetzungen prüfen. Sollte der Antrag nicht den Festsetzungen des B-Plans entsprechen, kann dies zur Ablehnung des Bauantrags führen.

Die Kontrolle der grünordnerischen Festsetzungen in „alten“ B-Plänen erfolgt aktuell, wenn Mängel bekannt werden. Die Kontrolle geschieht derzeit hauptsächlich im Bereich von B-Plänen, bei denen im Zusammenhang mit Bauvorhaben städtebauliche Verträge mit privaten Vorhabenträgern erstellt wurden, die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen aus dem B-Plan vertraglich festgelegt und Sicherheitsleistungen hinterlegt wurden. Da die Stadt im Falle der Nichterfüllung der Pflanzanforderungen auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, haben die Erschließungsträger einen Anreiz, die Begrünung entsprechend den Festsetzungen aus den B-Plänen umzusetzen. Die Kontrolle der Begrünung erfolgt durch  das Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) im Rahmen der Erfolgskontrolle im Rahmen vorhandener Ressourcen.

  1. Wer ist in der Stadtverwaltung dafür zuständig, dass die Festlegungen zur Begrünung und zu Ausgleichen aus B-Plänen korrekt umgesetzt werden?

Für die korrekte Umsetzung der Maßnahmen ist zunächst der Antragsteller verantwortlich. Die Stadtverwaltung kontrolliert im Rahmen der Baukontrolle die tatsächliche Umsetzung. Bei Maßnahmen, die aus Grünfestsetzungen resultieren, liegt die Zuständigkeit der Erfolgskontrolle beim Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG). Die Kontrollfunktion, die im Rahmen der Erfolgskontrolle ausgeübt wird, bezieht sich auf die fachliche Kontrolle, Feststellung und Beurteilung der umgesetzten Maßnahmen, wobei dies in enger Zusammenarbeit mit Amt für Umweltschutz (AfU) und dem Stadtplanungsamt (SPA) geschieht. Bei Maßnahmen, die in städtebaulichen Verträgen verankert sind (z.B. Ausgleichsmaßnahmen) liegt das Controlling beim Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA). Festgestellte Mängel werden in Abstimmung zwischen VTA und ASG durch den Einbehalt von Sicherheitsleistungen beim Erschließungsträger angemahnt, der die Maßnahmen dann im eigenen Interesse umsetzt.

Sofern keine vertraglichen Verpflichtungen mehr bestehen oder es sich um “alte B-Plan-Gebiete” handelt, kann die Kommune bei Nichterfüllung von grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB die Umsetzung fordern.

  1.  In vielen gewerblichen Ansiedlungen stehen vertrocknete, nicht angewachsene oder vom Sturm umgeknickte erbärmliche Überreste von Versuchen, Bäume oder Büsche anzupflanzen. Dabei stellt sich die Frage: Wann ist ein Baum ein Baum und erfüllen diese Überreste (Beispiel siehe Anlage) bereits die Verpflichtungen aus B-Plänen bzw. Baugenehmigungen oder müssen sie zeitnah ersetzt bzw. ergänzt werden?

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der ganz überwiegende Teil der Pflanzmaßnahmen den Vorgaben entsprechend umgesetzt wurde. Mit gewissen Ausfällen der angepflanzten Bäume ist und war schon immer naturgemäß zu rechnen. Angesichts des Klimawandels mit längeren Trockenperioden und Wassermangel ist dies bedauerlicherweise zunehmend der Fall.

Soweit das Anpflanzen von Bäumen in Bebauungsplänen festgesetzt oder in Städtebaulichen Verträgen geregelt ist, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, abgestorbene Bäume zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen eines Baumes ist nämlich nicht damit abschließend erfüllt, dass einmalig ein Baum gepflanzt wurde. Die Verpflichtung ist nur dann erfüllt, wenn tatsächlich ein vitaler Baum vorhanden ist. Aus personellen Gründen ist der Verwaltung die Kontrolle der Erfüllung von Pflanzverpflichtungen und erst recht die fortlaufende Kontrolle der Vitalität der Bäume nicht in dem Maße möglich, wie es erforderlich wäre.

Abzuwarten bleibt, inwieweit sich aus den Projekt „UrbanGreenEye“ eine Verbesserung der Möglichkeiten ergibt: dabei werden über Satellitendaten jährlich und flächendeckend hochaufgelöste Informationen für Entscheidungs- und Planungsprozesse zur Verfügung gestellt. Die klimaanpassungsrelevanten Indikatoren sollen u.a. auch Grünvolumen und Vitalität des Gehölzbestandes umfassen.

  1. Wer prüft bei der Verpflichtung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, die Bauart, Funktionsfähigkeit und den Zustand der Regenrückhalteanlagen oder -becken? Wie stellt die Stadt sicher, dass diese Anlagen auch biologisch so errichtet sind, dass sie Phasen von Trockenheit oder Starkregen unbeschadet überstehen und funktionsfähig bleiben?

Aus der Festsetzung, Regenwasser komplett auf dem Grundstück zu belassen, ergibt sich nicht unmittelbar die Verpflichtung, derartige Anlagen zu bauen. Sind sie doch notwendig, um der Festsetzung entsprechen zu können, ist für die Prüfung und Sicherstellung das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege (ABD) zuständig.

In den letzten Jahren kam es in Leipzig gefühlt häufiger zu Bränden in Kleingartenanlagen durch Brandstiftung, durch Brände auf umliegenden Feldern oder trockenen Wiesen oder aus anderen Gründen.

Während für jede Bebauung im Rahmen des Bauantrages das Vorhandensein von Löschwasser, Rettungswegen und Aufstellflächen geprüft wird, gibt es logischerweise für nicht ganzjährig genutzte Gebäude in Gartenanlagen solche Auflagen nicht.

Trotzdem stellen sich, aufgrund der klimatischen Veränderungen und der gefühlt höheren Anzahl von Bränden in Leipziger Kleingartenanlagen, folgende Fragen:
 

  1. Wie steht es um den Brandschutz und die Löschwasserversorgung in und an unseren Kleingartenanlagen, besonders bei den großen Vereinen, wo die Gärten weit entfernt von Straßen liegen?
  2. Wie kann man dort etwas verbessern und die Sicherheit erhöhen? 
  3. Welche Maßnahmen haben Stadt- und Kleingartenvereine bereits angestrebt?

Antwort der Verwaltung:

Frage 1: Wie steht es um den Brandschutz und die Löschwasserversorgung in und an unseren Kleingartenanlagen, besonders bei den großen Vereinen, wo die Gärten weit entfernt von Straßen liegen?

Antwort:

Ein Kleingarten bzw. Kleingartenanlagen dienen der nichtgewerblichen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (vgl. Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 1 Abs. 1 Punkt 1). Eine feste Wohnnutzung ist nach dem Gesetz nicht gestattet (vgl. BKleingG § 3 Abs. 2). Daher wird bei der Fläche der gesamten Kleingartenanlage von einer landwirtschaftlichen Fläche ausgegangen.

Für den Brandschutz und die Löschwasserversorgung von Kleingartenanlagen gibt es keine speziellen Vorgaben.

Die Kleingartenanlagen verfügen meistens nicht über eine Löschwasserversorgung, lediglich auf den öffentlichen Straßen befinden sich Hydranten, die zur Löschwasserversorgung herangezogen werden können. Für die Verteilung des Löschwassers vom Hydranten bis zur Brandstelle muss die Branddirektion im Einsatz selbst sorgen. Dieses kann über Fahrzeugtanks der Löschfahrzeuge oder über eine sogenannte lange Wegstrecke erfolgen.

Frage 2: Wie kann man dort etwas verbessern und die Sicherheit erhöhen?

Antwort:

Durch ein (mit Löschfahrzeugen) befahrbares und nutzbares Wegenetz als Feuerwehrzufahrt und eine Löschwasservorhaltung kann der Brandschutz in den Kleingartenanlagen aus Sicht der Branddirektion erheblich verbessert werden.

Frage 3: Welche Maßnahmen haben Stadt- und Kleingartenvereine bereits angestrebt?

Antwort:

Für die Sicherheit in Kleingartenanlagen sind in erster Linie grundsätzlich die Vereinsvorstände zuständig. Für die individuelle Sicherheit in den Parzellen trägt der/die jeweilige Kleingärtner/-in (Pächter/-in) Verantwortung.

Für eine Beratung hinsichtlich möglicher Präventionsmaßnahmen können sich Vereinsvorstände und Kleingärtner/-innen an die „Arbeitsgruppe Sicherheit in Kleingärten“ des Kommunalen Präventionsrates Leipzig (KPR) wenden. In der Broschüre „Sicherheit in Leipzigs Kleingärten“ der Arbeitsgruppe findet das Thema ebenfalls Beachtung.

Ca. 98 % der Kleingartenvereine im Stadtgebiet Leipzig gehören den beiden lokalen Kleingartenverbänden an („Stadtverband Leipzig der Kleingärtner“ e. V. und „Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen“ e. V.). Vorgaben zum Umgang mit Feuer sowie zu präventiven Maßnahmen zum Brandschutz sind in der für die Mitgliedsvereine verbindlichen Kleingarten- und Bauordnung des Kreisverbandes sowie in die Kleingartenordnung des Stadtverbandes enthalten. Beide Kleingartenverbände schulen die Vereinsvorstände in Informationsveranstaltungen regelmäßig im Hinblick auf die Beachtung des Brandschutzes in Kleingartenanlagen. Ausgerufene Waldbrandstufen werden vom Verband umgehend an die Vereine weitergeleitet. Bei Verbands-Begehungen von Kleingartenanlagen wird auf mögliche Sofortmaßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes hingewiesen, z. B. dem umgehenden Beseitigen von unzulässigen Metall-Gerätehäusern. Auch die Wertermittler, welche die Parzellen bei Pächterwechsel begutachten, nehmen die Pflicht zur Entfernung von risikoreichen Baulichkeiten in die entsprechenden Protokolle auf.

Um das schnelle Auffinden eines Einsatzortes zu ermöglichen, sind die Kleingartenvereine zudem aufgefordert, jede Parzelle sichtbar mit einer Nummer auszustatten und entsprechende Parzellenpläne an zentralen Punkten der Anlage auszuhängen.

Bei der diesjährigen Fußball-Europameisterschaft waren zahlreiche Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten im Einsatz, um die Veranstaltungen in den Fanzonen und den Stadien abzusichern. Über Medienberichte ist bekannt geworden, dass beispielsweise in Hamburg bei den dort ausgetragenen EM-Spielen von Sicherheitsfirmen mitunter Mitarbeiter eingesetzt wurden, denen die notwendige Ausbildung (mindestens Nachweis über Sachkundeprüfung nach § 34a GewO) fehlte und die nicht einmal nach Mindestlohn bezahlt wurden oder gar in Schwarzarbeit tätig waren. 

Vor diesem Hintergrund fragen wird an:

  1. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob im Rahmen der Veranstaltungen zur Europameisterschaft solche Fälle (fehlende Sachkunde, Bezahlung unter Mindestlohn oder Schwarzarbeit) auch in Leipzig aufgetreten sind?
     
  2. Kontrolliert die Stadtverwaltung (hier das Ordnungsamt) die notwendigen Nachweise von bei Veranstaltungen im Rahmen der Europameisterschaft eingesetzten Mitarbeitern von Sicherheitsfirmen?
    • Wenn ja: Zu welchen Ergebnissen ist die Stadtverwaltung gekommen?
       
    • Wenn nein: Wie wird abgesichert, ob die eingesetzten Sicherheitskräfte auch über die notwendige Sachkunde verfügen?

Antwort der Verwaltung:

1. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob im Rahmen der Veranstaltungen zur Europameisterschaft solche Fälle (fehlende Sachkunde, Bezahlung unter Mindestlohn oder Schwarzarbeit) auch in Leipzig aufgetreten sind?

Bereits im Vorfeld wurden in guter Zusammenarbeit mit den beteiligten Bewachungsfirmen das geplante eingesetzte Personal nach § 34a Gewerbeordnung durch Übermittlung von Einsatzlisten überprüft und ggf. bei fehlender Zuverlässigkeit ausgetauscht.

Die Gewerbebehörde der Stadt Leipzig kontrollierte zudem während der Europameisterschaft mehrfach das Bewachungspersonal. Im Ergebnis kann mitgeteilt werden, dass von 56 geprüften Wachpersonen nach § 34aGewO lediglich vier Personen ohne die erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt wurden und somit keine Bewachungsaufgaben wie Taschenkontrollen, Bodycheck usw. durchführen hätten dürfen. Vor Ort erfolgte nach Rücksprache mit den verantwortlichen Einsatzleitern der sofortige Austausch der Personen durch den Einsatz von entsprechend geprüften und im Bewachungsregister eingetragenen Personen. Ergänzend muss beachten werden, dass nicht bei allen ausgeübten Tätigkeiten zwingend der Sachkundenachweis notwendig ist. Für bestimmte Tätigkeitsfelder ist auch ein Unterrichtungsnachweis ausreichend.

Zur angesprochenen Thematik „Bezahlung unter Mindestlohn oder im Bereich der Schwarzarbeit“ kann durch die Sicherheitsbehörde keine Auskunft erteilt werden. Auch dem Amt für Sport liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

2. Kontrolliert die Stadtverwaltung (hier das Ordnungsamt) die notwendigen Nachweise von bei Veranstaltungen im Rahmen der Europameisterschaft eingesetzten Mitarbeitern von Sicherheitsfirmen?

Hierzu wird vollständig auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe hat aktuell den Versiegelungsgrad und das Grünvolumen aller deutschen Städte ermittelt und veröffentlicht. Leipzig liegt danach im Mittelfeld, die anderen Städte in Sachsen liegen jedoch im Vergleich weiter vorn.

Link: https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Kommunal/Hitze-Check_2024/Hitze-Check_Staedte-Deutschland_Uebersicht_240729.pdf

Wir fragen an:
 

  1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung den Hitze-Check der Deutschen Umwelthilfe?
     
  2. Welche Herausforderungen sieht die Stadt Leipzig, auch mit Blick auf  vergleichbare Städte, die hierbei besser aufgestellt sind?
     
  3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Stadt aus dem Vergleich?

Antwort der Verwaltung:

Die Deutsche Umwelthilfe hat aktuell den Versiegelungsgrad und das Grünvolumen aller deutschen Städte ermittelt und veröffentlicht. Leipzig liegt danach im Mittelfeld, die anderen Städte in Sachsen liegen jedoch im Vergleich weiter vorn.

Link: https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Kommunal/Hitze-Check_2024/Hitze-Check_Staedte-Deutschland_Uebersicht_240729.pdf

Zu Frage 1:

Wie beurteilt die Stadtverwaltung den Hitze-Check der Deutschen Umwelthilfe?

Der Hitze-Check ist ein wertvolles Instrument zur Bewertung der Anpassung der Städte an den Klimawandel. Für den Check wurden KI-Modelle kombiniert mit Sentinel-2-Satellitendaten des Copernicus Programmes genutzt, wodurch deutschlandweit Städte miteinander verglichen werden konnten. Erdbeobachtungsdaten haben viele Vorteile (regelmäßige Aktualisierung, freie Zugänglichkeit, etc.) und vergleichbare Daten standen bisher für die kommunale Anwendung nicht zur Verfügung.

Solche Analysen sind wichtig, um die Dringlichkeit hervorzuheben, Städte an den Klimawandel anzupassen. Die Verwendung von Satellitendaten zur Bewertung von Versiegelung und Grünvolumen ist eine objektive Methode für ein zeitlich hochaufgelöstes Monitoring. Die Stadtverwaltung Leipzig setzt sich seit 2022 im Forschungsprojekt UrbanGreenEye für die Kommunale Nutzung von klimaanpassungsrelevanten Indikatoren ein (https://www.leipzig.de/freizeit-kultur-und-tourismus/parks-waelder-und-friedhoefe/urbangreeneye). Einige Daten wurden u. a. bei dem Hitze-Check der Deutschen Umwelthilfe verwendet, im Projekt werden auch weitere Indikatoren zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 2:

Welche Herausforderungen sieht die Stadt Leipzig, auch mit Blick auf vergleichbare Städte, die hierbei besser aufgestellt sind?

Leipzig schafft es mit 44,94 % Versiegelung noch knapp in den grünen Bereich, während das Grünvolumen mit 2,57 m³/m² fast in den roten Bereich übergeht. Leipzig steht im Vergleich zu anderen sächsischen Städten damit in beiden Punkten vor der Herausforderung, den Schutz und die Entwicklung der grün-blauen Infrastruktur bei anhaltendem Wachstum der Stadt zu beachten. Wichtige Beiträge dazu leisten:

  • die Ausweitung des Straßenbaumbestandes und damit einhergehend die Steigerung des Beschirmungsgrads
  • die Pflege und Entwicklung der Park- und Grünanlagen
  • die Pflege und Entwicklung des Leipziger Stadt- und Auwaldes
  • die Revitalisierung der Auenlandschaft
  • Baumpatenschaften, wie z. B. „Baumstarke Stadt“
  • Begrünungssatzung
  • Gründachförderung und Förderung zur Fassadenbegrünung in Zusammenarbeit mit dem Ökolöwen e. V. (Projekt Kletterfix)
  • Instrumente der wassersensiblen Stadtentwicklung
  • Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung.

Zu Frage 3:

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Stadt aus dem Vergleich?

Eine weitere Stärkung der grün-blauen Infrastruktur ist maßgeblich, um Leipzig als lebenswerte und resiliente Stadt zu stärken.

Im Februar 2021 wurde der Antrag „VII-A-01895 Erhalt und Aufwertung des Fockebergs“ im Sinne des Verwaltungsstandpunkts beschlossen. Ziel war es, bis zum 4. Quartal 2021 im Eingangsbereich zum Fockeberg Fahrradabstellmöglichkeiten sowie eine neue Sitzgelegenheit an der Aufahrt zu installieren, die Sichtschneisen Richtung Innenstadt und Richtung Osten freizuhalten sowie die bereits vorhandenen Sitzgelegenheiten zu reparieren. Darüber hinaus sollte die Stadtverwaltung ebenfalls bis zum 4. Quartal 2021, unter Beteiligung der Öffentlichkeit, ein Konzept zu Sicherung und Nutzung des Fockebergs erstellen.

Im November 2021 wurde von den ganzen Punkten zunächst die Sitzbank umgesetzt und mittlerweile sind auch die Sichtfenster freigeschnitten worden. Allerdings sind die auf dem Fockeberg vorhandenen Sitzgelegenheiten bislang nicht erneuert worden und auch zum Bürgerbeteiligungsverfahren gab es auch unsere Anfrage vom 18.10.2023 die Information, dass ein beauftragtes Ingenieurbüro, das über ein Vergabeverfahren den Zuschlag bekommen hat, seine Konzeptidee auf einer ersten Bürgerbeteiligung vorstellen möchte.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. War das Vergabeverfahren erfolgreich und konnte ein Büro beauftragt werden, das mit seiner Konzeptidee zum Fockberg mit den Bürgerinnen und Bürgern in Gespräch kommen wird?
  2. Hat diese erste Bürgerbeteiligungsrunde bereits stattgefunden?
    1. Wenn ja, wie wurde darüber informiert, wer wurde eingeladen, wie ist der weitere Verfahrensablauf und welche Zwischenergebnisse gibt es?
    2. Wenn nein:
      1. Was sind die Gründe, dass es mit Blick auf die Erstellung des Nutzungskonzepts auch über drei Jahren nach dem Beschluss noch keine nennenswerten Ergebnisse gibt?
      2. Wäre es in Anbetracht des langen Zeitraums und der immer erneuten Verschiebungen nicht transparent und hilfreich gewesen, wenn die Stadtverwaltung proaktiv über Verzögerungen informiert hätte?
      3. Welche Terminschiene ist für die Bürgerbeteiligung mittlerweile vorgesehen?
  3. Wie ist der weitere Fortgang bei der Reparatur der auf dem Fockeberg vorhandenen Sitzgelegenheiten und der Schaffung weiterer Fahrradabstellmöglichkeiten?

Antwort der Verwaltung

  1. War das Vergabeverfahren erfolgreich und konnte ein Büro beauftragt werden, das mit seiner Konzeptidee zum Fockeberg mit den Bürgerinnen und Bürgern in Gespräch kommen wird?

Antwort:

Eingangs wird auf die Antwort im Stadtrat vom 18.10.2023 (VII-F-09177-AW-01) hingewiesen. Das Vergabeverfahren ist leider noch immer nicht abgeschlossen. Ein Büro wurde aktuell noch nicht beauftragt.

  1. Hat diese erste Bürgerbeteiligungsrunde bereits stattgefunden? 

Antwort:

Nein

  1. Wenn ja, wie wurde darüber informiert, wer wurde eingeladen, wie ist der weitere Verfahrensablauf und welche Zwischenergebnisse gibt es?
  2. Wenn nein:
  1. Was sind die Gründe, dass es mit Blick auf die Erstellung des Nutzungskonzepts auch über drei Jahren nach dem Beschluss noch keine nennenswerten Ergebnisse gibt?

Antwort:
Zur Beantwortung wird wiederholt auf die Ausführungen vom 18.10.2023 Bezug genommen. „Im Jahr 2021 wurde im Rahmen der Gefahrenbeseitigung die Metalltreppe im südlichen Hangbereich zurückgebaut. In Zusammenarbeit mit Studenten der HTWK, wurde unter Leitung von Herrn Prof. Ulrich ein gemeinnütziges Projekt verwirklicht. Eine selbstkonstruierte Rundbank wurde in unmittelbarer Nähe des Weges aufgebaut und seit 19.11.2021 können Besucher auf der Rundbank Platz nehmen. In den letzten Jahren wurde die forstliche Bewirtschaftung des Fockebergs priorisiert und die Durchführung von Maßnahmen zur Verkehrssicherung standen im Vordergrund. Insbesondere nach dem Sturm am 21.10.2021 wurden zahlreiche Sturmschäden entlang des Weges beseitigt, so dass eine gefahrlose Begehung für Besucher wieder möglich war.“

Durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer wurden aktuell Verbesserungen vor Ort durch das Freischneiden der Sichtachsen und die Reparatur von Sitzgelegenheiten sowie durch das Aufstellen drei neuer Sitzbänke und von fünf Fahrradbügeln geschaffen. Auf dem Plateau wird eine weitere Bank in Kürze installiert.

  1. Wäre es in Anbetracht des langen Zeitraums und der immer erneuten Verschiebungen nicht transparent und hilfreich gewesen, wenn die Stadtverwaltung proaktiv über Verzögerungen informiert hätte?

Antwort:
Die durchgeführten Maßnahmen haben zu Verbesserungen der örtlichen Situation geführt. Eine Information des Stadtrates und der Leipzigerinnen und Leipziger erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 18.10.2023. Sinnvoll wäre es gewesen, den Stadtrat im Februar 2024 darüber zu informieren, das die Beauftragung des Planungsbüros sich weiter verzögert. 

  1. i. Welche Terminschiene ist für die Bürgerbeteiligung mittlerweile vorgesehen?

Antwort:
Die nächsten Planungsschritte sind:

bis Ende II. Quartal 2024 Auftragsvergabe an ein Planungsbüro
bis Ende IV: Quartal 2024 Durchführung des Beteiligungsprozesses
bis Ende II. Quartal 2025 Fertigstellung und Beschluss des Nutzungskonzeptes

Über die Beteiligungsschritte wird rechtzeitig öffentlich informiert.

  1. Wie ist der weitere Fortgang bei der Reparatur der auf dem Fockeberg vorhandenen Sitzgelegenheiten und der Schaffung weiterer Fahrradabstellmöglichkeiten

Antwort:

Entlang der Fockestraße werden im Straßenraum gegenüber von zwei Parkeingängen weitere Fahrradanlehnbügel aufgestellt. Hier erfolgt die Umgestaltung der Parkeingänge aus dem Fußverkehrsentwicklungsplan durch das Verkehrs- und Tiefbauamt voraussichtlich Ende des IV. Quartals 2024/Anfang des I. Quartals 2025 (siehe Beispiele in der Aurelienstraße am Eingang zum Spielplatz Karl-Heine-Platz).

Im Rahmen der Diskussionen zum Doppelhaushalt 2021/22 wurde beschlossen, dass die Stadt Leipzig elf Flächen für nicht-kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen ausweist. Im Juni 2022 wurde der Beschluss umgesetzt und Flächen ausgewiesen, für die eine naturschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.

Nicht-kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen sind Freiluftveranstaltungen, die ohne

Gewinnerzielungsabsicht organisiert werden und bei denen die Einnahmen lediglich der

Kostendeckung dienen. Es dürfen dabei also keine Eintrittsgelder, verpflichtende Spenden oder Nutzungsgebühren verlangt werden.

Angeblich verlangt die Stadtverwaltung seit diesem Jahr von den Veranstaltern im Rahmen des Antragsverfahrens aktuelle Vogelschutzgutachten, bevor die Open-Air-Veranstaltungen genehmigt werden können. Aus unserer Sicht beißt sich das mit dem Konzept, hierbei nicht-kommerzielle Veranstaltung fördern zu wollen, denn entsprechende Gutachten sind kostenintensiv. Was solche Veranstaltungen gerade in der Open-Air-Saison weitgehend verhindert, weil Eintrittsgelder, die zur Deckung der Kosten für solche Gutachten notwendig werden, nicht statthaft sind.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Veranstaltungen wurden 2022 und 2023 an welchen Orten über das vereinfachte Antragsverfahren beantragt, genehmigt und abgelehnt? (Bitte nach Jahren auf die 11 Flächen aufschlüsseln.)
  2. Ist die Information richtig, dass seit diesem Jahr nun auch Vogelschutzgutachten erstellt werden sollen?
  3. Wenn ja, wie verträgt sich das mit einem vereinfachten Antragsverfahren?
  4. Gibt es für das Jahr 2024 weitere neue Auflagen?
  5. Sieht die Stadt Leipzig nicht die Gefahr, dass durch neue Auflagen, entsprechende

Veranstaltungen in die Illegalität und damit unter Umständen in Naturschutzgebieteausweichen?

  1. Plant die Stadt für die elf ausgewiesenen Open-Air-Flächen eigenständig entsprechende Gutachten zu erstellen, um Veranstaltern, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen, klare Auskünfte geben zu können, ob zum entsprechenden Zeitraum an den avisierten Orten Veranstaltungen möglich sind?

Antwort der Verwaltung

Zu 1: Wie viele Veranstaltungen wurden 2022 und 2023 an welchen Orten über das vereinfachte Antragsverfahren beantragt, genehmigt und abgelehnt? (Bitte nach Jahren auf die 11 Flächen aufschlüsseln.)

Antwort:

Für nicht kommerzielle Open-Air-Veranstaltungen sind zehn Flächen festgelegt worden.

Für das Jahr 2022 liegt keine Statistik vor.

Im Jahr 2023 wurden 18 Veranstaltungen genehmigt und zehn Veranstaltungen aus diversen Gründen abgelehnt (siehe Tabelle).

Open-Air-Übersicht 2023genehmigtabgelehnt
Auensee1
Clara-Zetkin-Park12
Erholungspark Lößnig-Dölitz02
Friedenspark22
Küchenholz11
Lene-Voigt-Park1
Richard-Wagner Hain51
Schönauer Park11
Volkshain Stünz1
Wilhelm-Külz-Park51
Summe1810

Stand 29.09.2023

Zu 2. Ist die Information richtig, dass seit diesem Jahr nun auch Vogelschutzgutachten erstellt werden sollen?

Antwort:

Veranstaltungen, die zur Hauptbrutzeit im Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ stattfinden sollen, müssen vorab auf ihre Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet geprüft werden (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Gleiches gilt für Veranstaltungen auf Flächen, bei denen das Vorkommen von störempfindlichen und geschützten Arten bekannt ist. Dies wurde bereits im Juli 2023 kommuniziert. Dabei wurden ebenfalls die Rahmenbedingungen genannt, unter denen bei den betroffenen Flächen kein Gutachten erforderlich ist.

Zu 3. Wenn ja, wie verträgt sich das mit einem vereinfachten Antragsverfahren?

Antwort:

Auch im vereinfachten Antragsverfahren sind die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei kann unter Einhaltung von bestimmten Rahmenbedingungen (z. B. Schallrichtung) auch auf eine artenschutzfachliche Untersuchung verzichtet werden.

Zu 4. Gibt es für das Jahr 2024 weitere neue Auflagen?

Antwort:

Für das Jahr 2024 wurden keine weiteren Auflagen formuliert. Die oben genannten Einschränkungen wurden bereits im Bescheid der Naturschutzbehörde aus dem Juli 2023 kommuniziert.

Zu 5. Sieht die Stadt Leipzig nicht die Gefahr, dass durch neue Auflagen, entsprechende Veranstaltungen in die Illegalität und damit unter Umständen in Naturschutzgebiete ausweichen?

Antwort:

In der wachsenden Stadt Leipzig soll auch unter Bedingungen des Bevölkerungs-wachstums und unterschiedlichster Nutzungsansprüche ein vielfältiges und entsprechendes Nutzungsangebot für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gäste der Stadt geschaffen werden. Hierzu leistet das Angebot der bisher 10 nichtkommerziellen Open-Air-Flächen einen Beitrag. Im Rahmen dessen müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Daher muss bei Veranstaltungen zur Hauptbrutzeit gewährleistet sein, dass es zu keinen artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Auch außerhalb von Schutzgebieten dürfen seltene und somit geschützte Arten nicht erheblich gestört werden.

Zu 6. Plant die Stadt für die elf ausgewiesenen Open-Air-Flächen eigenständig entsprechende Gutachten zu erstellen, um Veranstaltern, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen, klare Auskünfte geben zu können, ob zum entsprechenden Zeitraum an den avisierten Orten Veranstaltungen möglich sind?

Antwort:

Die Erstellung eigenständig erstellter Gutachten durch die Stadt Leipzig ist zurzeit nicht vorgesehen.